Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Erkan A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, 15 StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde Erkan A***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung,
I) in Bludenz seine damalige Ehegattin Seval C***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, nämlichrömisch eins) in Bludenz seine damalige Ehegattin Seval C***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, nämlich
1) an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Herbst 2005, indem er ihr erklärte, dass er sie jetzt mit Gewalt „ficken" werde, ihr sodann ins Gesicht schlug, sie ins Schlafzimmer schleppte, sie rücklings auf das Bett warf, ihr die ganze Kleidung vom Leib riss, mit der einen Hand ihre Beine und mit der anderen Hand ihre Hände festhielt, sich auf sie legte, mit seinem erigierten Penis in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wobei er ihr ins Gesicht schlug, als sie um Hilfe rief;
2) am 5. Februar 2006 gegen 21.30 Uhr, indem er ihr erklärte, dass er sie jetzt gleich so „durchficken" werde wie dies auf dem von ihm betrachteten Pornofilm dargestellt sei, sie ins Schlafzimmer zerrte, sie auf das Bett warf, ihr den Pyjama vom Körper riss, mit der einen Hand ihre beiden Hände im Bereich der Handgelenke erfasste und über ihrem Kopf festhielt sowie mit der anderen Hand ihre Beine gegen ihren Körper drückte, sodass sich ihre Beine in einer abgewinkelten Position befanden, sich auf sie legte, mit seinem steifen Glied in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog, wobei er ihr den Mund zuhielt, als sie schrie und sie auch kurzfristig würgte;
II) vom 18. Dezember 2004 bis 10. April 2005 in Schruns und vom 11. April 2005 bis 4. Februar 2006 in Bludenz an nicht mehr feststellbaren Tagen in mindestens vier Angriffen eine wehrlose Person, nämlich seine sich im Tiefschlaf befindliche Ehegattin Seval C*****, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sie, als sie im Ehebett schlief, von der Rückenlage in die Seitenlage drehte, ihre Pyjama-Hose und Unterhose bis zu den Fußfesseln hinunterstreifte, mit seinem erigierten Penis von hinten in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog.römisch zwei) vom 18. Dezember 2004 bis 10. April 2005 in Schruns und vom 11. April 2005 bis 4. Februar 2006 in Bludenz an nicht mehr feststellbaren Tagen in mindestens vier Angriffen eine wehrlose Person, nämlich seine sich im Tiefschlaf befindliche Ehegattin Seval C*****, unter Ausnützung dieses Zustandes dadurch missbraucht, dass er an ihr geschlechtliche Handlungen vornahm, indem er sie, als sie im Ehebett schlief, von der Rückenlage in die Seitenlage drehte, ihre Pyjama-Hose und Unterhose bis zu den Fußfesseln hinunterstreifte, mit seinem erigierten Penis von hinten in ihre Scheide eindrang und den Geschlechtsverkehr vollzog.