Gründe:
Richard S***** wurde mit dem am 16. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 11. Oktober 2012, GZ 5 U 49/12p-7, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB (idF vor BGBl I 2015/112 und 154) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.Richard S***** wurde mit dem am 16. Oktober 2012 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichts Mistelbach vom 11. Oktober 2012, GZ 5 U 49/12p-7, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB in der Fassung vor BGBl I 2015/112 und 154) schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. Mai 2016, GZ 11 U 31/16t-15, wurde Richard S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 19. Mai 2016, GZ 11 U 31/16t-15, wurde Richard S***** wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraph 146, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.
Danach hat er am 23. Oktober 2015 in R***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Brigitte P***** durch die Vorspiegelung, an ihrem Fahrzeug Reparaturarbeiten durchgeführt zu haben, zur Bezahlung von 250 Euro verleitet, wodurch die Genannte mit diesem Betrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde.
Unter einem fasste das Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO den Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 5 U 49/12p des Bezirksgerichts Mistelbach gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 15 S 3).Unter einem fasste das Gericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO den Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 5 U 49/12p des Bezirksgerichts Mistelbach gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 15 S 3).