Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützt wird.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 StPO gestützt wird.
Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß gegen Urteile der Geschwornengerichte Rechtsmittel nach Maßgabe des § 344 (erster Satz) StPO offenstehen und daß gemäß § 345 Abs 1 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde - abgesehen von hier nicht zu treffenden Ausnahmen - nur auf die in dieser Gesetzesstelle unter Z 1 bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt werden kann, wobei allerdings die unrichtige ziffernmäßige Bezeichnung allein dem Beschwerdeführer dann nicht zum Nachteil gereicht, wenn die Tatumstände, die den betreffenden Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt sind (§ 285 a Z 2 iVm § 344 StPO; Mayerhofer-Rieder2, ENr 52 zu § 285 a StPO ua).Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß gegen Urteile der Geschwornengerichte Rechtsmittel nach Maßgabe des Paragraph 344, (erster Satz) StPO offenstehen und daß gemäß Paragraph 345, Absatz eins, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde - abgesehen von hier nicht zu treffenden Ausnahmen - nur auf die in dieser Gesetzesstelle unter Ziffer eins bis 13 angeführten Nichtigkeitsgründe gestützt werden kann, wobei allerdings die unrichtige ziffernmäßige Bezeichnung allein dem Beschwerdeführer dann nicht zum Nachteil gereicht, wenn die Tatumstände, die den betreffenden Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt sind (Paragraph 285, a Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344, StPO; Mayerhofer-Rieder2, ENr 52 zu Paragraph 285, a StPO ua).
Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund (richtig demnach: § 345 Abs 1 Z 4 StPO) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das in der Hauptverhandlung am 8.April 1987 aufgenommene Protokoll hinsichtlich der Aussage der Zeugin K*** nicht fortlaufend geführt worden sei und in diesem Punkt ein ausschließliches "Resümeeprotokoll" darstelle. Damit macht er keinen Verstoß gegen eine der im § 345 Abs 1 Z 4 StPO genannten Verfahrensbestimmungen geltend.Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund (richtig demnach: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das in der Hauptverhandlung am 8.April 1987 aufgenommene Protokoll hinsichtlich der Aussage der Zeugin K*** nicht fortlaufend geführt worden sei und in diesem Punkt ein ausschließliches "Resümeeprotokoll" darstelle. Damit macht er keinen Verstoß gegen eine der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO genannten Verfahrensbestimmungen geltend.
Nach § 271 Abs 1 StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht (SSt. 29/13, 39/29, 9 Os 188/80). Das Gesetz schreibt weder die Einhaltung einer bestimmten Form bei Abfassung des Hauptverhandlungsprotokolls vor (Resümeeprotokoll statt Simultanprotokoll), noch steht der Inhalt des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion; allfällige Protokollierungsmängel stellen demnach keine Nichtigkeit dar (ÖJZ-LSK 1975/77). Indem der Angeklagte einen Umstand vorbringt, der nicht geeignet ist, eine Nichtigkeit überhaupt darzustellen und sich hiezu - undifferenziert und nicht nachvollziehbar - auf die Bestimmung des § "281" StPO bezieht, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde insofern nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.Nach Paragraph 271, Absatz eins, StPO ist nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolls mit Nichtigkeit bedroht (SSt. 29/13, 39/29, 9 Os 188/80). Das Gesetz schreibt weder die Einhaltung einer bestimmten Form bei Abfassung des Hauptverhandlungsprotokolls vor (Resümeeprotokoll statt Simultanprotokoll), noch steht der Inhalt des Protokolls unter Nichtigkeitssanktion; allfällige Protokollierungsmängel stellen demnach keine Nichtigkeit dar (ÖJZ-LSK 1975/77). Indem der Angeklagte einen Umstand vorbringt, der nicht geeignet ist, eine Nichtigkeit überhaupt darzustellen und sich hiezu - undifferenziert und nicht nachvollziehbar - auf die Bestimmung des Paragraph "281" StPO bezieht, gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde insofern nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Gleiches gilt für das in der Nichtigkeitsbeschwerde unter § 281 Abs 1 Z 5 StPO relevierte Vorbringen, mit dem das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit behauptet wird. Den Vorschriften über Rechtsmittel gegen Urteile der Geschwornengerichte ist nämlich ein der Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund fremd (vgl Foregger-Serini3, Anm. I zu § 345 StPO mit Judikaturzitaten). Dieses Vorbringen ist daher einer sachlichen Erörterung von vornherein nicht zugänglich.Gleiches gilt für das in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO relevierte Vorbringen, mit dem das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit behauptet wird. Den Vorschriften über Rechtsmittel gegen Urteile der Geschwornengerichte ist nämlich ein der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entsprechender Nichtigkeitsgrund fremd vergleiche Foregger-Serini3, Anmerkung römisch eins zu Paragraph 345, StPO mit Judikaturzitaten). Dieses Vorbringen ist daher einer sachlichen Erörterung von vornherein nicht zugänglich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung der §§ 344, 285 b Abs 6 StPO an das hiefür an sich zuständige Oberlandesgericht Graz zu übermitteln.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Zur Entscheidung über die Berufung sind die Akten dementsprechend in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 344, 285, b Absatz 6, StPO an das hiefür an sich zuständige Oberlandesgericht Graz zu übermitteln.