Der auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil, mit der sie auf die Ausschaltung der Privilegierung des (versuchten) Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB abzielt, kommt Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil, mit der sie auf die Ausschaltung der Privilegierung des (versuchten) Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB abzielt, kommt Berechtigung zu.
Ein Schlag ins Gesicht eines (jungen, keineswegs körperlich behinderten) Menschen mit solcher Heftigkeit, daß der Getroffene dadurch nicht nur leicht verletzt wird, sondern auch zu Boden stürzt und hiebei eine weitere (leichte) Verletzung erleidet, bedeutet entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht sehr wohl den Einsatz beachtlicher Kraft in derart vehementer Weise, daß vom Fehlen einer erheblichen Gewaltanwendung iS der bekämpften Privilegierungsbestimmung nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. JBl. 1986,468, 12 Os 129/81, 9 Os 208/77 ua; Kienapfel BT II2 § 142 RN 109, 111).Ein Schlag ins Gesicht eines (jungen, keineswegs körperlich behinderten) Menschen mit solcher Heftigkeit, daß der Getroffene dadurch nicht nur leicht verletzt wird, sondern auch zu Boden stürzt und hiebei eine weitere (leichte) Verletzung erleidet, bedeutet entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht sehr wohl den Einsatz beachtlicher Kraft in derart vehementer Weise, daß vom Fehlen einer erheblichen Gewaltanwendung iS der bekämpften Privilegierungsbestimmung nicht mehr gesprochen werden kann vergleiche JBl. 1986,468, 12 Os 129/81, 9 Os 208/77 ua; Kienapfel BT II2 Paragraph 142, RN 109, 111).
Schon deswegen war daher die Subsumtion der Tat (auch) unter § 142 Abs. 2 StGB, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, im gegebenen Fall tatsächlich verfehlt.Schon deswegen war daher die Subsumtion der Tat (auch) unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB, dessen Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, im gegebenen Fall tatsächlich verfehlt.
Demnach bedurfte es keiner Erörterung darüber, ob, allenfalls inwieweit, angesichts der durch das StRÄG 1987 angehobenen qualifizierenden Wertgrenzen auch jene des geringen Wertes nach § 142 Abs. 2 StGB, gegenüber bisher (500 S), höher anzusetzen wäre. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war dementsprechend die Unterstellung der Tat auch unter § 142 Abs. 2 StGB aus dem bekämpften Urteil auszuschalten und die Strafe neu zu bemessen. Dabei wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Verletzung des Raubopfers gewertet, mildernd hingegen der bloße Versuch der Tat.Demnach bedurfte es keiner Erörterung darüber, ob, allenfalls inwieweit, angesichts der durch das StRÄG 1987 angehobenen qualifizierenden Wertgrenzen auch jene des geringen Wertes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB, gegenüber bisher (500 S), höher anzusetzen wäre. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war dementsprechend die Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB aus dem bekämpften Urteil auszuschalten und die Strafe neu zu bemessen. Dabei wurden als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und die Verletzung des Raubopfers gewertet, mildernd hingegen der bloße Versuch der Tat.
Das verhängte Strafmaß erschien tat- und tätergerecht. Frühere Verurteilungen des Angeklagten stehen zwar der Anwendung des § 43 a Abs. 2 StGB entgegen, nicht aber jener des Abs. 3 leg. cit., weil der Rechtsbrecher bisher überhaupt noch kein Strafübel verspürt hat und daher wohl anzunehmen ist, daß er nach Verbüßung eines Teils der Strafe und der Drohung eines offenen, weit größeren Strafrestes, sich künftighin wohl verhalten wird. Generalpräventive Überlegungen erfordern vorliegend ebenfalls nicht den sofortigen Vollzug der Gesamtstrafe.Das verhängte Strafmaß erschien tat- und tätergerecht. Frühere Verurteilungen des Angeklagten stehen zwar der Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB entgegen, nicht aber jener des Absatz 3, leg. cit., weil der Rechtsbrecher bisher überhaupt noch kein Strafübel verspürt hat und daher wohl anzunehmen ist, daß er nach Verbüßung eines Teils der Strafe und der Drohung eines offenen, weit größeren Strafrestes, sich künftighin wohl verhalten wird. Generalpräventive Überlegungen erfordern vorliegend ebenfalls nicht den sofortigen Vollzug der Gesamtstrafe.