Dieses Urteil bekämpfen Adrian P***** und Harald L***** mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden. Die Strafaussprüche werden von allen drei Verurteilten mit Berufung angefochten.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Adrian P*****:
Der Angeklagte P***** wendet sich gegen beide Schuldsprüche, wobei er die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht.Der Angeklagte P***** wendet sich gegen beide Schuldsprüche, wobei er die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht.
Mit der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen sowohl hinsichtlich seiner Täterschaft an sich als auch in bezug auf die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung.Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen sowohl hinsichtlich seiner Täterschaft an sich als auch in bezug auf die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung.
Was zunächst das Vorbringen betrifft, die Feststellung auf US 9, William R***** habe über Ersuchen des Beschwerdeführers Kontakte zu potentiellen Suchtgiftabnehmern in Europa hergestellt, stehe im Widerspruch zur Verantwortung des Genannten, so wird dabei übersehen, daß R***** anläßlich seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter (S 90/I), auf die er sich in der Hauptverhandlung berufen hat (S 50/III), ausdrücklich bekundete: "P***** wollte, daß ich für ihn Kontakte in Europa mit Personen herstelle, die als Suchtgiftabnehmer in Frage kommen". Die in Rede stehende Feststellung ist daher in den Angaben des Genannten gedeckt. Daß die Mitangeklagten L***** und D***** sowie die in der Drogenszene der Bundesrepublik Deutschland agierenden Detlef S***** und Jürgen S***** diesbezüglich keine Aussagen machen konnten, bedurfte in diesem Zusammenhang keiner gesonderten Erörterung.
Als unzureichend begründet bezeichnet der Beschwerdeführer die Konstatierungen, wonach er
dem Mitangeklagten William R***** 985,3 Gramm Kokain übergeben,
ein Treffen im Hotelzimmer angeordnet und
R***** aufgefordert hat, daß D***** den Schließfachschlüssel dem L***** aushändige; letztere Feststellung sei überdies aktenwidrig, weil der Angeklagte R***** vor dem Untersuchungsrichter angegeben habe, daß der Beschwerdeführer den Schlüssel zum Schließfach Nr 17 am Innsbrucker Hauptbahnhof gehabt habe.
Dem ist zu entgegnen, daß die erstangeführte Feststellung in der Verantwortung des Angeklagten R*****, der das Schöffengericht folgte, Deckung findet ("Dieser Sack wurde mir von P***** im Alphotel übergeben" - S 51/III). Daß der Beschwerdeführer das Treffen mit R*****, L***** und D***** im Zimmer 424 des Alphotels in Innsbruck angeordnet hat, ergibt sich gleichfalls aus der Verantwortung des R***** vor dem Untersuchungsrichter (S 92/I) und in der Hauptverhandlung (S 51/III). Darnach hat R***** den Beschwerdeführer informiert, daß L***** im Hotel sei. Da anschließend eine Besprechung der drei Genannten im Beisein des Richard D***** im Hotelzimmer von R***** und P***** stattfand und R***** diesbezüglich aussagte: "Die Entscheidung traf P*****" (S 51/III), konnte das Erstgericht die bekämpfte Feststellung gleichfalls auf das Vorbringen des Mitangeklagten R***** gründen.
Zuzugeben ist dem Beschwerdeführer, daß R***** vor dem Untersuchungsrichter aussagte, den Schlüssel zum Schließfach am Innsbrucker Hauptbahnhof habe P***** (S 92/I). In der Hauptverhandlung am 11.Feber 1993 hingegen gab R***** an, daß P***** entschieden habe, D***** solle den Schließfachschlüssel L***** übergeben (S 51/III). Wenn nun das Erstgericht feststellte, R***** habe über Auftrag des Beschwerdeführers den D***** aufgefordert, den Schlüssel an L***** zu übergeben, hat es sich zwar über die Verantwortung des R***** vor dem Untersuchungsrichter hinweggesetzt; diese Urteilsunvollständigkeit betrifft aber keine entscheidende Tatsache, denn es ist weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz, ob der Beschwerdeführer den Schließfachschlüssel selbst hatte und diesen dem L***** übergeben hat, oder ob über seine Aufforderung der Schlüssel von D***** dem L***** übergeben wurde.
Da unstrittig ist, daß L***** und D***** nicht spanisch sprechen, wohl aber R*****, das Erstgericht die den Beschwerdeführer belastenden Feststellungen aber auf die Aussagen R***** gründete, konnten L***** und D***** zwangsläufig über den Inhalt von Äußerungen des Beschwerdeführers keine Aussagen machen.
Eine Scheinbegründung für die Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung erblickt der Beschwerdeführer in der Urteilspassage: "Es kann wohl kein Zweifel bestehen, daß auch P***** gewerbsmäßig gehandelt hat" (US 14), weil sie keine konkreten Gründe für die erwähnte Tendenz enthält. Dabei geht er jedoch nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe aus, denn im gleichen Absatz des Urteils werden jene konkreten, die gewerbsmäßige Tatbegehung tragenden Gründe angeführt, nämlich laufende Anweisungen des Beschwerdeführers an den ihm untergeordneten R*****, Ersuchen an R*****, Kontakte zu Suchtgiftabnehmern in Europa zu knüpfen, Übergabe des verfahrensgegenständlichen Suchtgifts an R*****, Anordnung des bereits erwähnten Treffens im Hotelzimmer und Anordnung, den Schließfachschlüssel an L***** zu übergeben (US 14, Absatz 2).
War der Beschwerdeführer aber - wie mängelfrei festgestellt wurde - ein nicht in untergeordneter Position agierender gewerbsmäßig handelnder Suchtgiftdealer, dann durften die Tatrichter daraus ohne Verstoß gegen die Denkgesetze den Schluß ableiten, daß auch der Angeklagte P***** wußte, daß die Weitergabe von Kokain in Österreich verboten, 985,3 Gramm Kokain mit einer reinen Kokainbase von 762 Gramm eine große Menge mit der Eignung ist, im Falle der Weitergabe im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, und daß die im Spruch angeführte Suchtgiftmenge nach Österreich geschmuggelt worden sein mußte.
Die Mängelrüge ist daher zur Gänze unbegründet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach, soweit damit behauptet wird, das dem Angeklagten zur Last gelegte Finanzvergehen bilde keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung, auch Z 9 lit a), mit der die gewerbsmäßige Tatbegehung hinsichtlich beider dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte bekämpft wird, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer negiert neuerlich die Urteilsfeststellung, daß er (sowie R***** und L*****) die ihm angelastete Straftat in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12), sowie daß er (ebenso wie die Genannten) wußte, daß die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge nach Österreich geschmuggelt worden sein muß, sodaß er auch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu verantworten hat, weil er die Suchtgiftmenge, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel begangen worden war, zum Zwecke des Weitertransportes nach Deutschland an sich gebracht hat (US 15).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach, soweit damit behauptet wird, das dem Angeklagten zur Last gelegte Finanzvergehen bilde keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung, auch Ziffer 9, Litera a,), mit der die gewerbsmäßige Tatbegehung hinsichtlich beider dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte bekämpft wird, gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den festgestellten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer negiert neuerlich die Urteilsfeststellung, daß er (sowie R***** und L*****) die ihm angelastete Straftat in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 12), sowie daß er (ebenso wie die Genannten) wußte, daß die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge nach Österreich geschmuggelt worden sein muß, sodaß er auch das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung zu verantworten hat, weil er die Suchtgiftmenge, hinsichtlich welcher von Unbekannten ein Schmuggel begangen worden war, zum Zwecke des Weitertransportes nach Deutschland an sich gebracht hat (US 15).
Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei erstmals und nur einmal in Erscheinung getreten (weshalb hinsichtlich seiner Person gewerbsmäßige Tatbegehung nicht angenommen hätte werden dürfen) wird lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Angeklagten R***** Glauben schenkten, in Zweifel gezogen und solcherart auch ein damit der Sache nach gerügter Begründungsmangel (Z 5) in bezug auf die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit nicht gesetzmäßig dargetan.Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei erstmals und nur einmal in Erscheinung getreten (weshalb hinsichtlich seiner Person gewerbsmäßige Tatbegehung nicht angenommen hätte werden dürfen) wird lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den den Beschwerdeführer belastenden Angaben des Angeklagten R***** Glauben schenkten, in Zweifel gezogen und solcherart auch ein damit der Sache nach gerügter Begründungsmangel (Ziffer 5,) in bezug auf die als erwiesen angenommene Gewerbsmäßigkeit nicht gesetzmäßig dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher teils offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher teils offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, weshalb sie - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald L*****:
Dieser Angeklagte bekämpft lediglich die Urteilsannahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowohl hinsichtlich des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz als auch hinsichtlich des Finanzvergehens mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieser Angeklagte bekämpft lediglich die Urteilsannahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung sowohl hinsichtlich des Verbrechens nach dem Suchtgiftgesetz als auch hinsichtlich des Finanzvergehens mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Mängelrüge (Z 5) vermißt jegliche Beweisgrundlage für die Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 17.Juni 1992 nach Innsbruck gekommen, weil er eine größere Menge Kokain übernehmen wollte. Das Erstgericht gründete jedoch diese Feststellung auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers. Damit ist das Schöffengericht aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - durchaus aktengetreu vorgegangen, denn bereits vor dem Untersuchungsrichter gab der Angeklagte L***** zu, es sei vereinbart gewesen, daß er in Innsbruck "zunächst" nur ein Kilogramm Kokain übernehme (S 78/I). In der Hauptverhandlung am 11.Februar 1993 brachte er vor, daß er an und für sich eine größere Menge (Kokain) beziehen und deshalb mit einem "Höheren in der Hierarchie" sprechen wollte (S 44/III). Demnach erweist sich aber die relevierte Urteilsfeststellung als mängelfrei begründet.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermißt jegliche Beweisgrundlage für die Feststellung, der Beschwerdeführer sei am 17.Juni 1992 nach Innsbruck gekommen, weil er eine größere Menge Kokain übernehmen wollte. Das Erstgericht gründete jedoch diese Feststellung auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers. Damit ist das Schöffengericht aber - dem Beschwerdevorbringen zuwider - durchaus aktengetreu vorgegangen, denn bereits vor dem Untersuchungsrichter gab der Angeklagte L***** zu, es sei vereinbart gewesen, daß er in Innsbruck "zunächst" nur ein Kilogramm Kokain übernehme (S 78/I). In der Hauptverhandlung am 11.Februar 1993 brachte er vor, daß er an und für sich eine größere Menge (Kokain) beziehen und deshalb mit einem "Höheren in der Hierarchie" sprechen wollte (S 44/III). Demnach erweist sich aber die relevierte Urteilsfeststellung als mängelfrei begründet.
Dazu kommt, daß die Tatrichter die gewerbsmäßige Begehung des Suchtgiftdelikts durch den Beschwerdeführer nicht damit begründeten, daß er am 17.Juni 1992 nach Innsbruck gekommen sei, weil er eine größere Menge Kokain übernehmen wollte, sondern damit, daß er zunächst mit dem Kokainhandel den Lebensunterhalt verdiente, das "Geschäft" in Berlin übernahm, wöchentlich fünf Kilogramm Kokain benötigte und in Innsbruck mit einem "Höheren in der Hierarchie" zusammentreffen wollte (US 13). So gesehen betrifft die bemängelte Urteilsannahme gar keinen für die Frage der Gewerbsmäßigkeit entscheidenden Umstand.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10, der Sache nach aber - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** ausgeführt - auch Z 9 lit a) bekämpft der Beschwerdeführer die hinsichtlich beider Delikte konstatierte gewerbsmäßige Tendenz der Tatbegehung.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach aber - wie schon zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P***** ausgeführt - auch Ziffer 9, Litera a,) bekämpft der Beschwerdeführer die hinsichtlich beider Delikte konstatierte gewerbsmäßige Tendenz der Tatbegehung.
Sofern er "Feststellungsmängel" in bezug auf die erwähnte Qualifikation behaupet, unterläßt er es, darzutun, auf Grund welcher Beweisergebnisse welche Feststellung zu treffen gewesen wäre; er bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Soweit er aber behauptet, die auf US 12 f angeführten Argumente könnten gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen, nicht aber gewerbsmäßige Ausfuhr von Suchtgift begründen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z 5 zur Darstellung gebracht, dies gleichfalls jedoch nicht zu Recht.Soweit er aber behauptet, die auf US 12 f angeführten Argumente könnten gewerbsmäßiges Inverkehrsetzen, nicht aber gewerbsmäßige Ausfuhr von Suchtgift begründen, wird der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, zur Darstellung gebracht, dies gleichfalls jedoch nicht zu Recht.
Die Erwägungen der Tatrichter, der Beschwerdeführer habe sein Interesse an weiteren Kokainlieferungen bekundet, er sei nach Innsbruck gekommen, weil er eine größere (anfangs sei vereinbart gewesen, "zunächst" nur ein Kilogramm Kokain zu übernehmen - vgl S 78/I) Menge von Kokain übernehmen und mit einem "Höheren der Hierarchie" sprechen wollte, er benötige wöchentlich fünf Kilogramm Kokain (US 10), er habe mit dem Kokainhandel seinen Lebensunterhalt verdient und er habe das "Geschäft" in Berlin übernommen (US 13), decken nämlich durchaus die Annahme, daß der Angeklagte L***** die geplante Ausfuhr des verfahrensgegenständlichen Kokains aus Österreich und dessen beabsichtigte Einfuhr nach Deutschland in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich und Einfuhr desselben nach Deutschland eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gleiches gilt für das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, weil auch dem Beschwerdeführer bekannt war, daß die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge nach Österreich geschmuggelt worden sein muß.Die Erwägungen der Tatrichter, der Beschwerdeführer habe sein Interesse an weiteren Kokainlieferungen bekundet, er sei nach Innsbruck gekommen, weil er eine größere (anfangs sei vereinbart gewesen, "zunächst" nur ein Kilogramm Kokain zu übernehmen - vergleiche S 78/I) Menge von Kokain übernehmen und mit einem "Höheren der Hierarchie" sprechen wollte, er benötige wöchentlich fünf Kilogramm Kokain (US 10), er habe mit dem Kokainhandel seinen Lebensunterhalt verdient und er habe das "Geschäft" in Berlin übernommen (US 13), decken nämlich durchaus die Annahme, daß der Angeklagte L***** die geplante Ausfuhr des verfahrensgegenständlichen Kokains aus Österreich und dessen beabsichtigte Einfuhr nach Deutschland in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Ausfuhr von Suchtgift aus Österreich und Einfuhr desselben nach Deutschland eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Gleiches gilt für das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, weil auch dem Beschwerdeführer bekannt war, daß die verfahrensgegenständliche Suchtgiftmenge nach Österreich geschmuggelt worden sein muß.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher, abermals in Übereinstimmung mit der Generalprokuratur, teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten R*****, P***** und L*****.