Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung seines schriftlich gestellten (ON 52) und in der Hauptverhandlung "aufrecht" erhaltenen (S 83/II) Beweisantrages auf Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß er im Tatzeitraum "wegen eines massiven orthopädischen Leidens praktisch bewegungsunfähig und sohin nicht in der Lage war, die vorgeworfenen Schmuggelfahrten vorzunehmen".
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben muß, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Das zuletzt genannte Vorbringen ist nur entbehrlich, soweit es bereits aus der Sachlage ersehen werden kann. Die Begründung muß jedoch umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassung des Angeklagten ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19 und 19d).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß ein Beweisantrag außer Beweisthema und Beweismittel noch angeben muß, inwieweit das bei Durchführung der beantragten Beweise nach Ansicht des Antragstellers zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist und aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise auch tatsächlich das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde. Das zuletzt genannte Vorbringen ist nur entbehrlich, soweit es bereits aus der Sachlage ersehen werden kann. Die Begründung muß jedoch umso eingehender sein, je fraglicher die Brauchbarkeit des geforderten Verfahrensschrittes im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse und der Einlassung des Angeklagten ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19 und 19d).
Im gegenständlichen Verfahren haben die Zeugen Johannes F***** (S 33/II), Gerhard G***** (S 46/II) und Helmut S***** (S 67/II) angegeben, daß der gesundheitliche Zustand des Angeklagten, insbesondere sein Gang "normal" und unauffällig war. Der Beschwerdeführer selbst hat zugestanden, daß er sich im fraglichen Zeitraum in verschiedenen Ländern Europas aufgehalten habe und dort auch mehrmals festgenommen worden sei (insbesondere S 37/II). Erst auf wiederholte Vorhalte gab er an, daß er nicht immer selbst gefahren, sondern chauffiert worden sei.
Bei dieser dem eine Bewegungsunfähigkeit behauptenden Antrag widerstreitenden Beweislage hätte es umsomehr der Angabe jener Gründe bedurft, warum das beantragte Gutachten das behauptete Ergebnis haben werde.
Da der Beschwerdeführer somit seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, wurden durch das Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes auf Abweisung des Beweisantrages weder Gesetze noch Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet und demgemäß Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß gemäß § 285i StPO zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.Daraus folgt, daß gemäß Paragraph 285 i, StPO zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.