Das zu den Schuldsprüchen I. und III. aufgeworfene Problem, ob dem Angeklagten nach den Beweisergebnissen volle Schadensgutmachung als mildernd zu Gute kommt, ob die über ihn verhängte Freiheitsstrafe tatschuldangemessen und diese gänzlich bedingt nachzusehen ist, berührt keinen Anwendungsfall gesetzwidriger Strafzumessung (Z 11). Damit werden vielmehr bloß Berufungsgründe releviert, deren Stichhältigkeit ausschließlich bei Behandlung der ohnehin in diese Richtung ergriffenen Berufung durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu beurteilen sein wird. Ebenso fällt die Entscheidung darüber, ob der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zusätzlich erforderlich und fallbezogen begründet ist, in die Zuständigkeit des Berufungsgerichtes.Das zu den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch drei. aufgeworfene Problem, ob dem Angeklagten nach den Beweisergebnissen volle Schadensgutmachung als mildernd zu Gute kommt, ob die über ihn verhängte Freiheitsstrafe tatschuldangemessen und diese gänzlich bedingt nachzusehen ist, berührt keinen Anwendungsfall gesetzwidriger Strafzumessung (Ziffer 11,). Damit werden vielmehr bloß Berufungsgründe releviert, deren Stichhältigkeit ausschließlich bei Behandlung der ohnehin in diese Richtung ergriffenen Berufung durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu beurteilen sein wird. Ebenso fällt die Entscheidung darüber, ob der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zusätzlich erforderlich und fallbezogen begründet ist, in die Zuständigkeit des Berufungsgerichtes.
Entgegen der aktenfremden- und prozessordnungswidrigen Beschwerdeargumentation (Z 5 und 5a) zum Schuldspruch II. trägt das Geständnis des Angeklagten, er habe die zuvor von Alexandro A***** unberechtigt an sich genommene Diners Club Karte "weggeworfen" (S 123), die dadurch beweismäßig gedeckte und mängelfreie begründete Feststellung, er habe im Tatzeitpunkt mit (zumindest bedingtem) Gebrauchsverhinderungsvorsatz gehandelt (US 7; vgl Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 4 f und Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 4, 6 je zu § 229), weshalb keiner der geltend gemachten Anfechtungspunkte gesetzgemäß ausgeführt ist. Nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Angeklagte auch nicht gehindert, sich zu diesem Anklagepunkt ausführlicher zu verantworten. Selbst der Verteidiger sah sich nicht veranlasst, dazu ergänzende Fragen zu stellen (vgl S 123 ff).Entgegen der aktenfremden- und prozessordnungswidrigen Beschwerdeargumentation (Ziffer 5 und 5 a) zum Schuldspruch römisch zwei. trägt das Geständnis des Angeklagten, er habe die zuvor von Alexandro A***** unberechtigt an sich genommene Diners Club Karte "weggeworfen" (S 123), die dadurch beweismäßig gedeckte und mängelfreie begründete Feststellung, er habe im Tatzeitpunkt mit (zumindest bedingtem) Gebrauchsverhinderungsvorsatz gehandelt (US 7; vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 4 f und Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 4, 6 je zu Paragraph 229,), weshalb keiner der geltend gemachten Anfechtungspunkte gesetzgemäß ausgeführt ist. Nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Angeklagte auch nicht gehindert, sich zu diesem Anklagepunkt ausführlicher zu verantworten. Selbst der Verteidiger sah sich nicht veranlasst, dazu ergänzende Fragen zu stellen vergleiche S 123 ff).
Die den Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls (III.) treffende Verfahrensrüge (Z 4) schlägt fehl; denn bei der gegebenen Sachlage hätte es bei Antragstellung in erster Instanz der Anführung von besonderen Gründen bedurft, warum - trotz gegenteiliger, von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilter Aussagen des Angestellten Manfred P***** und des Dienstgebers Dipl. Ing. Dr. Jürgen E***** (US 10 f iVm S 131; 95, 137) - durch die Vernehmung des Zeugen Winfried B***** dennoch hervorkommen werde, es sei am Arbeitsplatz "üblich" gewesen, dass die Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Chefs Geräte mit nach Hause nehmen durften (S 145; vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19b ff).Die den Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls (römisch drei.) treffende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt fehl; denn bei der gegebenen Sachlage hätte es bei Antragstellung in erster Instanz der Anführung von besonderen Gründen bedurft, warum - trotz gegenteiliger, von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilter Aussagen des Angestellten Manfred P***** und des Dienstgebers Dipl. Ing. Dr. Jürgen E***** (US 10 f in Verbindung mit S 131; 95, 137) - durch die Vernehmung des Zeugen Winfried B***** dennoch hervorkommen werde, es sei am Arbeitsplatz "üblich" gewesen, dass die Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Chefs Geräte mit nach Hause nehmen durften (S 145; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19b ff).
Einen erst im Rechtsmittel behaupteten Mangel "jedweden Bereicherungsvorsatzes" hätte dieser Zeuge ohnehin nicht bestätigen können, weil ein Zeuge nur über Tatsachen, aber nicht über seine Schlussfolgerungen auszusagen hat.
Der Beweisantrag wurde daher mit Recht abgewiesen, wobei es nicht schadet (§ 281 Abs 3 StPO), dass das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis in Wahrheit keine Begründung enthält (abermals S 145) und diese im Urteil (verspätet) nachgetragen wurde (US 11).Der Beweisantrag wurde daher mit Recht abgewiesen, wobei es nicht schadet (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), dass das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis in Wahrheit keine Begründung enthält (abermals S 145) und diese im Urteil (verspätet) nachgetragen wurde (US 11).
Die nur ziffernmäßig, aber gänzlich unsubstantiiert gebliebenen formellen Prozessrügen nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO entsprechen nicht der gemäß § 285a Z 2 StPO geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Urteilsnichtigkeit bewirkenden Tatumständen.Die nur ziffernmäßig, aber gänzlich unsubstantiiert gebliebenen formellen Prozessrügen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO entsprechen nicht der gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Urteilsnichtigkeit bewirkenden Tatumständen.
Soweit in der Rechtsrüge (Z 10, der Sache nach jedoch Z 9 lit a) der im Urteil unmissverständlich festgestellte Bereicherungsvorsatz und der Wert der gestohlenen Gegenstände (US 8 zweiter Absatz) mit der Behauptung, diese seien "an sich wertlos" gewesen, bestritten wird, verfehlt auch sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes (vgl Mayerhofer aaO § 281 E 26 f, 30; § 281 Z 9a E 5 uam) und bekämpft nach Inhalt und Zielrichtung bloß einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,) der im Urteil unmissverständlich festgestellte Bereicherungsvorsatz und der Wert der gestohlenen Gegenstände (US 8 zweiter Absatz) mit der Behauptung, diese seien "an sich wertlos" gewesen, bestritten wird, verfehlt auch sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26 f, 30; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5 uam) und bekämpft nach Inhalt und Zielrichtung bloß einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).