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Entscheidung 15 Os 8/00×

Entscheidung 15 Os 8/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os8/00 (15Os9/00)

Entscheidungsdatum

17.02.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Mezera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Maurice Rene O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. Oktober 1999, GZ 27 römisch fünf r 1919/99-20, sowie über die Beschwerde des Angeklagten, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückge- wiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maurice Rene O***** (zu römisch eins.) des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (zu römisch zwei.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu römisch drei.) des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der die Schuldsprüche römisch zwei. und römisch drei. bekämpfenden Beschwerde von Bedeutung - (zu römisch zwei.) Ende September 1997 in Wien eine Urkunde, nämlich die Diners Club Karte Nr. 3613 879983 8004 des Alexandro A*****, über die er nicht verfügen durfte, mit Gebrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt und (zu römisch drei.) im Dezember 1998 in Innsbruck dem Dipl. Ing. Dr. Jürgen E***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Mikrometertheodolit, ein Keybord der Marke Polytel mit PC-Steckkarte und eine 4,3 Gigabytefestplatte, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz weggenommen.

Die dagegen vom Angeklagten (nominell) aus Ziffer 4, 5, 5 a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Das zu den Schuldsprüchen römisch eins. und römisch drei. aufgeworfene Problem, ob dem Angeklagten nach den Beweisergebnissen volle Schadensgutmachung als mildernd zu Gute kommt, ob die über ihn verhängte Freiheitsstrafe tatschuldangemessen und diese gänzlich bedingt nachzusehen ist, berührt keinen Anwendungsfall gesetzwidriger Strafzumessung (Ziffer 11,). Damit werden vielmehr bloß Berufungsgründe releviert, deren Stichhältigkeit ausschließlich bei Behandlung der ohnehin in diese Richtung ergriffenen Berufung durch den Gerichtshof zweiter Instanz zu beurteilen sein wird. Ebenso fällt die Entscheidung darüber, ob der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zusätzlich erforderlich und fallbezogen begründet ist, in die Zuständigkeit des Berufungsgerichtes.

Entgegen der aktenfremden- und prozessordnungswidrigen Beschwerdeargumentation (Ziffer 5 und 5 a) zum Schuldspruch römisch zwei. trägt das Geständnis des Angeklagten, er habe die zuvor von Alexandro A***** unberechtigt an sich genommene Diners Club Karte "weggeworfen" (S 123), die dadurch beweismäßig gedeckte und mängelfreie begründete Feststellung, er habe im Tatzeitpunkt mit (zumindest bedingtem) Gebrauchsverhinderungsvorsatz gehandelt (US 7; vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 RN 3, 4 f und Foregger/Fabrizy StGB7 Rz 4, 6 je zu Paragraph 229,), weshalb keiner der geltend gemachten Anfechtungspunkte gesetzgemäß ausgeführt ist. Nach Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde der Angeklagte auch nicht gehindert, sich zu diesem Anklagepunkt ausführlicher zu verantworten. Selbst der Verteidiger sah sich nicht veranlasst, dazu ergänzende Fragen zu stellen vergleiche S 123 ff).

Die den Schuldspruch wegen Vergehens des Diebstahls (römisch drei.) treffende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt fehl; denn bei der gegebenen Sachlage hätte es bei Antragstellung in erster Instanz der Anführung von besonderen Gründen bedurft, warum - trotz gegenteiliger, von den Tatrichtern als glaubwürdig beurteilter Aussagen des Angestellten Manfred P***** und des Dienstgebers Dipl. Ing. Dr. Jürgen E***** (US 10 f in Verbindung mit S 131; 95, 137) - durch die Vernehmung des Zeugen Winfried B***** dennoch hervorkommen werde, es sei am Arbeitsplatz "üblich" gewesen, dass die Arbeitnehmer ohne Erlaubnis des Chefs Geräte mit nach Hause nehmen durften (S 145; vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19b ff).

Einen erst im Rechtsmittel behaupteten Mangel "jedweden Bereicherungsvorsatzes" hätte dieser Zeuge ohnehin nicht bestätigen können, weil ein Zeuge nur über Tatsachen, aber nicht über seine Schlussfolgerungen auszusagen hat.

Der Beweisantrag wurde daher mit Recht abgewiesen, wobei es nicht schadet (Paragraph 281, Absatz 3, StPO), dass das schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis in Wahrheit keine Begründung enthält (abermals S 145) und diese im Urteil (verspätet) nachgetragen wurde (US 11).

Die nur ziffernmäßig, aber gänzlich unsubstantiiert gebliebenen formellen Prozessrügen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO entsprechen nicht der gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Urteilsnichtigkeit bewirkenden Tatumständen.

Soweit in der Rechtsrüge (Ziffer 10,, der Sache nach jedoch Ziffer 9, Litera a,) der im Urteil unmissverständlich festgestellte Bereicherungsvorsatz und der Wert der gestohlenen Gegenstände (US 8 zweiter Absatz) mit der Behauptung, diese seien "an sich wertlos" gewesen, bestritten wird, verfehlt auch sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, E 26 f, 30; Paragraph 281, Ziffer 9 a, E 5 uam) und bekämpft nach Inhalt und Zielrichtung bloß einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung und die Beschwerde des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E57158 15D00080

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00008..0217.000

Dokumentnummer

JJT_20000217_OGH0002_0150OS00008_0000000_000