Gründe:
Im Strafverfahren gegen Andreas W***** wegen "§§ 146 ff StGB" und andere Beschuldigte, AZ 24b Vr 8683/99 (später fortgesetzt unter AZ 5b Vr 8663/99, Hv 6678/99) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, erließ die Untersuchungsrichterin über Antrag der Staatsanwaltschaft (S 3c bis 3e/I des Antrags- und Verfügungsbogens, ergänzt am 15. Oktober 1999, S 3i/I) mit auf § 144a StPO gestützten Beschlüssen vom 18. Oktober 1999 (ON 31/II, berichtigt mit Beschluss vom 27. Oktober 1999, ON 45/II), vom 25. Oktober 1999 (ON 43/II) und vom 25. November 1999 (ON 76/III) einstweilige Verfügungen gegen die Beschuldigten Andreas und Helga W***** zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gemäß § 20 Abs 1 StGB. Im aus dieser Strafsache am 23. Dezember 1999 gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen Verfahren (S 3bb verso v/I), AZ 24b Vr 11036/99 (später fortgesetzt unter AZ 12c E Vr 11036/99, Hv 1720/00) des selben Gerichts gegen Helga W***** und eine andere Beschuldigte wegen "§§ 164 f StGB", wurde mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 9. Februar 2000 (ON 55/III) eine weitere (gleichlautende) einstweilige Verfügung gegen Helga W***** erlassen.Im Strafverfahren gegen Andreas W***** wegen "§§ 146 ff StGB" und andere Beschuldigte, AZ 24b Vr 8683/99 (später fortgesetzt unter AZ 5b Vr 8663/99, Hv 6678/99) des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, erließ die Untersuchungsrichterin über Antrag der Staatsanwaltschaft (S 3c bis 3e/I des Antrags- und Verfügungsbogens, ergänzt am 15. Oktober 1999, S 3i/I) mit auf Paragraph 144 a, StPO gestützten Beschlüssen vom 18. Oktober 1999 (ON 31/II, berichtigt mit Beschluss vom 27. Oktober 1999, ON 45/II), vom 25. Oktober 1999 (ON 43/II) und vom 25. November 1999 (ON 76/III) einstweilige Verfügungen gegen die Beschuldigten Andreas und Helga W***** zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB. Im aus dieser Strafsache am 23. Dezember 1999 gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschiedenen Verfahren (S 3bb verso v/I), AZ 24b Vr 11036/99 (später fortgesetzt unter AZ 12c E Vr 11036/99, Hv 1720/00) des selben Gerichts gegen Helga W***** und eine andere Beschuldigte wegen "§§ 164 f StGB", wurde mit Beschluss der Untersuchungsrichterin vom 9. Februar 2000 (ON 55/III) eine weitere (gleichlautende) einstweilige Verfügung gegen Helga W***** erlassen.
Das Oberlandesgericht Wien hob diese einstweiligen Verfügungen teils in Stattgebung dagegen eingebrachter Beschwerden, teils aus deren Anlass mit Beschluss vom 30. März 2000, AZ 23 Bs 437, 457, 482/99, 85/00 (= ON 133/IV des erstgenannten Verfahrens und ON 65/III des zweiten), ersatzlos auf. In der Begründung führte der Gerichtshof zweiter Instanz im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 144a Abs 1 StPO sei unter anderem "die Annahme (in der Bedeutung nahezu vorliegender Sicherheit: Bertel-Venier Strafprozessrecht6 Rz 515) des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe der §§ 20a, c StGB" (S 9 der Beschwerdeentscheidung). Die Frage der Zulässigkeit einer die Abschöpfung der Bereicherung sichernden einstweiligen Verfügung stelle sich in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung das voraussichtliche Unterbleiben eines solchen Sanktionsausspruchs zu ersehen sei. Nach der ratio legis solle insbesondere auf die Interessen des Geschädigten abgestellt werden, aus welchem Grund die Subsidiarität der Abschöpfung der Bereicherung hinter den Ersatzansprüchen normiert worden sei.Das Oberlandesgericht Wien hob diese einstweiligen Verfügungen teils in Stattgebung dagegen eingebrachter Beschwerden, teils aus deren Anlass mit Beschluss vom 30. März 2000, AZ 23 Bs 437, 457, 482/99, 85/00 (= ON 133/IV des erstgenannten Verfahrens und ON 65/III des zweiten), ersatzlos auf. In der Begründung führte der Gerichtshof zweiter Instanz im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 144 a, Absatz eins, StPO sei unter anderem "die Annahme (in der Bedeutung nahezu vorliegender Sicherheit: Bertel-Venier Strafprozessrecht6 Rz 515) des Nichtvorliegens der Ausschlussgründe der Paragraphen 20 a,, c StGB" (S 9 der Beschwerdeentscheidung). Die Frage der Zulässigkeit einer die Abschöpfung der Bereicherung sichernden einstweiligen Verfügung stelle sich in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung das voraussichtliche Unterbleiben eines solchen Sanktionsausspruchs zu ersehen sei. Nach der ratio legis solle insbesondere auf die Interessen des Geschädigten abgestellt werden, aus welchem Grund die Subsidiarität der Abschöpfung der Bereicherung hinter den Ersatzansprüchen normiert worden sei.
Die Vorgangsweise des Erstgerichts - so argumentiert das Oberlandesgericht weiter - führe zum Ergebnis, dass Staatsanwalt und Strafgericht zum Wahrer der Interessen des Privatbeteiligten würden, indem eine einstweilige Verfügung nur beantragt und erlassen werde, um dem bekannten Geschädigten, der voraussichtlich einen Zuspruch im Adhäsionsverfahren erhalten werde, die Sicherung seiner Ansprüche zu gewährleisten. Dem könne schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die einstweilige Verfügung jedenfalls im Urteilszeitpunkt, wenn dem Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung zufolge Zuspruchs an den Privatbeteiligten nicht entsprochen werde, wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen aufzuheben wäre (§ 144a Abs 5 StPO) und demgemäß dem Täter wiederum die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen zukäme. Sohin könne die einstweilige Verfügung für den Privatbeteiligten keine Sicherungsfunktion erfüllen; habe er doch insoweit selbst für die Sicherung - allenfalls durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 378 ff EO - Sorge zu tragen (S 11 ff).Die Vorgangsweise des Erstgerichts - so argumentiert das Oberlandesgericht weiter - führe zum Ergebnis, dass Staatsanwalt und Strafgericht zum Wahrer der Interessen des Privatbeteiligten würden, indem eine einstweilige Verfügung nur beantragt und erlassen werde, um dem bekannten Geschädigten, der voraussichtlich einen Zuspruch im Adhäsionsverfahren erhalten werde, die Sicherung seiner Ansprüche zu gewährleisten. Dem könne schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die einstweilige Verfügung jedenfalls im Urteilszeitpunkt, wenn dem Antrag auf Abschöpfung der Bereicherung zufolge Zuspruchs an den Privatbeteiligten nicht entsprochen werde, wegen Wegfalls ihrer Voraussetzungen aufzuheben wäre (Paragraph 144 a, Absatz 5, StPO) und demgemäß dem Täter wiederum die freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen zukäme. Sohin könne die einstweilige Verfügung für den Privatbeteiligten keine Sicherungsfunktion erfüllen; habe er doch insoweit selbst für die Sicherung - allenfalls durch eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 378, ff EO - Sorge zu tragen (S 11 ff).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2000, GZ 5b Vr 8663/99-106, wurde Andreas W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer 4 1/2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil umfasst auch Zusprüche an zwei Privatbeteiligte.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Jänner 2000, GZ 5b Vr 8663/99-106, wurde Andreas W***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer 4 1/2-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil umfasst auch Zusprüche an zwei Privatbeteiligte.
Im (seinerzeit) ausgeschiedenen und zu 12c EVR 11036/99, Hv 1720/00 fortgesetzten Verfahren wurde am 17. Februar 2000 gegen Helga W***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und 3 StGB sowie gegen eine weitere Beschuldigte Strafantrag gestellt (ON 57/III). Eine Hauptverhandlung ist nach der Aktenlage noch nicht anberaumt.Im (seinerzeit) ausgeschiedenen und zu 12c EVR 11036/99, Hv 1720/00 fortgesetzten Verfahren wurde am 17. Februar 2000 gegen Helga W***** wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2 und 3 StGB sowie gegen eine weitere Beschuldigte Strafantrag gestellt (ON 57/III). Eine Hauptverhandlung ist nach der Aktenlage noch nicht anberaumt.