Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Vorbringen,Die undifferenziert ausgeführte Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Vorbringen,
die Anzeige sei nicht unverzüglich, sondern erst am Folgetag erstattet worden,
von einer Drohung mit dem Töten habe die Zeugin Lidija G***** erstmals in der Hauptverhandlung, nicht aber zuvor gesprochen, eine Aufforderung des Angeklagten, diese Zeugin solle ihre Hose öffnen, lasse sich aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht ableiten,
der Angeklagte habe mit der genannten Zeugin abgesprochen, gemeinsam ein Zimmer zu suchen, woraus das Einverständnis Letzterer zum Geschlechtsverkehr abzuleiten sei, schließlich
die Tante des Opfers, Luca G*****, habe dieses - vom Erstgericht unerörtert - in ihrer Zeugenaussage als "leichtes Mädchen" bezeichnet,
weder Begründungsmängel aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.
Denn das Schöffengericht hat seine entscheidungswesentlichen Konstatierungen mit ausführlicher und mängelfreier Begründung im Wesentlichen auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin Lidija G***** gestützt (zur Zimmersuche s S 306) und die Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtet. Dabei hat es sich auch mit den Vorgängen nach der Tat bis zur Anzeigeerstattung eingehend auseinandergesetzt (US 7 ff) und Widersprüche der Belastungszeugin erörtert (US 10 f). Die Beschwerdebehauptung, die Feststellung über die Aufforderung des Angeklagten zum Öffnen der Hose sei aus den Beweisergebnissen nicht ableitbar, ist ebenso aktenwidrig (s S 309) wie jene, die wertende Bezeichnung des Opfers durch die Zeugin Luca G***** sei im Urteil unerörtert geblieben (s US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde erschöpft sich somit insgesamt in einer Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Sie war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Sie war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).