Nach § 19 Abs. 4 FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter, an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. Schon aus dieser kumulativen Aufzählung verschiedener Tatbeteiligter und der Hehler ergibt sich, daß es nicht auf das jeweils aktuelle Eigentum einer dieser Personen an den dem Verfall unterliegenden Gegenständen ankommt. Dies erhellt außerdem aus der Bestimmung des § 19 Abs. 1 lit b FinStrG, wonach auf die Strafe des Wertersatzes dann zu erkennen ist, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.Nach Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter, an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. Schon aus dieser kumulativen Aufzählung verschiedener Tatbeteiligter und der Hehler ergibt sich, daß es nicht auf das jeweils aktuelle Eigentum einer dieser Personen an den dem Verfall unterliegenden Gegenständen ankommt. Dies erhellt außerdem aus der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, FinStrG, wonach auf die Strafe des Wertersatzes dann zu erkennen ist, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.
Im vorliegenden Verfahren hätte unter Voraussetung der Sicherstellung der Zigaretten ein Verfallsausspruch auch dann erfolgen müssen, wenn der gesondert verfolgte N'***** im Hinblick auf seinen diplomatischen Status dem Zugriff der österreichischen Strafverfolgungsbehörden entzogen war, weil der Genannte (auch) Täter war, dessen Eigentum am Verfall der unterworfenen Gegenstände Grundlage für den Verfallsausspruch geboten hätte (§ 17 Abs. 3 FinStrG). Demzufolge trifft auch die Strafe des Wertersatzes die im § 19 Abs. 4 FinStrG genannten Personen, somit auch den Hehler, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände auch an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht (SSt 48/86; dort wird im übrigen ausdrücklich auf die andersartige Regelung im § 6 Abs. 4 SGG aF hingewiesen, zu der die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung SSt 43/37 erging, und ausgeführt, daß die letztgenannte Entscheidung auf den finanzstrafrechtlichen Wertersatz nicht übertragbar ist).Im vorliegenden Verfahren hätte unter Voraussetung der Sicherstellung der Zigaretten ein Verfallsausspruch auch dann erfolgen müssen, wenn der gesondert verfolgte N'***** im Hinblick auf seinen diplomatischen Status dem Zugriff der österreichischen Strafverfolgungsbehörden entzogen war, weil der Genannte (auch) Täter war, dessen Eigentum am Verfall der unterworfenen Gegenstände Grundlage für den Verfallsausspruch geboten hätte (Paragraph 17, Absatz 3, FinStrG). Demzufolge trifft auch die Strafe des Wertersatzes die im Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG genannten Personen, somit auch den Hehler, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch den Verfall der betreffenden Gegenstände auch an ihrem Vermögen getroffen worden wären oder nicht (SSt 48/86; dort wird im übrigen ausdrücklich auf die andersartige Regelung im Paragraph 6, Absatz 4, SGG aF hingewiesen, zu der die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung SSt 43/37 erging, und ausgeführt, daß die letztgenannte Entscheidung auf den finanzstrafrechtlichen Wertersatz nicht übertragbar ist).
Da das Schöffengericht somit selbst dann, wenn die Zigaretten nicht ins Eigentum des Beschwerdeführers übergegangen wären, mit der gerügten Verhängung einer Wertersatzstrafe über den Angeklagten seine Strafbefugnis nicht überschritten hätte, bedurfte es - unter dem Blickwinkel der behaupteten Nichtigkeit - keiner Feststellung dahin, daß die Zigaretten (bis zum Weiterverkauf an andere Personen) im Eigentum des N'***** verblieben seien.
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, daß der Angeklagte im Urteilsfaktum A/5 = B/5 die Zigaretten nicht von Kimakwale N'***** erhielt, sondern von Musau M*****, und in bezug auf diesen "Lieferanten" auch in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht vorgebracht wird, es seien die Zigaretten in dessen Eigentum verblieben.
Die Frage indessen, ob und wie der Wertersatz auf mehrere der im § 19 Abs. 4 FinStrG genannten Personen aufzuteilen ist, fällt ebenso wie ein allfälliges Absehen von der Auferlegung einer Wertersatzstrafe im Sinn des § 19 Abs. 5 FinStrG in den Ermessensbereich des Schöffengerichtes und ist daher nur mit Berufung anfechtbar, die der Beschwerdeführer in dieser Richtung ohnedies auch erhoben hat.Die Frage indessen, ob und wie der Wertersatz auf mehrere der im Paragraph 19, Absatz 4, FinStrG genannten Personen aufzuteilen ist, fällt ebenso wie ein allfälliges Absehen von der Auferlegung einer Wertersatzstrafe im Sinn des Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG in den Ermessensbereich des Schöffengerichtes und ist daher nur mit Berufung anfechtbar, die der Beschwerdeführer in dieser Richtung ohnedies auch erhoben hat.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demzufolge in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).