Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs. 1 Z 8 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch zudem (wie auch der Angeklagte Tomislav M***** den ihn betreffenden Strafausspruch) mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8 und 13 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch zudem (wie auch der Angeklagte Tomislav M***** den ihn betreffenden Strafausspruch) mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Als verfehlt erweist sich zunächst die Instruktionsrüge (Z 8). Ihr Einwand, die Rechtsbelehrung habe die Geschworenen nicht über die Voraussetzungen, unter denen eine Strafschärfung nach § 39 StGB überhaupt in Betracht komme, unterrichtet, obwohl sich das Urteil bei der Begründung des Strafausspruchs darauf beziehe, scheitert daran, daß § 39 StGB nach ständiger Rechtsprechung keine Änderung der gesetzlichen Strafdrohung bewirkt, sondern als fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift zu verstehen und somit nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen ist (Foregger-Serini5 Anm III zu § 39 StGB). Damit war aber die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht geboten, weil gemäß § 321 Abs. 2 StPO nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern sind (Mayerhofer-Rieder3 ENr 22 zu § 345 Abs. 1 Z 8 StPO). Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Vorbringen in der Beschwerde, es sei "auch eine diesbezügliche Eventualfrage nicht gestellt" worden (S 185), im gegebenen Zusammenhang schon vom Ansatz her (vgl § 314 StPO) verfehlt ist, sodaß es sich erübrigt, darauf einzugehen.Als verfehlt erweist sich zunächst die Instruktionsrüge (Ziffer 8,). Ihr Einwand, die Rechtsbelehrung habe die Geschworenen nicht über die Voraussetzungen, unter denen eine Strafschärfung nach Paragraph 39, StGB überhaupt in Betracht komme, unterrichtet, obwohl sich das Urteil bei der Begründung des Strafausspruchs darauf beziehe, scheitert daran, daß Paragraph 39, StGB nach ständiger Rechtsprechung keine Änderung der gesetzlichen Strafdrohung bewirkt, sondern als fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift zu verstehen und somit nicht Gegenstand der Fragestellung an die Geschwornen ist (Foregger-Serini5 Anmerkung römisch drei zu Paragraph 39, StGB). Damit war aber die Darlegung der Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht geboten, weil gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern sind (Mayerhofer-Rieder3 ENr 22 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß das Vorbringen in der Beschwerde, es sei "auch eine diesbezügliche Eventualfrage nicht gestellt" worden (S 185), im gegebenen Zusammenhang schon vom Ansatz her vergleiche Paragraph 314, StPO) verfehlt ist, sodaß es sich erübrigt, darauf einzugehen.
Die auf § 345 Abs. 1 Z 13 StPO gestützten, die Gleichstellung einer (vom Erstgericht bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten) Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1988 in Jugoslawien gemäß § 73 StGB mit einer inländischen Verurteilung in Frage stellenden Beschwerdeausführungen hinwieder übersehen, daß das Geschworenengericht bei der urteilsspruchmäßigen Ausmessung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe - unbeschadet dessen, daß in den Urteilsgründen mißverständlich von einer "Berücksichtigung des § 39 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten" die Rede ist (US 6) - von der Bestimmung des § 39 StGB tatsächlich keinen Gebrauch machte, der Strafausspruch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesbestimmung aber nur dann als nichtig gemäß § 345 Abs. 1 Z 13 StPO angefochten werden kann, wenn das Gericht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung und damit seine Strafbefugnis überschritten, sohin eine Strafe verhängt hat, die das bei Heranziehung des § 39 StGB höchstzulässige Maß übersteigt (Leukauf-Steininger Komm3 § 39 RN 19). Derartiges behauptet die Beschwerde gar nicht.Die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO gestützten, die Gleichstellung einer (vom Erstgericht bei der Strafbemessung als erschwerend gewerteten) Verurteilung des Angeklagten im Jahre 1988 in Jugoslawien gemäß Paragraph 73, StGB mit einer inländischen Verurteilung in Frage stellenden Beschwerdeausführungen hinwieder übersehen, daß das Geschworenengericht bei der urteilsspruchmäßigen Ausmessung der über den Beschwerdeführer verhängten Strafe - unbeschadet dessen, daß in den Urteilsgründen mißverständlich von einer "Berücksichtigung des Paragraph 39, Absatz eins, StGB bei beiden Angeklagten" die Rede ist (US 6) - von der Bestimmung des Paragraph 39, StGB tatsächlich keinen Gebrauch machte, der Strafausspruch im Zusammenhang mit dieser Gesetzesbestimmung aber nur dann als nichtig gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO angefochten werden kann, wenn das Gericht die Grenzen der ihm zustehenden Strafschärfung und damit seine Strafbefugnis überschritten, sohin eine Strafe verhängt hat, die das bei Heranziehung des Paragraph 39, StGB höchstzulässige Maß übersteigt (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 39, RN 19). Derartiges behauptet die Beschwerde gar nicht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Antun L***** und Tomislav M***** der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 285 i, 344 StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten Antun L***** und Tomislav M***** der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 285, i, 344 StPO).