Dagegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft (allein) aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil sie, die gebotene Gesamtbetrachtung der Urteilsbegründung vernachlässigend, bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die im Zweifel zugunsten des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, ohne einen der geltend gemachten formalen Begründungsfehler prozeßordnungsgemäß aufzuzeigen.Dagegen richtet sich die von der Staatsanwaltschaft (allein) aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung entbehrt, weil sie, die gebotene Gesamtbetrachtung der Urteilsbegründung vernachlässigend, bloß nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung die im Zweifel zugunsten des Angeklagten ausgefallene Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, ohne einen der geltend gemachten formalen Begründungsfehler prozeßordnungsgemäß aufzuzeigen.
Die Erkenntnisrichter setzten sich nämlich in den Entscheidungsgründen getreu den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO mit allen erhobenen Sach- und Zeugenbeweisen sowohl im einzelnen als auch in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich, aktengetreu und kritisch auseinander, verwerteten auch den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (den die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation stets außer acht läßt) und gelangten mit formal einwandfreier Beweiswürdigung zum Schluß, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse - insbesonders mangels Zuverlässigkeit der in wesentlichen Punkten widerspruchsvollen Aussage der Belastungszeugin Nicole S***** - nicht mit Sicherheit zu widerlegen (vgl US 6 ff).Die Erkenntnisrichter setzten sich nämlich in den Entscheidungsgründen getreu den Vorschriften des Paragraph 258, Absatz 2, StPO mit allen erhobenen Sach- und Zeugenbeweisen sowohl im einzelnen als auch in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich, aktengetreu und kritisch auseinander, verwerteten auch den in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck (den die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation stets außer acht läßt) und gelangten mit formal einwandfreier Beweiswürdigung zum Schluß, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sei durch die Gesamtheit der Verfahrensergebnisse - insbesonders mangels Zuverlässigkeit der in wesentlichen Punkten widerspruchsvollen Aussage der Belastungszeugin Nicole S***** - nicht mit Sicherheit zu widerlegen vergleiche US 6 ff).
Daß sich das Erstgericht dabei nicht mit jedem (der Beschwerde als wichtig erscheinenden) Beweisdetail und nicht schon von vorneherein mit allen möglichen, in der Beschwerdeschrift ins Treffen geführten - lediglich auf punktuell hervorgehobene und isoliert betrachtete Teile aus den Aussagen der Zeugen Nicole S*****, Maria S***** und Erwin K***** sowie aus der Angeklagtenverantwortung und dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Dr.Heinz P***** gestützten - Einwänden auseinandergesetzt hat, macht die Urteilsbegründung - der Beschwerde zuwider - weder aktenwidrig noch widersprüchlich noch unvollständig.
Die behauptete Aktenwidrigkeit läge fallbezogen überhaupt nur dann vor, wenn im Urteil der einen entscheidenden Teil betreffende Inhalt der kontradiktorisch zustandegekommenen Aussage der Zeugin Nicole S***** unrichtig wiedergegeben worden wäre, nicht aber, wenn das Erstgericht - wie vorliegend - bei einer Gesamtbeurteilung aller ihrer im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, ihre Zeitangaben über den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten enthielten "gravierende Unterschiede" (vgl US 7 f, 16).Die behauptete Aktenwidrigkeit läge fallbezogen überhaupt nur dann vor, wenn im Urteil der einen entscheidenden Teil betreffende Inhalt der kontradiktorisch zustandegekommenen Aussage der Zeugin Nicole S***** unrichtig wiedergegeben worden wäre, nicht aber, wenn das Erstgericht - wie vorliegend - bei einer Gesamtbeurteilung aller ihrer im Laufe des Verfahrens gemachten Aussagen beweiswürdigend zum Ergebnis gelangt, ihre Zeitangaben über den ersten Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten enthielten "gravierende Unterschiede" vergleiche US 7 f, 16).
Keineswegs erörterungsbedürftig war die von der Beschwerde selektiv hervorgehobene Passage aus der Zeugenaussage der Erwin K***** (33/I), wonach sich der Angeklagte nach Konfrontation mit den gegenständlichen Vorwürfen sofort einer therapeutischen Behandlung unterzogen habe, was darauf hindeute, daß es zu "Vorfällen" zwischen dem Angeklagten und der minderjährigen Nicole S***** gekommen sei. In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis auf die erstgerichtlichen Erwägungen auf US 22 zweiter Absatz.
Auch mit dem weiteren weitwendigen Beschwerdevorbringen stellt die Nichtigkeitswerberin abermals bloß eigene beweiswürdigende - demnach unbeachtliche - Überlegungen an und bekämpft in Wahrheit erneut nur den für die Beweiswürdigung erforderlichen kritisch-psychologischen Vorgang (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 89 c, 89 e; § 281 Z 5 E 6 a; § 281 Z 5 a E 3), wenn sie in den (an sich unanfechtbaren) Erwägungen des Schöffengerichtes einen - nach ihrer Ansicht nach - unlösbaren logischen Widerspruch darin erblickt, daß es zur Persönlichkeitscharakterisierung des Angeklagten einerseits auf das für glaubwürdig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.P***** zurückgriff, andererseits Beobachtungen und Erfahrungen der Zeugin Maria S***** mit ihrem wiederholt alkoholisiert gewesenen Ehegatten verwertete und auch aus diesen sorgfältig und gewissenhaft behandelten Beweismitteln keine überzeugenden Anhaltspunkte zur Widerlegung der - im Urteil auch ausführlich genug erörterten - leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu gewinnen vermochte.Auch mit dem weiteren weitwendigen Beschwerdevorbringen stellt die Nichtigkeitswerberin abermals bloß eigene beweiswürdigende - demnach unbeachtliche - Überlegungen an und bekämpft in Wahrheit erneut nur den für die Beweiswürdigung erforderlichen kritisch-psychologischen Vorgang vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 89 c, 89 e; Paragraph 281, Ziffer 5, E 6 a; Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3), wenn sie in den (an sich unanfechtbaren) Erwägungen des Schöffengerichtes einen - nach ihrer Ansicht nach - unlösbaren logischen Widerspruch darin erblickt, daß es zur Persönlichkeitscharakterisierung des Angeklagten einerseits auf das für glaubwürdig beurteilte Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof.Dr.P***** zurückgriff, andererseits Beobachtungen und Erfahrungen der Zeugin Maria S***** mit ihrem wiederholt alkoholisiert gewesenen Ehegatten verwertete und auch aus diesen sorgfältig und gewissenhaft behandelten Beweismitteln keine überzeugenden Anhaltspunkte zur Widerlegung der - im Urteil auch ausführlich genug erörterten - leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu gewinnen vermochte.
Gleiches gilt für einen weiteren Vorwurf, das Erstgericht bleibe eine Begründung dafür schuldig, "weshalb es zu dieser Erklärung der Angaben von der Gendarmerie nicht den Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Heinz P*****, sondern den Angaben der Zeugin Maria S***** folgt"; ferner für den Versuch, an Hand von zwei punktuell aus dem Zusammenhang gerissener - somit sinnentstellter - Sätze aus der Beweiswürdigung (US 15 und 19) einen denkgesetzwidrigen Widerspruch herauszuarbeiten und gegen die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten den Umstand ins Treffen zu führen, daß er nicht erst anläßlich seiner sicherheitsbehördlichen Einvernahme am 21.Jänner 1996, sondern bereits im Dezember 1985 von Erwin K***** mit den gegenständlichen Vorwürfen konfrontiert worden sei.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß der formale Nichtigkeitsgrund dann nicht vorliegt, wenn die angeführten Gründe der Beschwerdeführerin bloß nicht genug überzeugend scheinen oder wenn neben dem folgerichtig gezogenen Schluß auch noch andere (hier: zum Nachteil des Angeklagten ausschlagende) Schlußfolgerungen denkbar wären.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.