Die Rechtsrügen sind allesamt nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht am gesamten konstatierten Urteilssachverhalt festhalten und nicht auf dessen Basis den Nachweis erbringen, daß dem Erstgericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel und ein Rechtsfehler bei Beurteilung dieses Sachverhaltes unterlaufen ist. Dabei dürfen weder konstatierte Umstände übergangen oder bestritten werden, noch darf die Tatsachengrundlage erweitert werden.
Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Z 9 lit b) vermißt der Beschwerdeführer nähere Feststellungen über den Inhalt (insbesondere über den konkreten Tatvorwurf) des in der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn ergangenen Urteils (des Landgerichtes München I vom 6.April 1987, AZ 17 KLS 334 JS 20047/86, - vgl 447/I), mit dem über den Angeklagten wegen unerlaubten Handels (= Handeltreibens) mit Betäubungsmitteln zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren, sodaß (nach Meinung der Beschwerde) nicht verläßlich beurteilt werden könne, ob durch das vorliegende Urteil nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen worden sei, soweit es den Zeitraum von 1972 bis 1987 betrifft; zumindest in Ansehung des Schuldspruchs A.2. sei eine "Doppelbestrafung" erfolgt.Unter dem zuerst genannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera b,) vermißt der Beschwerdeführer nähere Feststellungen über den Inhalt (insbesondere über den konkreten Tatvorwurf) des in der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn ergangenen Urteils (des Landgerichtes München römisch eins vom 6.April 1987, AZ 17 KLS 334 JS 20047/86, - vergleiche 447/I), mit dem über den Angeklagten wegen unerlaubten Handels (= Handeltreibens) mit Betäubungsmitteln zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe verhängt worden waren, sodaß (nach Meinung der Beschwerde) nicht verläßlich beurteilt werden könne, ob durch das vorliegende Urteil nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen worden sei, soweit es den Zeitraum von 1972 bis 1987 betrifft; zumindest in Ansehung des Schuldspruchs A.2. sei eine "Doppelbestrafung" erfolgt.
Indes hat das Erstgericht nach den (sinnvoll und im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigenden) Urteilsfeststellungen - gestützt (US 6) auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 7.Mai 1997 (237 f/II), die er in der gemäß § 276 a StPO am 2.Juli 1997 neu durchgeführten Hauptverhandlung aufrecht erhalten hat und die auch verlesen, somit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind (257 und 259 unten/II), wonach seiner Verurteilung in Deutschland (nur) "die Vermittlung eines Haschischgeschäftes an einen Nachbarn" zugrunde gelegen und davon nichts in der (aktuellen) Anklageschrift enthalten sei - nicht nur die Haftzeit (von rund zwanzig Monaten - 7/II) vom inkriminierten Zeitraum zwischen 1972 und 1994 in den Schuldspruchsfakten A.1. und A.2. sowie B. ausdrücklich ausgenommen, sondern ist auch davon ausgegangen, daß der Verkauf von dem in Kärnten selbst erzeugten Marihuana im (dortigen) Freundeskreis - und nicht etwa an einen Nachbarn in Deutschland - erfolgt war (vgl insbesonders US 5 vierter Absatz).Indes hat das Erstgericht nach den (sinnvoll und im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigenden) Urteilsfeststellungen - gestützt (US 6) auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 7.Mai 1997 (237 f/II), die er in der gemäß Paragraph 276, a StPO am 2.Juli 1997 neu durchgeführten Hauptverhandlung aufrecht erhalten hat und die auch verlesen, somit zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind (257 und 259 unten/II), wonach seiner Verurteilung in Deutschland (nur) "die Vermittlung eines Haschischgeschäftes an einen Nachbarn" zugrunde gelegen und davon nichts in der (aktuellen) Anklageschrift enthalten sei - nicht nur die Haftzeit (von rund zwanzig Monaten - 7/II) vom inkriminierten Zeitraum zwischen 1972 und 1994 in den Schuldspruchsfakten A.1. und A.2. sowie B. ausdrücklich ausgenommen, sondern ist auch davon ausgegangen, daß der Verkauf von dem in Kärnten selbst erzeugten Marihuana im (dortigen) Freundeskreis - und nicht etwa an einen Nachbarn in Deutschland - erfolgt war vergleiche insbesonders US 5 vierter Absatz).
Damit ist zwar knapp - aber dennoch unmißverständlich klargestellt, daß dem Schöffengericht kein Verstoß gegen das "Doppelbestrafungsverbot" unterlaufen ist.
Indem die Beschwerde jedoch das festgestellte Tatsachensubstrat nicht in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, sondern - überdies dem im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbot zuwider - bloße Vermutungen anstellt, die weder in der Aktenlage noch im Urteil Deckung finden, bringt sie den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung.
Diesem prozessualen Fehler unterliegt auch die Subsumtionsrüge (Z 10). Der Nichtigkeitswerber verläßt nämlich erneut den Boden der erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen und releviert zufolge dessen - abermals zu Unrecht - einen Feststellungsmangel dahin, "ob bzw in welcher Art und Weise Marihuana eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen kann", wobei er davon ausgeht, daß es sich bei Marihuana um eine Substanz handelt, "deren Wirkungen mit Nikotin oder Alkohol vergleichbar sind", und aus dem Zusammenhang der Ausführungen hervorgeht, daß er sowohl Cannabiskraut (Marihuana) als auch Cannabisharz (Haschisch) im Auge hat (291/II oben).Diesem prozessualen Fehler unterliegt auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,). Der Nichtigkeitswerber verläßt nämlich erneut den Boden der erstgerichtlichen Urteilskonstatierungen und releviert zufolge dessen - abermals zu Unrecht - einen Feststellungsmangel dahin, "ob bzw in welcher Art und Weise Marihuana eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen herbeiführen kann", wobei er davon ausgeht, daß es sich bei Marihuana um eine Substanz handelt, "deren Wirkungen mit Nikotin oder Alkohol vergleichbar sind", und aus dem Zusammenhang der Ausführungen hervorgeht, daß er sowohl Cannabiskraut (Marihuana) als auch Cannabisharz (Haschisch) im Auge hat (291/II oben).
Damit wird die Feststellung übergangen, daß das Haschisch guter Qualität war (US 6, 7). Außerdem wird im Rahmen der gesamtheitlich zu berücksichtigenden rechtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhaltes explizit, vollständig und zutreffend dargelegt (US 7), einerseits wann eine Suchtgiftmenge als "groß" anzusehen ist, und andererseits daß die "Grenzmenge" (= "große Menge") bei Haschisch - von hier guter Qualität - bei 222 Gramm liegt und (im Zusammenhang zu ergänzen: bei Marihuana) zwischen 250 Gramm (bei einer THC-Konzentration von 8 %) und 8 kg (bei einer solchen von bloß 0,25 %) zu suchen ist (vgl hiezu Foregger/Litzka SGG2 S 30). Im gebotenen Kontext gelesen, ergibt sich daraus aber auch unmißverständlich die vermißte Feststellung, daß die Weitergabe von rund 10,5 kg Haschisch und Marihuana geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Für eine vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes in Ansehung der Erzeugung und des Verkaufs von 13,2 kg Marihuana (bloß) unter den Tatbestand des § 16 SGG bieten somit die Entscheidungsgründe keine Grundlage.Damit wird die Feststellung übergangen, daß das Haschisch guter Qualität war (US 6, 7). Außerdem wird im Rahmen der gesamtheitlich zu berücksichtigenden rechtlichen Beurteilung des konstatierten Sachverhaltes explizit, vollständig und zutreffend dargelegt (US 7), einerseits wann eine Suchtgiftmenge als "groß" anzusehen ist, und andererseits daß die "Grenzmenge" (= "große Menge") bei Haschisch - von hier guter Qualität - bei 222 Gramm liegt und (im Zusammenhang zu ergänzen: bei Marihuana) zwischen 250 Gramm (bei einer THC-Konzentration von 8 %) und 8 kg (bei einer solchen von bloß 0,25 %) zu suchen ist vergleiche hiezu Foregger/Litzka SGG2 S 30). Im gebotenen Kontext gelesen, ergibt sich daraus aber auch unmißverständlich die vermißte Feststellung, daß die Weitergabe von rund 10,5 kg Haschisch und Marihuana geeignet war, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen. Für eine vom Beschwerdeführer ins Auge gefaßte Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes in Ansehung der Erzeugung und des Verkaufs von 13,2 kg Marihuana (bloß) unter den Tatbestand des Paragraph 16, SGG bieten somit die Entscheidungsgründe keine Grundlage.
Das (nicht verständliche und unsubstantiierte) Vorbringen zur Strafzumessungsrüge nach Z 11 hinwieder (wonach "Weitere Feststellungen insbesondere über das im Zuge der Urteilssetzung in Deutschland zur Anwendung gekommene Strafgesetz und des hiebei zugrundeliegenden Strafrahmens nicht getroffen werden. Es ist daher in keiner Weise feststellbar, inwieweit durch das vorliegende Urteil der gesetzliche Strafrahmen eingehalten wurde, dies soweit es den Zeitraum 1972 bis 1987 betrifft".) ist einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich, zumal darin nicht einmal konkret dargelegt wird, inwiefern das in Deutschland angewendete "Strafgesetz" und der dort zugrundegelegte "Strafrahmen" für das aktuelle Urteil bedeutsam sein sollen, in welchem - sollte der Beschwerdeführer allenfalls eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB im Auge gehabt haben - angesichts der auch vom deutschen Strafurteil umfaßten Taten eine derartige Maßnahme nicht in Frage kam.Das (nicht verständliche und unsubstantiierte) Vorbringen zur Strafzumessungsrüge nach Ziffer 11, hinwieder (wonach "Weitere Feststellungen insbesondere über das im Zuge der Urteilssetzung in Deutschland zur Anwendung gekommene Strafgesetz und des hiebei zugrundeliegenden Strafrahmens nicht getroffen werden. Es ist daher in keiner Weise feststellbar, inwieweit durch das vorliegende Urteil der gesetzliche Strafrahmen eingehalten wurde, dies soweit es den Zeitraum 1972 bis 1987 betrifft".) ist einer sachbezogenen Erwiderung unzugänglich, zumal darin nicht einmal konkret dargelegt wird, inwiefern das in Deutschland angewendete "Strafgesetz" und der dort zugrundegelegte "Strafrahmen" für das aktuelle Urteil bedeutsam sein sollen, in welchem - sollte der Beschwerdeführer allenfalls eine Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB im Auge gehabt haben - angesichts der auch vom deutschen Strafurteil umfaßten Taten eine derartige Maßnahme nicht in Frage kam.
Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Schuldsprüchen A.3.a bis 3.d weder bei deren Anmeldung noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet, - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in einer Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers - insgesamt als nicht gesetzmäßig gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien berufen ist.Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde, die zu den Schuldsprüchen A.3.a bis 3.d weder bei deren Anmeldung noch in ihrer Ausführung nichtigkeitsbegründende Tatumstände deutlich und bestimmt bezeichnet, - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der in einer Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers - insgesamt als nicht gesetzmäßig gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien berufen ist.