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Entscheidung 15 Os 80/00×

Entscheidung 15 Os 80/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Salih H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 25. April 2000, GZ 36 römisch fünf r 626/99-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Jugendliche Salih H***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB (römisch eins) und der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch drei), des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch vier) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch fünf) schuldig erkannt.

Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde relevant, hat Salih H***** in Markt Piesting

zu römisch drei. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern,

A. Nachgenannte durch die Behauptung, er wolle sich Geld (oder Wertgegenstände) ausborgen, somit durch Täuschung über seine Rückzahlungswilligkeit, zur Herausgabe von Bargeldbeträgen (oder Wertgegenständen), sohin zu einer Handlung verleitet, welche sie an ihrem Vermögen schädigte, und zwar

1. Ende 1998 Igor C***** zur Herausgabe von 20 S,

2. Ende 1998 Lisa M***** zur Herausgabe von 20 S,

3. Ende 1998 Selcuk A***** zur Herausgabe von 10 S,

4. Ende 1998 Walter F***** zur Herausgabe von 10 S,

5. ....

Den Schuldspruch zu diesen Fakten gründete das Erstgericht auf die geständige Verantwortung des Salih H***** und die Gendamerieanzeige (S 225 in Verbindung mit S 187 und ON 2).

Die gegen diesen Teil des Urteiles erhobene, auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

In dieser Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit, weil sich die Tatrichter nicht mit den Aussagen der Zeugen M*****, A***** und F***** in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hätten, wonach sie keinen Schaden erlitten hätten.

Dabei übersieht der Nichtigkeitswerber jedoch, dass die genannten Personen in der Hauptverhandlung vom 25. April 2000 nicht formell als Zeugen vernommen, sondern nur informativ über den ihnen letztlich zugefügten Schaden befragt worden sind, um allfällige Privatbeteiligtenansprüche zu klären (S 193 f). Da der Angeklagte vor der Hauptverhandlung Schadensgutmachung geleistet hatte vergleiche S 227), haben die Getäuschten lediglich angegeben, keinen (im Gerichtsverfahren geltend zu machenden) Schaden erlitten zu haben.

Im Hinblick auf die voll im Sinne der Anklage geständige Verantwortung des Rechtsmittelwerbers (S 181) bedurften die erwähnten Angaben der befragten Personen als für die Schuldfrage nicht wesentlich keiner weiteren Erörterung im Urteil.

Zum Faktum römisch drei. 1. zeigt der Beschwerdeführer prozessordnungswidrig keine Umstände auf, die eine Unvollständigkeit begründen sollen.

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Obwohl sich die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich nur gegen die Urteilsfakten römisch drei.A.1. bis 4. richtet, erstrecken sich die Rechtsmittelanträge (... das angefochtene Urteil aufzuheben ...) auf alle Schuldsprüche. Diesbezüglich fehlt es aber an der von der Strafprozessordnung vorausgesetzten deutlichen und bestimmten Bezeichnung von gesetzlichen Nichtigkeitsgründen oder jener Tatumstände, die solche bilden sollen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E58384 15D00800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00080..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00080_0000000_000