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Entscheidung 15 Os 80/04×

Entscheidung 15 Os 80/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/04

Entscheidungsdatum

11.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. August 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Celal D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. März 2003, GZ 41 Hv 5/04g-16, sowie dessen Beschwerde gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Celal D***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 29. November 2003 in Feldkirch Veronika M***** römisch eins./ außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie in einen schmalen Hausdurchgang zerrte, zu Boden stieß, ihre Hose und ihre beiden Unterhosen bis zu den Knöcheln hinunterzog, sich auf sie legte, sie auf den Boden niederdrückte und den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss vollzog; römisch zwei./ im unmittelbaren Anschluss mit Gewalt, nämlich indem er sie am Arm erfasste und in den Hausgang zu ziehen versuchte, dazu zu nötigen versucht, mit ihm in seine Unterkunft zu kommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu römisch eins./ eine unzureichende Begründung der - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse in erster Linie auf die als glaubwürdig erkannte Aussage der Zeugin Veronika M***** und die objektivierten Verletzungs- und Spermaspuren gestützten - Feststellungen zum gewaltsamen Eindringen des Angeklagten in die Scheide der Genannten, bekämpft dabei aber mit der bloßen Zitierung einzelner Urteilspassagen und somit unter Vernachlässigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit sowie mit der Behauptung, für einzelne konstatierte Umstände lägen keine Beweisergebnisse vor, in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Widergabe der Angaben der Zeugin M***** erfolgte - der Beschwerde zuwider - weder unvollständig noch aktenwidrig, vielmehr hat sich das Schöffengericht auch mit den Widersprüchen der Genannten eingehend auseinandergesetzt (US 11 ff). Zu römisch zwei./ durften die Tatrichter ihre Feststellungen zur Gewaltanwendung des Angeklagten aktenkonform auf die Angaben der Zeugin M***** stützen, aus denen nicht nur - wie die Beschwerde mit einem isoliert dargestellten Zitat behauptet - ableitbar ist, dass der Angeklagte die Zeugin am Ärmel gepackt habe, sondern darüber hinaus auch sein festgestellter Versuch, sie zum Hauseingang zu ziehen (S 95 in Verbindung mit 37; S 99 Zeile 12 ff).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie zu römisch eins./ zunächst und zu römisch zwei./ zur Gänze bloß pauschal Begründungsmängel behauptet und damit keinen Fehler materiellen Rechts dartut, weiters zu römisch eins./ mit der (das Fehlen solcher Feststellungen implizierenden) Behauptung, das (zumindest unvollständige) Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan sei Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit, während ein Samenerguss allein ohne Eindringen in die Scheide oder Berührung der Geschlechtsorgane nicht ausreiche, die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 7 letzter Absatz) vernachlässigt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E74379 15Os80.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00080.04.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20040811_OGH0002_0150OS00080_0400000_000