Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu I./ eine unzureichende Begründung der - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse in erster Linie auf die als glaubwürdig erkannte Aussage der Zeugin Veronika M***** und die objektivierten Verletzungs- und Spermaspuren gestützten - Feststellungen zum gewaltsamen Eindringen des Angeklagten in die Scheide der Genannten, bekämpft dabei aber mit der bloßen Zitierung einzelner Urteilspassagen und somit unter Vernachlässigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit sowie mit der Behauptung, für einzelne konstatierte Umstände lägen keine Beweisergebnisse vor, in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Widergabe der Angaben der Zeugin M***** erfolgte - der Beschwerde zuwider - weder unvollständig noch aktenwidrig, vielmehr hat sich das Schöffengericht auch mit den Widersprüchen der Genannten eingehend auseinandergesetzt (US 11 ff). Zu II./ durften die Tatrichter ihre Feststellungen zur Gewaltanwendung des Angeklagten aktenkonform auf die Angaben der Zeugin M***** stützen, aus denen nicht nur - wie die Beschwerde mit einem isoliert dargestellten Zitat behauptet - ableitbar ist, dass der Angeklagte die Zeugin am Ärmel gepackt habe, sondern darüber hinaus auch sein festgestellter Versuch, sie zum Hauseingang zu ziehen (S 95 iVm 37; S 99 Zeile 12 ff).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu römisch eins./ eine unzureichende Begründung der - ohne Verstoß gegen die Grundsätze der Logik und empirische Erkenntnisse in erster Linie auf die als glaubwürdig erkannte Aussage der Zeugin Veronika M***** und die objektivierten Verletzungs- und Spermaspuren gestützten - Feststellungen zum gewaltsamen Eindringen des Angeklagten in die Scheide der Genannten, bekämpft dabei aber mit der bloßen Zitierung einzelner Urteilspassagen und somit unter Vernachlässigung der Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit sowie mit der Behauptung, für einzelne konstatierte Umstände lägen keine Beweisergebnisse vor, in Wahrheit bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Widergabe der Angaben der Zeugin M***** erfolgte - der Beschwerde zuwider - weder unvollständig noch aktenwidrig, vielmehr hat sich das Schöffengericht auch mit den Widersprüchen der Genannten eingehend auseinandergesetzt (US 11 ff). Zu römisch zwei./ durften die Tatrichter ihre Feststellungen zur Gewaltanwendung des Angeklagten aktenkonform auf die Angaben der Zeugin M***** stützen, aus denen nicht nur - wie die Beschwerde mit einem isoliert dargestellten Zitat behauptet - ableitbar ist, dass der Angeklagte die Zeugin am Ärmel gepackt habe, sondern darüber hinaus auch sein festgestellter Versuch, sie zum Hauseingang zu ziehen (S 95 in Verbindung mit 37; S 99 Zeile 12 ff).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie zu I./ zunächst und zu II./ zur Gänze bloß pauschal Begründungsmängel behauptet und damit keinen Fehler materiellen Rechts dartut, weiters zu I./ mit der (das Fehlen solcher Feststellungen implizierenden) Behauptung, das (zumindest unvollständige) Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan sei Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit, während ein Samenerguss allein ohne Eindringen in die Scheide oder Berührung der Geschlechtsorgane nicht ausreiche, die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 7 letzter Absatz) vernachlässigt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie zu römisch eins./ zunächst und zu römisch zwei./ zur Gänze bloß pauschal Begründungsmängel behauptet und damit keinen Fehler materiellen Rechts dartut, weiters zu römisch eins./ mit der (das Fehlen solcher Feststellungen implizierenden) Behauptung, das (zumindest unvollständige) Eindringen des männlichen Gliedes in das weibliche Geschlechtsorgan sei Voraussetzung für die Tatbestandsmäßigkeit, während ein Samenerguss allein ohne Eindringen in die Scheide oder Berührung der Geschlechtsorgane nicht ausreiche, die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 7 letzter Absatz) vernachlässigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.