Die ausschließlich gegen das Unterbleiben einer Subsumtion dieser Taten zu IV./ unter die Qualifikation des § 84 Abs 3 StGB gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.Die ausschließlich gegen das Unterbleiben einer Subsumtion dieser Taten zu römisch vier./ unter die Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft schlägt fehl.
Der Schöffensenat hat (unter Annahme, alle in Frage stehenden Taten seien ohne begreiflichen Anlass begangen worden) zur Gewaltkomponente festgestellt (US 8), dass der Angeklagte St***** zum einen in mehreren Fällen – in rechtlicher Hinsicht jeweils als noch nicht erhebliche Gewalt beurteilte – Schläge mit der flachen Hand und Stöße versetzte, die zu jeweils leichten Verletzungen führten, zum anderen in einem Fall – in einer als Anwendung erheblicher Gewalt beurteilten Weise – „attackierte" und gegen das Gesicht schlug, weiters H***** – wiederum unter Annahme des Fehlens erheblicher Gewaltanwendung – „zweimal körperlich attackierte", indem er ihr in einem Fall mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, worauf sie sich in die Zunge biss (und eine blutende Verletzung im Mund erlitt) und sie im anderen Fall derart heftig gegen die Wand stieß, dass sie mit dem Kopf anschlug (und dadurch eine Beule erlitt). Infolge Annahme des Fehlens der Erheblichkeit der Gewalt (außer in einem einzigen Fall) nahmen die Tatrichter daher die (drei derartige Taten voraussetzende) Qualifikation des § 84 Abs 3 StGB als nicht gegeben an. Indem die Rüge der Anklagebehörde hiezu ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet, die festgestellten Tathandlungen wären (gemeint: alle) unter Einsatz beachtlicher physischer Kraft begangen worden und „somit" als Anwendung erheblicher Gewalt zu beurteilen (vgl zu Schlägen mit der flachen Hand und Stößen aber Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 84 Rz 89, Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 57; Fabrizy StGB8 § 84 Rz 89), mangelt es ihr an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Dass die vorliegenden Feststellungen zur Beurteilung der Rechtsfrage nicht ausreichend wären, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Der Schöffensenat hat (unter Annahme, alle in Frage stehenden Taten seien ohne begreiflichen Anlass begangen worden) zur Gewaltkomponente festgestellt (US 8), dass der Angeklagte St***** zum einen in mehreren Fällen – in rechtlicher Hinsicht jeweils als noch nicht erhebliche Gewalt beurteilte – Schläge mit der flachen Hand und Stöße versetzte, die zu jeweils leichten Verletzungen führten, zum anderen in einem Fall – in einer als Anwendung erheblicher Gewalt beurteilten Weise – „attackierte" und gegen das Gesicht schlug, weiters H***** – wiederum unter Annahme des Fehlens erheblicher Gewaltanwendung – „zweimal körperlich attackierte", indem er ihr in einem Fall mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, worauf sie sich in die Zunge biss (und eine blutende Verletzung im Mund erlitt) und sie im anderen Fall derart heftig gegen die Wand stieß, dass sie mit dem Kopf anschlug (und dadurch eine Beule erlitt). Infolge Annahme des Fehlens der Erheblichkeit der Gewalt (außer in einem einzigen Fall) nahmen die Tatrichter daher die (drei derartige Taten voraussetzende) Qualifikation des Paragraph 84, Absatz 3, StGB als nicht gegeben an. Indem die Rüge der Anklagebehörde hiezu ohne inhaltliche Argumentation bloß behauptet, die festgestellten Tathandlungen wären (gemeint: alle) unter Einsatz beachtlicher physischer Kraft begangen worden und „somit" als Anwendung erheblicher Gewalt zu beurteilen vergleiche zu Schlägen mit der flachen Hand und Stößen aber Burgstaller/Fabrizy in WK2 Paragraph 84, Rz 89, Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 57; Fabrizy StGB8 Paragraph 84, Rz 89), mangelt es ihr an einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Dass die vorliegenden Feststellungen zur Beurteilung der Rechtsfrage nicht ausreichend wären, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).