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Entscheidung 15 Os 80/06p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/06p

Entscheidungsdatum

07.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus Z***** wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2006, GZ 112 Hv 62/06t-46, sowie dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus Z***** des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (A./1.), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (A./2.; B), des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (A./3.a) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A./3.b) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

A./ am 20. Februar 2006

1. Nuredin S***** durch einen Messerstich in den Rücken eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht;

2. Karl F***** durch die Äußerung, er steche ihn ab, wobei er ihm ein Messer vorhielt, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, (um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen; US 12);

3. Rudolf L*****, der die Hilferufe des Karl F***** wahrnahm, daraufhin den Angeklagten verfolgte und versuchte, diesen zu stellen, dadurch, dass er äußerte, dass er ihn (L*****) absteche, wobei er ein Messer in der Hand hielt und mit diesem ruckartige Stichbewegungen in Richtung des Rudolf L***** machte, wodurch der Genannte Stichverletzungen am Handrücken und am Ringfinger erlitt

a) zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme seiner Anhaltung zu nötigen versucht;

b) vorsätzlich am Körper verletzt;

B./ am 10. Jänner 2006 Nadine T***** durch die per SMS übermittelte Äußerung „Dann geh' scheißen, du Hure, wenn ich dich mal seh', dann schau nie zurück, weil ich mach' dich tot" zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a, sowie 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) wird im Urteil deutlich festgestellt, dass Nuredin S***** durch die zu A./1. angelastete Tat in Form einer 7 cm tiefen und 5 cm breiten Stichwunde im Bereich des hinteren linken Rippenbogens leicht verletzt wurde (US 14 f, 24). Die Beschwerdeprämisse, „das qualifizierte Delikt im Sinn des Paragraph 87, StGB setzt eine schwere Körperverletzung voraus", übergeht die Verurteilung bloß wegen Versuchs.

Weshalb die Konstatierung, dass der Angeklagte zwar alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war (US 13 unten), undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) sein soll, wird im Rechtsmittel nicht konkretisiert und entzieht sich so einer sachbezogenen Erwiderung.

Die Feststellung zur Nichtannahme einer vollen Berauschung im Sinn des Paragraph 287, Absatz eins, StGB wurde mit Bezugnahme auf die für schlüssig befundenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** (S 173) zureichend begründet. Der Umstand, dass der medizinische Sachverständige Prof. Dr. Christian R***** sein Erstkalkül betreffend Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung (S 137) aufgrund erweiterter Befundgrundlagen (höheres Körpergewicht des Angeklagten) in der Hauptverhandlung revidierte (S 367 f), wurde in der Beweiswürdigung mitberücksichtigt (US 20). Die Verantwortung des Angeklagten, er habe vor den Taten zu A./ noch eine zu drei Vierteln gefüllte 0,7 l Flasche Wodka alleine ausgetrunken, wurde mitbedacht, eine volle Berauschung jedoch dessen ungeachtet mit Hinweis auf die große Alkoholtoleranz des Angeklagten vergleiche S 369) schlüssig verneint (US 22).

Mit dem unsubstantiierten Einwand (nominell Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zu B./, „einer Drohung per SMS fehlt das Element der Unmittelbarkeit", wird kein (Begründungs- oder) Rechtsfehler bestimmt und deutlich aufgezeigt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, dass die inkriminierte SMS der Nadin T***** zugeht (US 8), ist der Beschwerde zuwider nicht unbegründet geblieben (US 22). Warum sie überdies im Widerspruch zur weiteren Feststellung des tatsächlichen Zugehens (US 26) stehen soll (Ziffer 5, dritter Fall), wird gleichfalls nicht erklärt. Mit der auf eigenen Beweiswerterwägungen beruhenden Beschwerdethese zum Vorliegen einer milieubedingten Unmutsäußerung wird kein Begründungsfehler dargetan.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die in der Beweiswürdigung ohnehin mitberücksichtigten Angaben der Zeugin Margit K***** (Mutter des Angeklagten; US 21) und das - später revidierte - Erstkalkül des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zu A./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechts- und Subsumtionsrüge verfehlt mangels strikter Beachtung des gesamten Urteilssubstrats bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes die gesetzmäßige Ausführung.

Bei der Behauptung zu A./1., das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB verlange in objektiver Hinsicht das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB, ignoriert der Rechtsmittelwerber die Verurteilung bloß wegen Versuchs (US 3, 24).

Mit dem von den Urteilsannahmen (US 11, 17, 25) losgelösten Einwand, der Angeklagte hätte aufgrund der alkoholbedingten Herabsetzung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit den qualifizierten Vorsatz im Sinne der Absicht gar nicht bilden können, bekämpft der Nichtigkeitswerber in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Beim weiteren Vorbringen (nominell Ziffer 9, Litera b,, inhaltlich Ziffer 10,) zu A./1., im Hinblick auf die ursprüngliche Ausführung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung seien die Beweisergebnisse zur Frage der Beeinträchtigung des Angeklagten widersprüchlich, übergeht der Rechtsmittelwerber zum einen, dass der genannte Experte sein Erstkalkül danach korrigierte (S 367 f), und legt zum anderen nicht dar, inwiefern dem Erstgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen bei der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 287, Absatz eins, StGB ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81781 15Os80.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00080.06P.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20060907_OGH0002_0150OS00080_06P0000_000