Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 erster Fall) wird im Urteil deutlich festgestellt, dass Nuredin S***** durch die zu A./1. angelastete Tat in Form einer 7 cm tiefen und 5 cm breiten Stichwunde im Bereich des hinteren linken Rippenbogens leicht verletzt wurde (US 14 f, 24). Die Beschwerdeprämisse, „das qualifizierte Delikt im Sinn des § 87 StGB setzt eine schwere Körperverletzung voraus", übergeht die Verurteilung bloß wegen Versuchs.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, erster Fall) wird im Urteil deutlich festgestellt, dass Nuredin S***** durch die zu A./1. angelastete Tat in Form einer 7 cm tiefen und 5 cm breiten Stichwunde im Bereich des hinteren linken Rippenbogens leicht verletzt wurde (US 14 f, 24). Die Beschwerdeprämisse, „das qualifizierte Delikt im Sinn des Paragraph 87, StGB setzt eine schwere Körperverletzung voraus", übergeht die Verurteilung bloß wegen Versuchs.
Weshalb die Konstatierung, dass der Angeklagte zwar alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war (US 13 unten), undeutlich (Z 5 erster Fall) sein soll, wird im Rechtsmittel nicht konkretisiert und entzieht sich so einer sachbezogenen Erwiderung.Weshalb die Konstatierung, dass der Angeklagte zwar alkoholisiert, aber nicht voll berauscht war (US 13 unten), undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) sein soll, wird im Rechtsmittel nicht konkretisiert und entzieht sich so einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Feststellung zur Nichtannahme einer vollen Berauschung im Sinn des § 287 Abs 1 StGB wurde mit Bezugnahme auf die für schlüssig befundenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** (S 173) zureichend begründet. Der Umstand, dass der medizinische Sachverständige Prof. Dr. Christian R***** sein Erstkalkül betreffend Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung (S 137) aufgrund erweiterter Befundgrundlagen (höheres Körpergewicht des Angeklagten) in der Hauptverhandlung revidierte (S 367 f), wurde in der Beweiswürdigung mitberücksichtigt (US 20). Die Verantwortung des Angeklagten, er habe vor den Taten zu A./ noch eine zu drei Vierteln gefüllte 0,7 l Flasche Wodka alleine ausgetrunken, wurde mitbedacht, eine volle Berauschung jedoch dessen ungeachtet mit Hinweis auf die große Alkoholtoleranz des Angeklagten (vgl S 369) schlüssig verneint (US 22).Die Feststellung zur Nichtannahme einer vollen Berauschung im Sinn des Paragraph 287, Absatz eins, StGB wurde mit Bezugnahme auf die für schlüssig befundenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinz P***** (S 173) zureichend begründet. Der Umstand, dass der medizinische Sachverständige Prof. Dr. Christian R***** sein Erstkalkül betreffend Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung (S 137) aufgrund erweiterter Befundgrundlagen (höheres Körpergewicht des Angeklagten) in der Hauptverhandlung revidierte (S 367 f), wurde in der Beweiswürdigung mitberücksichtigt (US 20). Die Verantwortung des Angeklagten, er habe vor den Taten zu A./ noch eine zu drei Vierteln gefüllte 0,7 l Flasche Wodka alleine ausgetrunken, wurde mitbedacht, eine volle Berauschung jedoch dessen ungeachtet mit Hinweis auf die große Alkoholtoleranz des Angeklagten vergleiche S 369) schlüssig verneint (US 22).
Mit dem unsubstantiierten Einwand (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a) zu B./, „einer Drohung per SMS fehlt das Element der Unmittelbarkeit", wird kein (Begründungs- oder) Rechtsfehler bestimmt und deutlich aufgezeigt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO). Die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, dass die inkriminierte SMS der Nadin T***** zugeht (US 8), ist der Beschwerde zuwider nicht unbegründet geblieben (US 22). Warum sie überdies im Widerspruch zur weiteren Feststellung des tatsächlichen Zugehens (US 26) stehen soll (Z 5 dritter Fall), wird gleichfalls nicht erklärt. Mit der auf eigenen Beweiswerterwägungen beruhenden Beschwerdethese zum Vorliegen einer milieubedingten Unmutsäußerung wird kein Begründungsfehler dargetan.Mit dem unsubstantiierten Einwand (nominell Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zu B./, „einer Drohung per SMS fehlt das Element der Unmittelbarkeit", wird kein (Begründungs- oder) Rechtsfehler bestimmt und deutlich aufgezeigt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO). Die Konstatierung zur Absicht des Angeklagten, dass die inkriminierte SMS der Nadin T***** zugeht (US 8), ist der Beschwerde zuwider nicht unbegründet geblieben (US 22). Warum sie überdies im Widerspruch zur weiteren Feststellung des tatsächlichen Zugehens (US 26) stehen soll (Ziffer 5, dritter Fall), wird gleichfalls nicht erklärt. Mit der auf eigenen Beweiswerterwägungen beruhenden Beschwerdethese zum Vorliegen einer milieubedingten Unmutsäußerung wird kein Begründungsfehler dargetan.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die in der Beweiswürdigung ohnehin mitberücksichtigten Angaben der Zeugin Margit K***** (Mutter des Angeklagten; US 21) und das - später revidierte - Erstkalkül des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zu A./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Hinweis auf die in der Beweiswürdigung ohnehin mitberücksichtigten Angaben der Zeugin Margit K***** (Mutter des Angeklagten; US 21) und das - später revidierte - Erstkalkül des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zu A./ zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die Rechts- und Subsumtionsrüge verfehlt mangels strikter Beachtung des gesamten Urteilssubstrats bei Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes die gesetzmäßige Ausführung.
Bei der Behauptung zu A./1., das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB verlange in objektiver Hinsicht das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs 1 StGB, ignoriert der Rechtsmittelwerber die Verurteilung bloß wegen Versuchs (US 3, 24).Bei der Behauptung zu A./1., das Delikt der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB verlange in objektiver Hinsicht das Vorliegen einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB, ignoriert der Rechtsmittelwerber die Verurteilung bloß wegen Versuchs (US 3, 24).
Mit dem von den Urteilsannahmen (US 11, 17, 25) losgelösten Einwand, der Angeklagte hätte aufgrund der alkoholbedingten Herabsetzung seiner Diskretions- und Dispositionsfähigkeit den qualifizierten Vorsatz im Sinne der Absicht gar nicht bilden können, bekämpft der Nichtigkeitswerber in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung.
Beim weiteren Vorbringen (nominell Z 9 lit b, inhaltlich Z 10) zu A./1., im Hinblick auf die ursprüngliche Ausführung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung seien die Beweisergebnisse zur Frage der Beeinträchtigung des Angeklagten widersprüchlich, übergeht der Rechtsmittelwerber zum einen, dass der genannte Experte sein Erstkalkül danach korrigierte (S 367 f), und legt zum anderen nicht dar, inwiefern dem Erstgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen bei der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 287 Abs 1 StGB ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll.Beim weiteren Vorbringen (nominell Ziffer 9, Litera b,, inhaltlich Ziffer 10,) zu A./1., im Hinblick auf die ursprüngliche Ausführung des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Christian R***** zur Nichtausschließbarkeit einer vollen Berauschung seien die Beweisergebnisse zur Frage der Beeinträchtigung des Angeklagten widersprüchlich, übergeht der Rechtsmittelwerber zum einen, dass der genannte Experte sein Erstkalkül danach korrigierte (S 367 f), und legt zum anderen nicht dar, inwiefern dem Erstgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen bei der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 287, Absatz eins, StGB ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.