Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 80/07i×

Entscheidung 15 Os 80/07i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/07i

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rene R***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. April 2007, GZ 39 Hv 4/07y-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rene R***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach (richtig:) Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. November 2006 in Wörgl Verfügungsberechtigten der Firma M***** GesmbH & Co KG fremde bewegliche Sachen, nämlich 2 CDs im Wert von 35,98 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er, bei diesem Diebstahl auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er die Kaufhausdetektivin Barbara W***** anrempelte und zur Seite stieß.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die auf den Zeitpunkt nach der ersten Anhaltung abstellende Aussage der Detektivin W*****: „Ich ging ihm dann nach und sagte, dass ich gleich die Polizei anrufen werde, daraufhin ging er kommentarlos weiter.", bedurfte der Beschwerde zuwider keiner gesonderten Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall), betrifft sie doch ein Verhalten des Angeklagten nach Vollendung der Tat vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 131, Rz 21), somit keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand.

Art und Intensität des Zugriffs (der Detektivin) auf den Angeklagten war schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Urteilsannahmen gar nicht von einem Festhalten des Angeklagten ausgehen. Eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Bezug auf eine entscheidende Tatsache liegt daher nicht vor. Die vom Angeklagten angewendete Gewalt wurde indessen deutlich festgestellt (US 4: Stoß mittlerer Intensität, wodurch die Kaufhausdetektivin „aus der Spur" kam) und - empirisch einwandfrei - auf die Aussage der Zeugin W***** gestützt.

Die Absicht des Angeklagten, sich die weggenommenen Sachen durch den Einsatz von Gewalt zu erhalten, blieb entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unbegründet, sondern wurde - im Einklang mit dem Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - mängelfrei aus den konkreten Umständen der Tathandlung abgeleitet (US 5 zweiter Absatz).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sagt aber nicht, welche Konstatierungen über die erstgerichtlichen hinaus, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person anzuwenden, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (US 4), sie vermisst und durch welche Verfahrensergebnisse solche weiteren Annahmen indiziert wären.

Soweit die Beschwerde meint, „bei vollständiger und zutreffender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes" hätte das Erstgericht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, hält sie nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen fest und verfehlt so die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die unter Außerachtlassung der erstgerichtlichen Annahmen lediglich eine andere Lösung der Schuldfrage in Richtung (bloß) des Vergehens nach Paragraph 127, StGB propagiert.

Warum schließlich nach den Bestimmungen des römisch neun a. Hauptstück der StPO vorzugehen gewesen wäre (inhaltlich Ziffer 10 a,), obwohl nach den Urteilsannahmen eine in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes fallende strafbare Handlung vorliegt (Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen auf das Einfordern einer solchen diversionellen Maßnahme, sodass sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85232 15Os80.07i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00080.07I.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20070808_OGH0002_0150OS00080_07I0000_000