Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Die auf den Zeitpunkt nach der ersten Anhaltung abstellende Aussage der Detektivin W*****: „Ich ging ihm dann nach und sagte, dass ich gleich die Polizei anrufen werde, daraufhin ging er kommentarlos weiter.", bedurfte der Beschwerde zuwider keiner gesonderten Erörterung (Z 5 zweiter Fall), betrifft sie doch ein Verhalten des Angeklagten nach Vollendung der Tat (vgl Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT II § 131 Rz 21), somit keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand.Die auf den Zeitpunkt nach der ersten Anhaltung abstellende Aussage der Detektivin W*****: „Ich ging ihm dann nach und sagte, dass ich gleich die Polizei anrufen werde, daraufhin ging er kommentarlos weiter.", bedurfte der Beschwerde zuwider keiner gesonderten Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall), betrifft sie doch ein Verhalten des Angeklagten nach Vollendung der Tat vergleiche Kienapfel/Schmoller Studienbuch BT römisch zwei Paragraph 131, Rz 21), somit keinen für die Feststellung entscheidender Tatsachen erheblichen Umstand.
Art und Intensität des Zugriffs (der Detektivin) auf den Angeklagten war schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Urteilsannahmen gar nicht von einem Festhalten des Angeklagten ausgehen. Eine Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) in Bezug auf eine entscheidende Tatsache liegt daher nicht vor. Die vom Angeklagten angewendete Gewalt wurde indessen deutlich festgestellt (US 4: Stoß mittlerer Intensität, wodurch die Kaufhausdetektivin „aus der Spur" kam) und - empirisch einwandfrei - auf die Aussage der Zeugin W***** gestützt.Art und Intensität des Zugriffs (der Detektivin) auf den Angeklagten war schon deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil die Urteilsannahmen gar nicht von einem Festhalten des Angeklagten ausgehen. Eine Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) oder offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) in Bezug auf eine entscheidende Tatsache liegt daher nicht vor. Die vom Angeklagten angewendete Gewalt wurde indessen deutlich festgestellt (US 4: Stoß mittlerer Intensität, wodurch die Kaufhausdetektivin „aus der Spur" kam) und - empirisch einwandfrei - auf die Aussage der Zeugin W***** gestützt.
Die Absicht des Angeklagten, sich die weggenommenen Sachen durch den Einsatz von Gewalt zu erhalten, blieb entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unbegründet, sondern wurde - im Einklang mit dem Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - mängelfrei aus den konkreten Umständen der Tathandlung abgeleitet (US 5 zweiter Absatz).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sagt aber nicht, welche Konstatierungen über die erstgerichtlichen hinaus, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person anzuwenden, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (US 4), sie vermisst und durch welche Verfahrensergebnisse solche weiteren Annahmen indiziert wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite, sagt aber nicht, welche Konstatierungen über die erstgerichtlichen hinaus, wonach es dem Angeklagten darauf ankam, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten Gewalt gegen eine Person anzuwenden, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten (US 4), sie vermisst und durch welche Verfahrensergebnisse solche weiteren Annahmen indiziert wären.
Soweit die Beschwerde meint, „bei vollständiger und zutreffender Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes" hätte das Erstgericht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, hält sie nicht an den tatrichterlichen Konstatierungen fest und verfehlt so die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die unter Außerachtlassung der erstgerichtlichen Annahmen lediglich eine andere Lösung der Schuldfrage in Richtung (bloß) des Vergehens nach § 127 StGB propagiert.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die unter Außerachtlassung der erstgerichtlichen Annahmen lediglich eine andere Lösung der Schuldfrage in Richtung (bloß) des Vergehens nach Paragraph 127, StGB propagiert.
Warum schließlich nach den Bestimmungen des IXa. Hauptstück der StPO vorzugehen gewesen wäre (inhaltlich Z 10a), obwohl nach den Urteilsannahmen eine in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes fallende strafbare Handlung vorliegt (§ 90a Abs 2 Z 1 StPO), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen auf das Einfordern einer solchen diversionellen Maßnahme, sodass sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.Warum schließlich nach den Bestimmungen des römisch neun a. Hauptstück der StPO vorzugehen gewesen wäre (inhaltlich Ziffer 10 a,), obwohl nach den Urteilsannahmen eine in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes fallende strafbare Handlung vorliegt (Paragraph 90 a, Absatz 2, Ziffer eins, StPO), vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen auf das Einfordern einer solchen diversionellen Maßnahme, sodass sich das Vorbringen einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.