Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** verfehlt ihr Ziel.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** verfehlt ihr Ziel.
Mit ihrer unsubstantiierten Kritik an der Gewichtung der vom Erstgericht in Anschlag gebrachten Strafzumessungsgründe zeigt die Sanktionsrüge nicht deutlich und bestimmt auf, inwieweit das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten, beim Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen haben soll. Soweit die Beschwerde das Übergehen bestimmter Milderungsgründe behauptet, bringt sie bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Mit ihrer unsubstantiierten Kritik an der Gewichtung der vom Erstgericht in Anschlag gebrachten Strafzumessungsgründe zeigt die Sanktionsrüge nicht deutlich und bestimmt auf, inwieweit das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten, beim Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen haben soll. Soweit die Beschwerde das Übergehen bestimmter Milderungsgründe behauptet, bringt sie bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Der Angeklagte Christian P***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 39), deren (schriftliche) Ausführung jedoch - ohne dieses Rechtsmittel ausdrücklich zurückzuziehen - unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines in § 345 Abs 1 Z 1 bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes war daher auch diese Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts zu ändern.Der Angeklagte Christian P***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 39), deren (schriftliche) Ausführung jedoch - ohne dieses Rechtsmittel ausdrücklich zurückzuziehen - unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes war daher auch diese Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts zu ändern.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden beider Angeklagter ist demnach gemäß §§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO das Oberlandesgericht Graz berufen.Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden beider Angeklagter ist demnach gemäß Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO das Oberlandesgericht Graz berufen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.