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Entscheidung 15 Os 80/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/08s

Entscheidungsdatum

26.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richtersamtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und Michael S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 1. April 2008, GZ 13 Hv 35/08k-38, sowie über die Beschwerden beider Angeklagter gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Christian P***** und Michael S***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Fall StGB (römisch drei./), Christian P***** darüber hinaus auch des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.

Danach hat bzw haben am 7. Februar 2008 in Graz

römisch eins./ Christian P***** den Rene Si***** durch Faustschläge in das Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt (Hämatom im Bereich des Auges),

römisch zwei./ Christian P***** und Michael S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem Rene Si***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich ein Subduralhämatom, sowie eine Jochbogenfraktur, eine Nasenbeinfraktur und eine frontobasale Fraktur absichtlich zugefügt, indem sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten,

römisch drei./ Christian P***** und Michael S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter dem Rene Si***** unter Ausnützung eines Zustandes, der ihn hilflos macht, nämlich dessen Benommenheit aufgrund der ihm zuvor zugefügten schweren Verletzungen in Zusammenhang mit seiner Alkoholisierung, fremde bewegliche Sachen, nämlich 250 Euro Bargeld und vier DVD im Wert von ca 35 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** verfehlt ihr Ziel.

Mit ihrer unsubstantiierten Kritik an der Gewichtung der vom Erstgericht in Anschlag gebrachten Strafzumessungsgründe zeigt die Sanktionsrüge nicht deutlich und bestimmt auf, inwieweit das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten, beim Strafausspruch für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen haben soll. Soweit die Beschwerde das Übergehen bestimmter Milderungsgründe behauptet, bringt sie bloß Berufungsgründe zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael S***** war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Der Angeklagte Christian P***** hat zwar rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet (ON 39), deren (schriftliche) Ausführung jedoch - ohne dieses Rechtsmittel ausdrücklich zurückzuziehen - unterlassen. Mangels - auch bei der Anmeldung unterbliebener - deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines in Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgrundes war daher auch diese Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daran vermögen auch die Ausführungen des Verteidigers in seiner Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur nichts zu ändern.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden beider Angeklagter ist demnach gemäß Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO das Oberlandesgericht Graz berufen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87967 15Os80.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00080.08S.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080626_OGH0002_0150OS00080_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung