Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst B***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (B) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst B***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C) schuldig erkannt.
Danach hat er in F***** und T***** Hradska/Slowakei mit bzw an nachangeführten unmündigen Personen
A.) dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
I.) im Sommer 2014 mit dem am 17. Dezember 2001 geborenen Michael C*****, indem er in zwei Angriffen Analverkehr mit ihm durchführte,römisch eins.) im Sommer 2014 mit dem am 17. Dezember 2001 geborenen Michael C*****, indem er in zwei Angriffen Analverkehr mit ihm durchführte,
II.) zwischen Herbst 2013 und Frühling 2015 mit der am 6. Februar 2004 geborenen Lydia C*****, indem er ihr einen Finger in die Scheide einführte,römisch zwei.) zwischen Herbst 2013 und Frühling 2015 mit der am 6. Februar 2004 geborenen Lydia C*****, indem er ihr einen Finger in die Scheide einführte,
III.) zwischen Herbst 2013 und Frühling 2015 mit der am 3. April 2007 geborenen Celina C*****, indem er ihr einen Finger in den Anus einführte,römisch drei.) zwischen Herbst 2013 und Frühling 2015 mit der am 3. April 2007 geborenen Celina C*****, indem er ihr einen Finger in den Anus einführte,
B.) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwarB.) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar
I.) von Herbst 2013 bis 8. Juli 2015 in mehreren Angriffen an Michael C*****, indem er seinen Penis streichelte,römisch eins.) von Herbst 2013 bis 8. Juli 2015 in mehreren Angriffen an Michael C*****, indem er seinen Penis streichelte,
II.) von Herbst 2013 bis Frühling 2015 an Lydia C*****römisch zwei.) von Herbst 2013 bis Frühling 2015 an Lydia C*****
1.) in mehreren Angriffen, indem er sie im Bereich des Anus und an der Scheide streichelte,
2.) in zwei Angriffen, indem er ihre Hand auf seinen Penis legte,
3.) indem er ihre Brüste betastete,
III.) von Herbst 2013 bis Frühling 2015 an Celina C*****römisch drei.) von Herbst 2013 bis Frühling 2015 an Celina C*****
1.) in mehreren Angriffen, indem er sie an der Scheide streichelte,
2.) in mehreren Angriffen, indem er ihre Hand auf seinen Penis legte,
C.) von Herbst 2013 bis zum 8. Juli 2015 durch die unter A.) und B.) beschriebenen Taten mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von solchen Personen an sich vornehmen lassen.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sie mit einer eingehenden Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 26 ff).Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sie mit einer eingehenden Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 26 ff).
Wie die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin zugesteht, haben die Tatrichter auch Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Michael C***** betreffend die Tatzeiten zu A.) I.) erwogen (US 13), weshalb von Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht gesprochen werden kann (Z 5 zweiter Fall).Wie die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin zugesteht, haben die Tatrichter auch Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Michael C***** betreffend die Tatzeiten zu A.) römisch eins.) erwogen (US 13), weshalb von Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht gesprochen werden kann (Ziffer 5, zweiter Fall).
Ebenso wurde in der Urteilsbegründung das Gutachten der Sachverständigen Dr. Marianne W***** betreffend eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten des Michael C***** erörtert (US 19).