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Entscheidung 15 Os 80/16b×

Entscheidung 15 Os 80/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/16b

Entscheidungsdatum

07.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst B***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. April 2016, GZ 630 Hv 7/15s-95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst B***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (B) sowie mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er in F***** und T***** Hradska/Slowakei mit bzw an nachangeführten unmündigen Personen

A.) dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar

römisch eins.) im Sommer 2014 mit dem am 17. Dezember 2001 geborenen Michael C*****, indem er in zwei Angriffen Analverkehr mit ihm durchführte,

römisch zwei.) zwischen Herbst 2013 und Frühling 2015 mit der am 6. Februar 2004 geborenen Lydia C*****, indem er ihr einen Finger in die Scheide einführte,

römisch drei.) zwischen Herbst 2013 und Frühling 2015 mit der am 3. April 2007 geborenen Celina C*****, indem er ihr einen Finger in den Anus einführte,

B.) außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, und zwar

römisch eins.) von Herbst 2013 bis 8. Juli 2015 in mehreren Angriffen an Michael C*****, indem er seinen Penis streichelte,

römisch zwei.) von Herbst 2013 bis Frühling 2015 an Lydia C*****

1.) in mehreren Angriffen, indem er sie im Bereich des Anus und an der Scheide streichelte,

2.) in zwei Angriffen, indem er ihre Hand auf seinen Penis legte,

3.) indem er ihre Brüste betastete,

römisch drei.) von Herbst 2013 bis Frühling 2015 an Celina C*****

1.) in mehreren Angriffen, indem er sie an der Scheide streichelte,

2.) in mehreren Angriffen, indem er ihre Hand auf seinen Penis legte,

C.) von Herbst 2013 bis zum 8. Juli 2015 durch die unter A.) und B.) beschriebenen Taten mit minderjährigen Personen, die seiner Aufsicht unterstanden, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber diesen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von solchen Personen an sich vornehmen lassen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hat das Schöffengericht die leugnende Verantwortung des Angeklagten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern sie mit einer eingehenden Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 26 ff).

Wie die Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin zugesteht, haben die Tatrichter auch Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Michael C***** betreffend die Tatzeiten zu A.) römisch eins.) erwogen (US 13), weshalb von Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nicht gesprochen werden kann (Ziffer 5, zweiter Fall).

Ebenso wurde in der Urteilsbegründung das Gutachten der Sachverständigen Dr. Marianne W***** betreffend eine Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten des Michael C***** erörtert (US 19).

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (neuerlich Ziffer 5, zweiter Fall) hat sich das Schöffengericht auch mit der Aussage des Zeugen Christian H***** auseinandergesetzt (US 34 f). Im Übrigen bleibt offen, inwiefern dessen Angaben über die sexuellen Neigungen des Michael C***** geeignet sein sollten, die Glaubwürdigkeit des Opfers zu erschüttern.

Der Rechtsmittelwerber verkennt, dass der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Aussageperson aufgrund des von dieser in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher der Anfechtung mit Mängelrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0106588).

Das Vorbringen, das Erstgericht hätte lediglich Scheingründe für seine Feststellungen angeführt (Ziffer 5, vierter Fall), ist nicht nachvollziehbar, haben die Tatrichter sich doch insbesondere auf die – als glaubwürdig angesehenen – Angaben der als Zeugen vernommenen Opfer gestützt (US 11 ff).

Der von der Beschwerde angesprochene „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann niemals Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, StPO sein (RIS-Justiz RS0102162).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E115704

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00080.16B.0907.000

Im RIS seit

27.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016

Dokumentnummer

JJT_20160907_OGH0002_0150OS00080_16B0000_000