[3] Dagegen richtet sich die auf Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Dr. A*****, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Dr. A*****, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Mit der Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 2. März 2021 gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des C***** H***** zum Beweis dafür, „dass es zwischen Dr. A***** und C***** niemals direkt Gespräche gegeben hat und Verhandlungen über die Ablöse direkt zwischen C***** und dem Angeklagten geführt wurden“. Dieser Beweisantrag sei relevant, um darzulegen, dass „der Angeklagte [...] dem Opfer aber vorgetäuscht hat, dass die Ablöse 90.000 Euro betragen hat, um sich dadurch mit einem Betrag von zumindest 60.000 Euro zu bereichern“ (ON 31 S 27 f). [4] Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 2. März 2021 gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des C***** H***** zum Beweis dafür, „dass es zwischen Dr. A***** und C***** niemals direkt Gespräche gegeben hat und Verhandlungen über die Ablöse direkt zwischen C***** und dem Angeklagten geführt wurden“. Dieser Beweisantrag sei relevant, um darzulegen, dass „der Angeklagte [...] dem Opfer aber vorgetäuscht hat, dass die Ablöse 90.000 Euro betragen hat, um sich dadurch mit einem Betrag von zumindest 60.000 Euro zu bereichern“ (ON 31 S 27 f).
[5] Die Abweisung dieses Antrags (ON 31 S 28) geschah der Beschwerdekritik zuwider zu Recht.
[6] Soweit unter Beweis gestellt werden sollte, dass die Verhandlungen über die Ablöse – ohne den Privatbeteiligten – direkt zwischen dem Angeklagten und C***** stattgefunden haben, ließ der Antrag nicht erkennen, dass er einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0118444).
[7] Weshalb der Zeuge unmittelbare Wahrnehmungen (vgl RIS-Justiz RS0097540) dazu haben sollte, dass der Angeklagte Dr. A***** eine überhöhte Ablösesumme vorgetäuscht hat, machte der Antrag ebenfalls nicht klar. [7] Weshalb der Zeuge unmittelbare Wahrnehmungen vergleiche RIS-Justiz RS0097540) dazu haben sollte, dass der Angeklagte Dr. A***** eine überhöhte Ablösesumme vorgetäuscht hat, machte der Antrag ebenfalls nicht klar.
[8] Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Bleibt zu dem von der Nichtigkeitsbeschwerde angeregten „amtswegigen Aufgreifen von Nichtigkeitsgründen gemäß § 281 Abs 1 Z 9 bis 11“, mit der eine Verurteilung nach „§ 108 StGB, in eventu § 146 StGB“ angestrebt wird, anzumerken, dass solches Vorgehen zu Lasten des Angeklagten im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO). [9] Bleibt zu dem von der Nichtigkeitsbeschwerde angeregten „amtswegigen Aufgreifen von Nichtigkeitsgründen gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, mit der eine Verurteilung nach „§ 108 StGB, in eventu Paragraph 146, StGB“ angestrebt wird, anzumerken, dass solches Vorgehen zu Lasten des Angeklagten im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO. [11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.