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Entscheidung 15 Os 80/21k×

Entscheidung 15 Os 80/21k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/21k

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Lampret als Schriftführer in der Strafsache gegen M***** A***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Dr. A***** A***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. März 2021, GZ 93 Hv 36/20z-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Privatbeteiligten fallen die durch sein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten des Strafverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde M***** A***** von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, freigesprochen,

[2]           er habe im Dezember 2016 in Wien Dr. A***** A***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, die Ablöse für das Lokal in ***** betrage 90.000 Euro statt tatsächlich höchstens 30.000 Euro, zur Übergabe von 90.000 Euro verleitet, die diesen in einem Betrag von zumindest 60.000 Euro an seinem Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Privatbeteiligten Dr. A*****, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 2. März 2021 gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung des C***** H***** zum Beweis dafür, „dass es zwischen Dr. A***** und C***** niemals direkt Gespräche gegeben hat und Verhandlungen über die Ablöse direkt zwischen C***** und dem Angeklagten geführt wurden“. Dieser Beweisantrag sei relevant, um darzulegen, dass „der Angeklagte [...] dem Opfer aber vorgetäuscht hat, dass die Ablöse 90.000 Euro betragen hat, um sich dadurch mit einem Betrag von zumindest 60.000 Euro zu bereichern“ (ON 31 S 27 f).

[5]           Die Abweisung dieses Antrags (ON 31 S 28) geschah der Beschwerdekritik zuwider zu Recht.

[6]           Soweit unter Beweis gestellt werden sollte, dass die Verhandlungen über die Ablöse – ohne den Privatbeteiligten – direkt zwischen dem Angeklagten und C***** stattgefunden haben, ließ der Antrag nicht erkennen, dass er einen für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betrifft (RIS-Justiz RS0118444).

[7] Weshalb der Zeuge unmittelbare Wahrnehmungen vergleiche RIS-Justiz RS0097540) dazu haben sollte, dass der Angeklagte Dr. A***** eine überhöhte Ablösesumme vorgetäuscht hat, machte der Antrag ebenfalls nicht klar.

[8]           Die in der Beschwerde nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption des Nichtigkeitsverfahrens und des damit auch für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses verbundenen Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[9] Bleibt zu dem von der Nichtigkeitsbeschwerde angeregten „amtswegigen Aufgreifen von Nichtigkeitsgründen gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, mit der eine Verurteilung nach „§ 108 StGB, in eventu Paragraph 146, StGB“ angestrebt wird, anzumerken, dass solches Vorgehen zu Lasten des Angeklagten im Gesetz nicht vorgesehen ist (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, zweiter Satz StPO.

Textnummer

E132733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00080.21K.0915.000

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210915_OGH0002_0150OS00080_21K0000_000