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Entscheidung 15 Os 80/22m×

Entscheidung 15 Os 80/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os80/22m

Entscheidungsdatum

02.09.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen MMag. Dr. * B*, MBA wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 353 HR 280/21z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. April 2022, AZ 23 Bs 95/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2022, GZ 353 HR 280/21z-37, mit dem dessen Antrag auf Enthebung des psychiatrischen Sachverständigen und Bestellung eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen sowie sein Einspruch wegen Rechtsverletzung abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen erhobene, als Einspruch titulierte, Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E136295

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00080.22M.0902.000

Im RIS seit

20.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Dokumentnummer

JJT_20220902_OGH0002_0150OS00080_22M0000_000