Entscheidung 15 Os 80/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen MMag. Dr. * B*, MBA wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 353 HR 280/21z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. April 2022, AZ 23 Bs 95/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen MMag. Dr. * B*, MBA wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 353 HR 280/21z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 22. April 2022, AZ 23 Bs 95/22x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. März 2022, GZ 353 HR 280/21z-37, mit dem dessen Antrag auf Enthebung des psychiatrischen Sachverständigen und Bestellung eines anderen Sachverständigen zurückgewiesen sowie sein Einspruch wegen Rechtsverletzung abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen erhobene, als Einspruch titulierte, Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen erhobene, als Einspruch titulierte, Beschwerde des MMag. Dr. * B*, MBA war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00080.22M.0902.000
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Dokumentnummer
JJT_20220902_OGH0002_0150OS00080_22M0000_000