[3] Gegen II./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist. Gegen römisch zwei./ des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz iVm § 302 Abs 1 StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zielt darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO zustehende Beweiswürdigungsermessen in unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T16, T17]). Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt – wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583 [T5]).
[5] Mit ihren eigenen Beweisschlüssen aus Verfahrensergebnissen, nämlich der Verantwortung des Angeklagten, er hätte bloß einen Warnschuss abgeben wollen, es hätten sich noch vierzehn schussbereite Patronen in der Pistole befunden, er hätte sie jedoch nach Abgabe der Schüsse gesichert und verwahrt, sowie dem Gutachten des vom Gericht beigezogenen ballistischen Sachverständigen, wonach der Schuss von der rechten PKW-Rückseite annähernd waagrecht nach vorne verlaufen sei, gelingt es der gegen die Bejahung des Tötungsvorsatzes gerichteten Tatsachenrüge nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs der Geschworenen über entscheidende Tatsachen zu wecken.
[6] Das gilt auch für das Vorbringen, es wäre „äußerst bedenklich“, dass die Geschworenen bei I./ sowohl den Tötungsvorsatz als auch den Körperverletzungsvorsatz verneinten, bei II./ aber von Tötungsvorsatz ausgingen, obwohl die Schussabgabe jeweils aufgrund desselben Konflikts über die Höhe des Preises und die Zahlungsmodalitäten betreffend die von den Opfern mit weiteren Arbeitern für den Angeklagten verrichteten Tätigkeiten erfolgt war. Das gilt auch für das Vorbringen, es wäre „äußerst bedenklich“, dass die Geschworenen bei römisch eins./ sowohl den Tötungsvorsatz als auch den Körperverletzungsvorsatz verneinten, bei römisch zwei./ aber von Tötungsvorsatz ausgingen, obwohl die Schussabgabe jeweils aufgrund desselben Konflikts über die Höhe des Preises und die Zahlungsmodalitäten betreffend die von den Opfern mit weiteren Arbeitern für den Angeklagten verrichteten Tätigkeiten erfolgt war.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.