Zur Klarstellung ist vorweg anzumerken, daß der Angeklagte Ing. Christian S***** gemäß dem festgestellten Urteilssachverhalt rechtsrichtig als unmittelbarer (Allein-)Täter sowohl wegen des Verbrechens der Aus- und Einfuhr von Suchtgift (aus dem Ausland nach Österreich) als auch wegen des Inverkehrsetzens von Suchtgift (durch Übergabe an Milovan J***** in Glasenbach/Salzburg) nach § 28 Abs 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG schuldig zu sprechen gewesen wäre. Indes ist wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei im § 12 StGB genannten Täterschaftsformen und des hinreichend deutlich festgestellten Beteiligungsanteils des Angeklagten Ing. S***** in sachverhaltsmäßiger Beziehung ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß § 290 Abs 1 StPO nicht geboten (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 50 ff; Foregger-Litzka-Matzka SMG Anm. 4.5. zu § 27 und Anm. V.1. und 2. zu § 28).Zur Klarstellung ist vorweg anzumerken, daß der Angeklagte Ing. Christian S***** gemäß dem festgestellten Urteilssachverhalt rechtsrichtig als unmittelbarer (Allein-)Täter sowohl wegen des Verbrechens der Aus- und Einfuhr von Suchtgift (aus dem Ausland nach Österreich) als auch wegen des Inverkehrsetzens von Suchtgift (durch Übergabe an Milovan J***** in Glasenbach/Salzburg) nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall SMG schuldig zu sprechen gewesen wäre. Indes ist wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der drei im Paragraph 12, StGB genannten Täterschaftsformen und des hinreichend deutlich festgestellten Beteiligungsanteils des Angeklagten Ing. S***** in sachverhaltsmäßiger Beziehung ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht geboten vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 50 ff; Foregger-Litzka-Matzka SMG Anmerkung 4.5. zu Paragraph 27 und Anmerkung römisch fünf.1. und 2. zu Paragraph 28,).
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider findet die als aktenwidrig kritisierte Urteilsfeststellung von exakt 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (US 7 f) sowohl in den sicherheitsbehördlichen Anzeigen als auch in den Verantwortungen der Mitangeklagten eine zureichende Deckung (vgl 7 ff, 21 f, 87 f, 95; 143 f; 137, 165 f, 306), wenngleich im Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes nur von "etwa" 1.000 Stück gesprochen wird (S 191). Dieser Vorwurf der Aktenwidrigkeit trifft umsoweniger zu, als im Urteil (US 2, 7) in Übereinstimmung mit dem genannten Gutachten unverwechselbar von einem Gesamtgewicht von 391,06 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 16 Gramm Amphetaminbase ausgegangen wird.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider findet die als aktenwidrig kritisierte Urteilsfeststellung von exakt 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten (US 7 f) sowohl in den sicherheitsbehördlichen Anzeigen als auch in den Verantwortungen der Mitangeklagten eine zureichende Deckung vergleiche 7 ff, 21 f, 87 f, 95; 143 f; 137, 165 f, 306), wenngleich im Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes nur von "etwa" 1.000 Stück gesprochen wird (S 191). Dieser Vorwurf der Aktenwidrigkeit trifft umsoweniger zu, als im Urteil (US 2, 7) in Übereinstimmung mit dem genannten Gutachten unverwechselbar von einem Gesamtgewicht von 391,06 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 16 Gramm Amphetaminbase ausgegangen wird.
Ungeachtet der (auf US 8 oben) gewählten Ausdrucksweise (Ing. S***** hat das tatverfangene Suchtgift "im Ausland vermutlich in Holland" besorgt) lassen Spruch und die übrigen Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang betrachtet keinen Zweifel, daß der Beschwerdeführer nach den insoweit mängelfreien Feststellungen die inkriminierten 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten jedenfalls aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat (US 6, 8 iVm US 9 ff). Ob deren Ankauf tatsächlich in Holland erfolgte, ist weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung.Ungeachtet der (auf US 8 oben) gewählten Ausdrucksweise (Ing. S***** hat das tatverfangene Suchtgift "im Ausland vermutlich in Holland" besorgt) lassen Spruch und die übrigen Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang betrachtet keinen Zweifel, daß der Beschwerdeführer nach den insoweit mängelfreien Feststellungen die inkriminierten 1.000 Stück Ecstasy-Tabletten jedenfalls aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt hat (US 6, 8 in Verbindung mit US 9 ff). Ob deren Ankauf tatsächlich in Holland erfolgte, ist weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung.
Keinen entscheidenden Umstand berührt weiters der vom Nichtigkeitswerber als "eklatant" gerügte Widerspruch zwischen dem Urteilsspruch, demzufolge der Beschwerdeführer dem Andreas G***** und dem Milovan J***** das Suchtgift überlassen hat, und der Urteilskonstatierung, wonach dieses nur von G***** (allein) übernommen wurde (US 6).
Daß dem Erstgericht zu Beginn des dritten Absatzes der Urteilsseite 8 (Der "Drittangeklagte" hat ...) bloß ein - jederzeit verbesserungsfähiger - Schreibfehler unterlaufen ist und diese Feststellungen in Wahrheit ausschließlich den Zweitangeklagten J***** betreffen, ergibt sich - der insoweit eine Aktenwidrigkeit relevierenden Beschwerde und der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zuwider - zweifelsfrei aus dem Schuldspruch III. iVm den bezüglichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen (US 8, 11 und 12).Daß dem Erstgericht zu Beginn des dritten Absatzes der Urteilsseite 8 (Der "Drittangeklagte" hat ...) bloß ein - jederzeit verbesserungsfähiger - Schreibfehler unterlaufen ist und diese Feststellungen in Wahrheit ausschließlich den Zweitangeklagten J***** betreffen, ergibt sich - der insoweit eine Aktenwidrigkeit relevierenden Beschwerde und der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung zuwider - zweifelsfrei aus dem Schuldspruch römisch drei. in Verbindung mit den bezüglichen Feststellungen und den rechtlichen Erwägungen (US 8, 11 und 12).
Dem bekämpften Urteil haftet somit kein formaler Begründungsfehler an.
Mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen zur Z 5 hinwieder wird die eigenständige, von der Mängelrüge wesensmäßig verschiedene Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht prozeßordnungsgemäß dargetan (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 22 f; 15 Os 168/98 uam).Mit dem pauschalen Verweis auf das Vorbringen zur Ziffer 5, hinwieder wird die eigenständige, von der Mängelrüge wesensmäßig verschiedene Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) nicht prozeßordnungsgemäß dargetan vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 22 f; 15 Os 168/98 uam).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich ebenfalls nur in einem unzulässigen "Verweis auf Punkt I.1. lit b dieses Schriftsatzes" und vermißt - ohne Rücksicht auf den auch insoweit, wie dargelegt, mängelfrei begründeten Urteilssachverhalt - "entsprechende Feststellungen für eine Verurteilung nach § 28 Abs 2, 2. Fall SMG". Solcherart entbehrt aber auch sie der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich ebenfalls nur in einem unzulässigen "Verweis auf Punkt römisch eins.1. Litera b, dieses Schriftsatzes" und vermißt - ohne Rücksicht auf den auch insoweit, wie dargelegt, mängelfrei begründeten Urteilssachverhalt - "entsprechende Feststellungen für eine Verurteilung nach Paragraph 28, Absatz 2, 2, Fall SMG". Solcherart entbehrt aber auch sie der gesetzmäßigen Ausführung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, der nach der Judikatur des EGMRK kein bestimmter Begründungsinhalt abverlangt werden kann (vgl Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588; 15 Os 97/98 uam) - gemäß § 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 iVm § 285a Z 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§ 285i StPO).Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, der nach der Judikatur des EGMRK kein bestimmter Begründungsinhalt abverlangt werden kann vergleiche Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588; 15 Os 97/98 uam) - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).