Entscheidung 15 Os 81/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Katharina Miroslawa D***** zur Strafvollstreckung an die Republik Italien über die "Nichtigkeitsbeschwerde" der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Mai 2000, AZ 22 Ns 7/00 (23a Vr 1007/00-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Katharina Miroslawa D***** zur Strafvollstreckung an die Republik Italien über die "Nichtigkeitsbeschwerde" der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Mai 2000, AZ 22 Ns 7/00 (23a römisch fünf r 1007/00-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium für Justiz der Republik Italien begehrte Auslieferung der Katharina Miroslawa D***** zur Strafvollstreckung für zulässig.
Die dagegen gerichtete - an den Obersten Gerichtshof adressierte - "Nichtigkeitsbeschwerde" der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil Beschlüsse des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs 5 ARHG einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen sind.Die dagegen gerichtete - an den Obersten Gerichtshof adressierte - "Nichtigkeitsbeschwerde" der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil Beschlüsse des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ARHG einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00081..0629.000
Dokumentnummer
JJT_20000629_OGH0002_0150OS00081_0000000_000