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Entscheidung 15 Os 81/00×

Entscheidung 15 Os 81/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os81/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Katharina Miroslawa D***** zur Strafvollstreckung an die Republik Italien über die "Nichtigkeitsbeschwerde" der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Mai 2000, AZ 22 Ns 7/00 (23a römisch fünf r 1007/00-45 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die "Nichtigkeitsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Oberlandesgericht Wien die vom Ministerium für Justiz der Republik Italien begehrte Auslieferung der Katharina Miroslawa D***** zur Strafvollstreckung für zulässig.

Die dagegen gerichtete - an den Obersten Gerichtshof adressierte - "Nichtigkeitsbeschwerde" der Genannten war als unzulässig zurückzuweisen, weil Beschlüsse des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß Paragraph 33, Absatz 5, ARHG einer Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen sind.

Anmerkung

E58385 15D00810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00081..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00081_0000000_000