Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) steht die Feststellung, der Angeklagte habe nicht unerhebliche physische Kraft angewendet, zur Urteilsannahme, er habe beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt, nicht in Widerspruch. Die erste Konstatierung grenzt hier lediglich die Stärke der Gewaltanwendung gegenüber Fällen geringerer Intensität ab.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) steht die Feststellung, der Angeklagte habe nicht unerhebliche physische Kraft angewendet, zur Urteilsannahme, er habe beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt, nicht in Widerspruch. Die erste Konstatierung grenzt hier lediglich die Stärke der Gewaltanwendung gegenüber Fällen geringerer Intensität ab.
Weshalb die erwähnten Feststellungen "nicht nachvollziehbar" sein sollten, wenn das Opfer Widerstand unterlassen hat und Aussagen des Angeklagten sowie des Taxilenkers über das Ausbleiben von Gegenwehr demnach einer Erörterung bedurft hätten, bleibt in der Beschwerde offen. Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.Weshalb die erwähnten Feststellungen "nicht nachvollziehbar" sein sollten, wenn das Opfer Widerstand unterlassen hat und Aussagen des Angeklagten sowie des Taxilenkers über das Ausbleiben von Gegenwehr demnach einer Erörterung bedurft hätten, bleibt in der Beschwerde offen. Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) wird solcherart nicht aufgezeigt.
Gleiches gilt für den Einwand, die Angaben des Taxilenkers über ein Torkeln des Angeklagten nach der Tat seien übergangen worden. Die vorgebrachte Annahme, dass ein solches Verhalten mit einem "kraftvollen, vehementen Handeln im Auto" im Widerspruch stehe, trifft nicht zu.
Ob sich der Taxilenker gefürchtet hat und durch die Tat physisch und psychisch "belastet" wurde, ist für die Subsumtion nicht entscheidend. Auch insoweit kann der Beschwerde zuwider von Unvollständigkeit keine Rede sein.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) zählt zwar mehrere Konstatierungen zum Tatgeschehen auf, übergeht aber mit dem Vorbringen, es fehle an Feststellungen zur Intensität des "Schwitzkastens", der "von einem bloßen Festhalten bis hin zum Würgen" reichen könne, die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Taxilenker, nachdem er ihm von der Rückbank des Fahrzeuges aus den rechten Arm um den Hals gelegt hatte, auch nach hinten in den Sitz presste und einen unbekannten Gegenstand gegen dessen Hals drückte (US 4, 8). Angesichts der in der Beschwerde erwähnten, aber dennoch nicht beachteten Feststellungsgrundlage für die rechtliche Annahme erheblicher Gewalt kann das Vorbringen zu einem weiteren der für die Subsumtion des Geschehens unter § 142 Abs 2 StGB kumulativ erforderlichen Kriterien, nämlich zur Geringwertigkeit der Beute, mangels Bedeutung für die rechtliche Beurteilung auf sich beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zählt zwar mehrere Konstatierungen zum Tatgeschehen auf, übergeht aber mit dem Vorbringen, es fehle an Feststellungen zur Intensität des "Schwitzkastens", der "von einem bloßen Festhalten bis hin zum Würgen" reichen könne, die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte den Taxilenker, nachdem er ihm von der Rückbank des Fahrzeuges aus den rechten Arm um den Hals gelegt hatte, auch nach hinten in den Sitz presste und einen unbekannten Gegenstand gegen dessen Hals drückte (US 4, 8). Angesichts der in der Beschwerde erwähnten, aber dennoch nicht beachteten Feststellungsgrundlage für die rechtliche Annahme erheblicher Gewalt kann das Vorbringen zu einem weiteren der für die Subsumtion des Geschehens unter Paragraph 142, Absatz 2, StGB kumulativ erforderlichen Kriterien, nämlich zur Geringwertigkeit der Beute, mangels Bedeutung für die rechtliche Beurteilung auf sich beruhen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).