Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem Grund der Z 5 als zielführend.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem Grund der Ziffer 5, als zielführend.
Zutreffend kritisiert die Mängelrüge (Z 5), dass zum einen die Verantwortung des Angeklagten, die Kosten des für seine Tätigkeit als Zeitungszusteller beruflich verwendeten Pkws hätten sein auf Werkvertragsbasis beruhendes Einkommen gemindert, im Urteil völlig übergangen wurde, und dass die Konstatierung der Tatrichter, beim Angeklagten sei als „entscheidungswesentliches Einkommen" die gesamte Honorierung des Werkvertrages für Abonnementenbetreuung unabhängig von der Frage der allfälligen Beschäftigung und Bezahlung von Mitarbeitern zu veranschlagen, unbegründet geblieben ist. Denn das Einkommen, aufgrund dessen die Sozialhilfe vom Land Niederösterreich ausbezahlt wurde, stellt eine Nettogröße, nämlich die Differenz von Betriebseinnahmen und entsprechenden Betriebsausgaben dar, weil beim Werkvertragsverhältnis die Ausgaben für Pkw und Subbeschäftigte grundsätzlich als Abzugsposten einkommensvermindernd zu berücksichtigen sind. Bei Berechnung der Anspruchsgrundlage für Sozialhilfe wäre vom Richtsatz iSd NÖ SozialhilfeG im Zusammenhang mit den diesbezüglich vom Land Niederösterreich erlassenen Verordnungen das Einkommen des Angeklagten von den Richtsätzen abzuziehen und auf Basis der Differenz auszubezahlen gewesen, wobei bei einem den Richtsatz übersteigenden Einkommen des Angeklagten kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hätte (vgl Zeugin Manuela S***** S 97 ff/II). Soweit der Einwand des Angeklagten, er habe einen Teil seiner Betriebseinnahmen für die Bezahlung von Mitarbeitern verwendet, anlässlich der Beweiswürdigung der Tatrichter „eindeutig" durch die Aussage des Zeugen Djamal H*****, der angegeben hat, er selbst und sein Sohn Chaled habe mit der Zustellung von Zeitungen nichts zu tun gehabt (S 151/II ff iVm S 1017/I ff) als widerlegt erachtet wurde, gingen die Tatrichter auf die weiteren Angaben dieses Zeugen, dass „später fast die ganze Familie des Angeklagten" bei der Arbeit geholfen habe (S 155/II), überhaupt nicht ein und setzten sich überdies mit den ebenfalls anderslautenden Aussagen sowohl des Zeugen Rudolf B***** (S 161/II) als auch denjenigen des Zeugen Christian P***** (S 165/II), dass der Angeklagte jedenfalls Mitarbeiter gehabt habe, nicht auseinander.Zutreffend kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5,), dass zum einen die Verantwortung des Angeklagten, die Kosten des für seine Tätigkeit als Zeitungszusteller beruflich verwendeten Pkws hätten sein auf Werkvertragsbasis beruhendes Einkommen gemindert, im Urteil völlig übergangen wurde, und dass die Konstatierung der Tatrichter, beim Angeklagten sei als „entscheidungswesentliches Einkommen" die gesamte Honorierung des Werkvertrages für Abonnementenbetreuung unabhängig von der Frage der allfälligen Beschäftigung und Bezahlung von Mitarbeitern zu veranschlagen, unbegründet geblieben ist. Denn das Einkommen, aufgrund dessen die Sozialhilfe vom Land Niederösterreich ausbezahlt wurde, stellt eine Nettogröße, nämlich die Differenz von Betriebseinnahmen und entsprechenden Betriebsausgaben dar, weil beim Werkvertragsverhältnis die Ausgaben für Pkw und Subbeschäftigte grundsätzlich als Abzugsposten einkommensvermindernd zu berücksichtigen sind. Bei Berechnung der Anspruchsgrundlage für Sozialhilfe wäre vom Richtsatz iSd NÖ SozialhilfeG im Zusammenhang mit den diesbezüglich vom Land Niederösterreich erlassenen Verordnungen das Einkommen des Angeklagten von den Richtsätzen abzuziehen und auf Basis der Differenz auszubezahlen gewesen, wobei bei einem den Richtsatz übersteigenden Einkommen des Angeklagten kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hätte vergleiche Zeugin Manuela S***** S 97 ff/II). Soweit der Einwand des Angeklagten, er habe einen Teil seiner Betriebseinnahmen für die Bezahlung von Mitarbeitern verwendet, anlässlich der Beweiswürdigung der Tatrichter „eindeutig" durch die Aussage des Zeugen Djamal H*****, der angegeben hat, er selbst und sein Sohn Chaled habe mit der Zustellung von Zeitungen nichts zu tun gehabt (S 151/II ff in Verbindung mit S 1017/I ff) als widerlegt erachtet wurde, gingen die Tatrichter auf die weiteren Angaben dieses Zeugen, dass „später fast die ganze Familie des Angeklagten" bei der Arbeit geholfen habe (S 155/II), überhaupt nicht ein und setzten sich überdies mit den ebenfalls anderslautenden Aussagen sowohl des Zeugen Rudolf B***** (S 161/II) als auch denjenigen des Zeugen Christian P***** (S 165/II), dass der Angeklagte jedenfalls Mitarbeiter gehabt habe, nicht auseinander.
Stimmen aber, wie im gegebenen Fall, mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit der Beweiswürdigung der Grund anzugeben, warum die den getroffenen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN). Ebenso erweist sich eine Urteilsbegründung als unvollständig, wenn Angaben unerörtert blieben, sodass die mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellte Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Weil schon dieser Begründungsmangel die im Spruch bezeichnete Kassation und die Anordnung der Verfahrenserneuerung erforderte, bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.Stimmen aber, wie im gegebenen Fall, mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit der Beweiswürdigung der Grund anzugeben, warum die den getroffenen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 425 mwN). Ebenso erweist sich eine Urteilsbegründung als unvollständig, wenn Angaben unerörtert blieben, sodass die mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellte Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421). Weil schon dieser Begründungsmangel die im Spruch bezeichnete Kassation und die Anordnung der Verfahrenserneuerung erforderte, bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird begründet darzulegen sein, ob der Angeklagte bei Veranschlagung seines Einkommens auf Werkvertragsbasis unter Berücksichtigung der familiären Zuwendungen aus dem Familienbereich die zum Bezug von Sozialhilfe nach dem NÖ SozialhilfeG samt Verordnungen zur Gänze oder teilweise berechtigende Richtsatzgrundlage über- oder unterschritten hat und demgemäß, hätte er dieses Einkommen bekanntgegeben, zum Bezug der im Urteil angeführten Leistungen durch das Land NÖ berechtigt gewesen wäre. Im Übrigen wird bei der Neudurchführung des Verfahrens Art 1 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl I Nr 2004/136 zu beachten sein. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.Im neu durchzuführenden Verfahren wird begründet darzulegen sein, ob der Angeklagte bei Veranschlagung seines Einkommens auf Werkvertragsbasis unter Berücksichtigung der familiären Zuwendungen aus dem Familienbereich die zum Bezug von Sozialhilfe nach dem NÖ SozialhilfeG samt Verordnungen zur Gänze oder teilweise berechtigende Richtsatzgrundlage über- oder unterschritten hat und demgemäß, hätte er dieses Einkommen bekanntgegeben, zum Bezug der im Urteil angeführten Leistungen durch das Land NÖ berechtigt gewesen wäre. Im Übrigen wird bei der Neudurchführung des Verfahrens Artikel eins, des Budgetbegleitgesetzes, BGBl römisch eins Nr 2004/136 zu beachten sein. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.