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Entscheidung 15 Os 81/12v×

Entscheidung 15 Os 81/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os81/12v (15Os82/12s)

Entscheidungsdatum

22.08.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Karlicek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Anna F***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 20 Bl 38/12m des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des DI Koto P***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 26. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k-11, und vom 27. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k-10, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 26. März 2012, GZ 20 Bl 38/12m-6, wies das Landesgericht St. Pölten einen Antrag des DI Koto P***** auf Fortführung des Verfahrens (Paragraph 195, Absatz eins, StPO) gegen Mag. Anna F***** und andere zurück (Punkt 1. des Beschlusses) und trug diesem gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO die Bezahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro auf (Punkt 2.).

Die gegen die Zurückweisung seines Fortführungsantrags gerichtete Beschwerde des DI Koto P***** wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 27. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k-10, zurückgewiesen. Seiner gegen die Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde gab der Einzelrichter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 26. April 2012, GZ 23 Bs 179/12k-11, nicht Folge.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die in einem Schriftsatz ausgeführte Beschwerde des Antragstellers.

Sie war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (Paragraph 89, Absatz 6,, Paragraph 196, Absatz 3, StPO).

Textnummer

E101768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0150OS00081.12V.0822.000

Im RIS seit

19.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120822_OGH0002_0150OS00081_12V0000_000