Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus P***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130 (I./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und 3 vierter Fall StGB (II./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (III./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und 3 dritter Fall StGB (IV./), sowie jeweils mehrerer Vergehen der sichtlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (V./) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (VI./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus P***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 (römisch eins./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, und 3 vierter Fall StGB (römisch zwei./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 (römisch drei./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, und 3 dritter Fall StGB (römisch vier./), sowie jeweils mehrerer Vergehen der sichtlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt.
Danach hat er in H***** und andernorts
I./ von Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehrfachen Angriffen von seiner am 20. November 2002 geborenen Stieftochter L***** Z***** Oralverkehr an sich vornehmen ließ;römisch eins./ von Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehrfachen Angriffen von seiner am 20. November 2002 geborenen Stieftochter L***** Z***** Oralverkehr an sich vornehmen ließ;
II./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von der zu I./ Genannten in vielfachen Angriffen Oralverkehr an sich vornehmen ließ, ihr dabei einmal einen Finger in den Anus einführte, in zwei Angriffen seinen Penis an ihrem Anus mit Penetrationsvorsatz ansetzte und teilweise während des Oralverkehrs über ihre Scheide leckte, wobei er die Unmündige in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Oberkörper oder in ihr Gesicht ejakulierte;römisch zwei./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von der zu römisch eins./ Genannten in vielfachen Angriffen Oralverkehr an sich vornehmen ließ, ihr dabei einmal einen Finger in den Anus einführte, in zwei Angriffen seinen Penis an ihrem Anus mit Penetrationsvorsatz ansetzte und teilweise während des Oralverkehrs über ihre Scheide leckte, wobei er die Unmündige in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Oberkörper oder in ihr Gesicht ejakulierte;
III./ von 2012 bis 31. Juli 2013 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu I./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er in einem Angriff seinen erigierten Penis zwischen ihre geschlossenen Oberschenkel einführte, die er zusammendrückte und schließlich dort dem Beischlaf ähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss durchführte;römisch drei./ von 2012 bis 31. Juli 2013 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu römisch eins./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er in einem Angriff seinen erigierten Penis zwischen ihre geschlossenen Oberschenkel einführte, die er zusammendrückte und schließlich dort dem Beischlaf ähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss durchführte;
IV./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu I./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Körper, ihre Brust und in ihr Gesicht ejakulierte;römisch vier./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu römisch eins./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Körper, ihre Brust und in ihr Gesicht ejakulierte;
V./ von 2012 bis 20. November 2016 Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er der zu I./ Genannten in zwei Angriffen Videos mit harter Pornografie vorführte und ihr in Aussicht stellte, dass er Analverkehr an ihr vornehmen werde;römisch fünf./ von 2012 bis 20. November 2016 Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er der zu römisch eins./ Genannten in zwei Angriffen Videos mit harter Pornografie vorführte und ihr in Aussicht stellte, dass er Analverkehr an ihr vornehmen werde;
VI./ von 2012 bis 23. Dezember 2016 durch die zu I./ bis IV./ bezeichneten Tathandlungen sowie deren Fortsetzung bis 23. Dezember 2016, wobei er einmal seinen erigierten Penis an ihrer Scheide zwischen den Schamlippen rieb, mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen lassen.römisch sechs./ von 2012 bis 23. Dezember 2016 durch die zu römisch eins./ bis römisch vier./ bezeichneten Tathandlungen sowie deren Fortsetzung bis 23. Dezember 2016, wobei er einmal seinen erigierten Penis an ihrer Scheide zwischen den Schamlippen rieb, mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen lassen.