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Entscheidung 15 Os 81/17a×

Entscheidung 15 Os 81/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os81/17a

Entscheidungsdatum

19.07.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Limberger, LL.M., als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus P***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 4. April 2017, GZ 631 Hv 2/17s-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus P***** jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2001/130 (römisch eins./), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, und 3 vierter Fall StGB (römisch zwei./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 (römisch drei./), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, und 3 dritter Fall StGB (römisch vier./), sowie jeweils mehrerer Vergehen der sichtlichen Gefährdung von Personen unter 16 Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) und des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt.

Danach hat er in H***** und andernorts

römisch eins./ von Oktober 2012 bis 31. Juli 2013 mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehrfachen Angriffen von seiner am 20. November 2002 geborenen Stieftochter L***** Z***** Oralverkehr an sich vornehmen ließ;

römisch zwei./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er von der zu römisch eins./ Genannten in vielfachen Angriffen Oralverkehr an sich vornehmen ließ, ihr dabei einmal einen Finger in den Anus einführte, in zwei Angriffen seinen Penis an ihrem Anus mit Penetrationsvorsatz ansetzte und teilweise während des Oralverkehrs über ihre Scheide leckte, wobei er die Unmündige in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Oberkörper oder in ihr Gesicht ejakulierte;

römisch drei./ von 2012 bis 31. Juli 2013 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu römisch eins./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er in einem Angriff seinen erigierten Penis zwischen ihre geschlossenen Oberschenkel einführte, die er zusammendrückte und schließlich dort dem Beischlaf ähnliche Bewegungen bis zum Samenerguss durchführte;

römisch vier./ von 1. August 2013 „bis 20. November 2016“ außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die zu römisch eins./ Genannte in mehrfachen Angriffen aufforderte, Handverkehr an ihm vorzunehmen, wobei er sie in besonderer Weise erniedrigte, indem er auf ihren Körper, ihre Brust und in ihr Gesicht ejakulierte;

römisch fünf./ von 2012 bis 20. November 2016 Handlungen, die geeignet sind, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter 16 Jahren zu gefährden, vor einer unmündigen Person vorgenommen, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er der zu römisch eins./ Genannten in zwei Angriffen Videos mit harter Pornografie vorführte und ihr in Aussicht stellte, dass er Analverkehr an ihr vornehmen werde;

römisch sechs./ von 2012 bis 23. Dezember 2016 durch die zu römisch eins./ bis römisch vier./ bezeichneten Tathandlungen sowie deren Fortsetzung bis 23. Dezember 2016, wobei er einmal seinen erigierten Penis an ihrer Scheide zwischen den Schamlippen rieb, mit seinem Stiefkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Unter Hinweis auf Aussagen der Zeugen Sandra P***** und Thomas G***** zur Lügenhaftigkeit des Opfers sowie dessen Angaben zu Selbstverletzungen behauptet die Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe reklamierende Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall), das Schöffengericht hätte auch ohne Antrag des Angeklagten ein „aussagepsychologisches Gutachten über die Glaubhaftigkeit der Aussage der Belastungszeugin L***** Z***** einzuholen gehabt“. Sie übersieht, dass ein Urteil nur dann unvollständig ist, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat, während Kritik am Unterbleiben einer Beweisaufnahme aus Ziffer 5, nicht relevierbar ist (RIS-Justiz RS0118316, RS0099400).

Soweit das Vorbringen auch auf Ziffer 5 a, gestützt und behauptet wird, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die im Ermittlungsverfahren zur kontradiktorischen Vernehmung beigezogene Sachverständige auch ein aussagepsychologisches Gutachten erstatten werde, legt die Aufklärungsrüge eine Hinderung an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht dar (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00081.17A.0719.000

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Dokumentnummer

JJT_20170719_OGH0002_0150OS00081_17A0000_000