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Entscheidung 15 Os 81/19d×

Entscheidung 15 Os 81/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os81/19d

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Hassan F***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2019, GZ 125 Hv 100/18v-41, ferner die (implizite) Beschwerde gegen den Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hassan F***** des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 16. Dezember 2017 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mohamed A***** und drei weiteren Mittätern fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse Jacken, darunter jene von Ayoub L*****, aus dem Lokal „C*****“ weggenommen, wobei sie, auf frischer Tat betreten, Gewalt gegen L***** anwendeten, um sich die weggenommenen Gegenstände zu erhalten, indem sie ihm ins Gesicht schlugen, auf ihn eintraten und ihm einen Schnitt mit einem Messer zufügten.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ermöglicht die Bekämpfung des Ausspruchs des Gerichts über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet werde (RIS-Justiz RS0117264).

Soweit die Beschwerde thematisiert, ob der Angeklagte mit der „Gipshand“ hätte zuschlagen können, ob er selbst eine Jacke getragen habe und um wie viele Jacken es sich insgesamt gehandelt habe, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an.

Die Feststellungen zum Vorsatz, sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, gründeten die Tatrichter logisch und empirisch mängelfrei auf den – konkret geschilderten – „objektiven Ablauf“ der Geschehnisse (US 12), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ziffer 5, vierter Fall).

Die Kritik, es würden Konstatierungen fehlen, ob der Angeklagte im Park (bei Beginn der Auseinandersetzung) noch irgendeine Jacke bei sich hatte (der Sache nach Ziffer 10,), übergeht die insofern unmissverständlichen Feststellungen der Tatrichter (US 3, 4 f).

Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, Spekulationen über den Tatablauf sowie dem Hinweis auf eine Freundin des Angeklagten namens „Ramona“, die im Club anwesend gewesen sein soll (deren Vernehmung im Übrigen nicht beantragt wurde), gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet den Bereicherungsvorsatz und behauptet, der Angeklagte habe sich „keinesfalls irgendeine Beute erhalten“ wollen, geht dabei aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den – entgegengesetzten – Konstatierungen des Erstgerichts aus (US 4 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00081.19D.0911.000

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190911_OGH0002_0150OS00081_19D0000_000