Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Diese verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5) ermöglicht die Bekämpfung des Ausspruchs des Gerichts über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet werde (RIS-Justiz RS0117264).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) ermöglicht die Bekämpfung des Ausspruchs des Gerichts über entscheidende Tatsachen nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungskategorien. Entscheidend ist eine Tatsache dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare Handlung begründet werde (RIS-Justiz RS0117264).
Soweit die Beschwerde thematisiert, ob der Angeklagte mit der „Gipshand“ hätte zuschlagen können, ob er selbst eine Jacke getragen habe und um wie viele Jacken es sich insgesamt gehandelt habe, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an.
Die Feststellungen zum Vorsatz, sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, gründeten die Tatrichter logisch und empirisch mängelfrei auf den – konkret geschilderten – „objektiven Ablauf“ der Geschehnisse (US 12), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Z 5 vierter Fall).Die Feststellungen zum Vorsatz, sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, gründeten die Tatrichter logisch und empirisch mängelfrei auf den – konkret geschilderten – „objektiven Ablauf“ der Geschehnisse (US 12), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (Ziffer 5, vierter Fall).
Die Kritik, es würden Konstatierungen fehlen, ob der Angeklagte im Park (bei Beginn der Auseinandersetzung) noch irgendeine Jacke bei sich hatte (der Sache nach Z 10), übergeht die insofern unmissverständlichen Feststellungen der Tatrichter (US 3, 4 f).Die Kritik, es würden Konstatierungen fehlen, ob der Angeklagte im Park (bei Beginn der Auseinandersetzung) noch irgendeine Jacke bei sich hatte (der Sache nach Ziffer 10,), übergeht die insofern unmissverständlichen Feststellungen der Tatrichter (US 3, 4 f).
Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, Spekulationen über den Tatablauf sowie dem Hinweis auf eine Freundin des Angeklagten namens „Ramona“, die im Club anwesend gewesen sein soll (deren Vernehmung im Übrigen nicht beantragt wurde), gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.Mit der Wiederholung der Verantwortung des Angeklagten, Spekulationen über den Tatablauf sowie dem Hinweis auf eine Freundin des Angeklagten namens „Ramona“, die im Club anwesend gewesen sein soll (deren Vernehmung im Übrigen nicht beantragt wurde), gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, erhebliche Bedenken beim Obersten Gerichtshof gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bestreitet den Bereicherungsvorsatz und behauptet, der Angeklagte habe sich „keinesfalls irgendeine Beute erhalten“ wollen, geht dabei aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den – entgegengesetzten – Konstatierungen des Erstgerichts aus (US 4 f).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bestreitet den Bereicherungsvorsatz und behauptet, der Angeklagte habe sich „keinesfalls irgendeine Beute erhalten“ wollen, geht dabei aber nicht – wie dies bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeit erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0099810) – von den – entgegengesetzten – Konstatierungen des Erstgerichts aus (US 4 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.