Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.Der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.
Zu den Fakten A. I. 1. und 2. sowie B. bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht (Z 5), daß sich das Erstgericht mit seiner Verantwortung nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. In Ansehung der als entscheidend beurteilten Feststellung, daß es der gestohlene Schlüsselbundanhänger gewesen sei, den der Angeklagte bei seiner Verhaftung bei sich gehabt habe, argumentierte es nämlich dahin, daß für den Fall der Richtigkeit seiner den Besitz eines solchen Anhängers überhaupt leugnenden späteren Verantwortung seine ursprüngliche Version "völlig unverständlich" wäre, wonach jener gleichartige Anhänger, der zur Zeit seiner (ersten) darauf bezogenen Vernehmung im PKW seines Bruders gelegen sei, in seinem Eigentum stehe, nachdem er ihn seinerzeit von einem Mithäftling namens B*** erhalten habe (S 31, 69): offenbar sei er seinerzeit noch nicht dementsprechend "rechtlich" beraten gewesen (US 10/11). Bei diesem Argument läßt das Schöffengericht in der Tat jene Darstellung des Beschwerdeführers, mit der er zur Erklärung seiner ursprünglichen Verantwortung behauptete, der Gendarmeriebeamte D*** habe ihm ein Duplikat des gestohlenen Anhängers vorgewiesen und vorgetäuscht, letzteres sei in seiner Wohnung sichergestellt worden, er habe sich dadurch verwirren lassen und im Hinblick auf seine vorausgegangene jahrelange Abwesenheit von daheim den Besitz als möglich eingeräumt sowie für diesen Fall an einen seinerzeitigen Erhalt von B*** gedacht (S 264, 266), ebenso unerwähnt wie die dagegen sprechenden Beweisergebnisse, wonach der Angeklagte den Anhänger bei seiner Verhaftung tatsächlich auf seinem Schlüsselbund hatte, der aber später von den mit der Durchsuchung des zuvor erwähnten PKWs befaßt gewesenen Beamten versehentlich im Kofferraum eingeschlossen wurde, sodaß ihm dieser Anhänger bei seiner folgenden Vernehmung nur beschrieben werden konnte, und wonach ihm das (inzwischen von Erika S*** beigeschaffte) Gleichstück erst nach der betreffenden Vernehmung (zur Verifizierung) gezeigt wurde (S 337/339, 347, 351).Zu den Fakten A. römisch eins. 1. und 2. sowie B. bemängelt der Beschwerdeführer mit Recht (Ziffer 5,), daß sich das Erstgericht mit seiner Verantwortung nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. In Ansehung der als entscheidend beurteilten Feststellung, daß es der gestohlene Schlüsselbundanhänger gewesen sei, den der Angeklagte bei seiner Verhaftung bei sich gehabt habe, argumentierte es nämlich dahin, daß für den Fall der Richtigkeit seiner den Besitz eines solchen Anhängers überhaupt leugnenden späteren Verantwortung seine ursprüngliche Version "völlig unverständlich" wäre, wonach jener gleichartige Anhänger, der zur Zeit seiner (ersten) darauf bezogenen Vernehmung im PKW seines Bruders gelegen sei, in seinem Eigentum stehe, nachdem er ihn seinerzeit von einem Mithäftling namens B*** erhalten habe (S 31, 69): offenbar sei er seinerzeit noch nicht dementsprechend "rechtlich" beraten gewesen (US 10/11). Bei diesem Argument läßt das Schöffengericht in der Tat jene Darstellung des Beschwerdeführers, mit der er zur Erklärung seiner ursprünglichen Verantwortung behauptete, der Gendarmeriebeamte D*** habe ihm ein Duplikat des gestohlenen Anhängers vorgewiesen und vorgetäuscht, letzteres sei in seiner Wohnung sichergestellt worden, er habe sich dadurch verwirren lassen und im Hinblick auf seine vorausgegangene jahrelange Abwesenheit von daheim den Besitz als möglich eingeräumt sowie für diesen Fall an einen seinerzeitigen Erhalt von B*** gedacht (S 264, 266), ebenso unerwähnt wie die dagegen sprechenden Beweisergebnisse, wonach der Angeklagte den Anhänger bei seiner Verhaftung tatsächlich auf seinem Schlüsselbund hatte, der aber später von den mit der Durchsuchung des zuvor erwähnten PKWs befaßt gewesenen Beamten versehentlich im Kofferraum eingeschlossen wurde, sodaß ihm dieser Anhänger bei seiner folgenden Vernehmung nur beschrieben werden konnte, und wonach ihm das (inzwischen von Erika S*** beigeschaffte) Gleichstück erst nach der betreffenden Vernehmung (zur Verifizierung) gezeigt wurde (S 337/339, 347, 351).
Die mit der Mängelrüge relevierte, der bekämpften Konstatierung zuwiderlaufende Verantwortung des Beschwerdeführers hätte jedenfalls einer (dem Obersten Gerichtshof verwehrten) beweiswürdigenden Erörterung im Urteil bedurft (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO), zumal im hier aktuellen Zusammenhang immerhin der Gattin des Angeklagten tatsächlich einmal ein den Anhänger betreffender mißverständlicher Vorhalt gemacht worden zu sein scheint (S 63) und auch der Ablauf des Geschehens in bezug auf den Verbleib dieses Anhängers, auf die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie auf das Beischaffen und Vorzeigen des Anhänger-Duplikats keineswegs von vornherein klar auf der Hand lag (vgl S 277 bis 282, 329 f., 1 h vso f.). Dazu kommt noch, daß das Erstgericht jene - zu den Bekundungen der Gendarmeriebeamten D*** und S***, wonach der vom Angeklagten bei seiner Verhaftung auf einem Schlüsselbund mitgeführte Anhänger nach der folgenden Durchsuchung des PKWs seines Bruders in dessen Kofferraum zurückblieb (S 57, 115, 127/129, 277 bis 279, 281 f., 347, 351), im Widerspruch stehenden - Angaben der Zeugin Brigitte D*** bei der Gendarmerie (S 357), die in der Verhandlung (ohne einen dagegen erhobenen Widerspruch des Verteidigers) verlesen wurden (S 377), sowie des Zeugen L*** in der Hauptverhandlung (S 283), denen zufolge sich der Anhänger nicht auf dem Schlüsselbund befunden habe, als dieser später aus dem PKW des Gerhard D*** abgeholt wurde, im Urteil gleichfalls mit Stillschweigen übergangen hat; auch insoweit ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, die in erster Instanz unterbliebene Würdigung der in Rede stehenden Verfahrensergebnisse, von denen nicht ausgeschlossen werden kann, daß ihre Berücksichtigung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte, durch eigene Überlegungen zu ersetzen.Die mit der Mängelrüge relevierte, der bekämpften Konstatierung zuwiderlaufende Verantwortung des Beschwerdeführers hätte jedenfalls einer (dem Obersten Gerichtshof verwehrten) beweiswürdigenden Erörterung im Urteil bedurft (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), zumal im hier aktuellen Zusammenhang immerhin der Gattin des Angeklagten tatsächlich einmal ein den Anhänger betreffender mißverständlicher Vorhalt gemacht worden zu sein scheint (S 63) und auch der Ablauf des Geschehens in bezug auf den Verbleib dieses Anhängers, auf die Vernehmung des Beschwerdeführers sowie auf das Beischaffen und Vorzeigen des Anhänger-Duplikats keineswegs von vornherein klar auf der Hand lag vergleiche S 277 bis 282, 329 f., 1 h vso f.). Dazu kommt noch, daß das Erstgericht jene - zu den Bekundungen der Gendarmeriebeamten D*** und S***, wonach der vom Angeklagten bei seiner Verhaftung auf einem Schlüsselbund mitgeführte Anhänger nach der folgenden Durchsuchung des PKWs seines Bruders in dessen Kofferraum zurückblieb (S 57, 115, 127/129, 277 bis 279, 281 f., 347, 351), im Widerspruch stehenden - Angaben der Zeugin Brigitte D*** bei der Gendarmerie (S 357), die in der Verhandlung (ohne einen dagegen erhobenen Widerspruch des Verteidigers) verlesen wurden (S 377), sowie des Zeugen L*** in der Hauptverhandlung (S 283), denen zufolge sich der Anhänger nicht auf dem Schlüsselbund befunden habe, als dieser später aus dem PKW des Gerhard D*** abgeholt wurde, im Urteil gleichfalls mit Stillschweigen übergangen hat; auch insoweit ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, die in erster Instanz unterbliebene Würdigung der in Rede stehenden Verfahrensergebnisse, von denen nicht ausgeschlossen werden kann, daß ihre Berücksichtigung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte, durch eigene Überlegungen zu ersetzen.
Im Hinblick auf die von ihm zutreffend aufgezeigten Begründungsmängel des Urteils ist im gesamten davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich; schon darum, weil die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten im Faktum C. entscheidend darauf beruht, daß die unterschlagene Geldbörse imselben Versteck aufgefunden wurde wie ein Großteil der Diebsbeute aus den Fakten A. I. 1. und 2., erstrecken sie sich auch auf jenen Schuldspruch. Zudem hat sich das Schöffengericht bei der Konstatierung, daß das Tatobjekt von der Eigentümerin im XXII. Wiener Gemeindebezirk verloren wurde, abermals über ein dagegen sprechendes Beweisergebnis stillschweigend hinweggesetzt, indem es die Aussage der Zeugin W***, sie glaube eher, daß sie die Geldbörse zu Hause in der Langfeldgasse, also in Wien XXI. (vgl S 165), ausgestreut habe (S 308), überging.Im Hinblick auf die von ihm zutreffend aufgezeigten Begründungsmängel des Urteils ist im gesamten davon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich; schon darum, weil die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten im Faktum C. entscheidend darauf beruht, daß die unterschlagene Geldbörse imselben Versteck aufgefunden wurde wie ein Großteil der Diebsbeute aus den Fakten A. römisch eins. 1. und 2., erstrecken sie sich auch auf jenen Schuldspruch. Zudem hat sich das Schöffengericht bei der Konstatierung, daß das Tatobjekt von der Eigentümerin im römisch 22 . Wiener Gemeindebezirk verloren wurde, abermals über ein dagegen sprechendes Beweisergebnis stillschweigend hinweggesetzt, indem es die Aussage der Zeugin W***, sie glaube eher, daß sie die Geldbörse zu Hause in der Langfeldgasse, also in Wien römisch 21 . vergleiche S 165), ausgestreut habe (S 308), überging.
In Ansehung der bisher erörterten Schuldsprüche war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO), ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Bescherdeeinwände bedarf. Im zweiten Rechtsgang wird zum Faktum B. gegebenenfalls die Urkunden-Qualität der Tatobjekte im einzelnen zu überprüfen sein (vgl etwa ÖJZ-LSK 1984/59 zu § 74 Z 7 StGB).In Ansehung der bisher erörterten Schuldsprüche war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung der darauf bezogenen weiteren Bescherdeeinwände bedarf. Im zweiten Rechtsgang wird zum Faktum B. gegebenenfalls die Urkunden-Qualität der Tatobjekte im einzelnen zu überprüfen sein vergleiche etwa ÖJZ-LSK 1984/59 zu Paragraph 74, Ziffer 7, StGB).
Im übrigen dagegen läßt die Nichtigkeitsbeschwerde eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn zum Faktum A. I. 3. stellt der Angeklagte mit seinem im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe mit den dazu getroffenen Feststellungen seine Täterschaft nicht ausreichend begründet (sachlich Z 5), lediglich auf die Auffindung der Kamera in seiner Wohnung ab; indem er solcherart die übrigen (eingangs wiedergegebenen) Argumente des Gerichts mit Stillschweigen übergeht, ficht er der Sache nach nur nach Art einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an; ein formeller Begründungsmangel des Urteils (Z 5) oder ein der Entscheidung anhaftender Rechtsirrtum (Z 9 lit a) kann damit nicht dargetan werden.Denn zum Faktum A. römisch eins. 3. stellt der Angeklagte mit seinem im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe mit den dazu getroffenen Feststellungen seine Täterschaft nicht ausreichend begründet (sachlich Ziffer 5,), lediglich auf die Auffindung der Kamera in seiner Wohnung ab; indem er solcherart die übrigen (eingangs wiedergegebenen) Argumente des Gerichts mit Stillschweigen übergeht, ficht er der Sache nach nur nach Art einer Schuldberufung im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an; ein formeller Begründungsmangel des Urteils (Ziffer 5,) oder ein der Entscheidung anhaftender Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) kann damit nicht dargetan werden.
Zum Faktum A. II. schließlich werden Umstände, die einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, überhaupt nicht geltend gemacht.Zum Faktum A. römisch zwei. schließlich werden Umstände, die einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, überhaupt nicht geltend gemacht.
In diesem Umfang war folglich die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).In diesem Umfang war folglich die Nichtigkeitsbeschwerde gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.