Der nur gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der nur gegen diese Schuldsprüche erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Von einer "aktenwidrigen" Urteilsannahme (Z 5) dahin, daß die Aussagen der Zeugin Claudia M*** "widerspruchsfrei" seien, kann schon deswegen keine Rede sein, weil das Erstgericht dementgegen die Würdigung der in den verschiedenen Verfahrensphasen deponierten Bekundungen der Genannten über das Tatgeschehen zu den Fakten A./B. und C. ohnehin bloß mit der Wendung resümierte, sie habe ihre Erlebnisse "im großen und ganzen" widerspruchsfrei geschildert (US 10).Von einer "aktenwidrigen" Urteilsannahme (Ziffer 5,) dahin, daß die Aussagen der Zeugin Claudia M*** "widerspruchsfrei" seien, kann schon deswegen keine Rede sein, weil das Erstgericht dementgegen die Würdigung der in den verschiedenen Verfahrensphasen deponierten Bekundungen der Genannten über das Tatgeschehen zu den Fakten A./B. und C. ohnehin bloß mit der Wendung resümierte, sie habe ihre Erlebnisse "im großen und ganzen" widerspruchsfrei geschildert (US 10).
Der Umstand, daß das Kind nicht durchwegs völlig gleichlautende Angaben gemacht hat, ist demnach sehr wohl in den Kreis der beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes eingeflossen; zu einer detaillierten Erörterung der insoweit - unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit des Urteils
(Z 5) - relevierten späteren Präzisierung der ersten Angaben des Tatopfers aber war das Erstgericht im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Lage des Falles nicht verhalten (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).(Ziffer 5,) - relevierten späteren Präzisierung der ersten Angaben des Tatopfers aber war das Erstgericht im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Lage des Falles nicht verhalten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** hinwieder, wonach bei der Untersuchung des Mädchens nicht nur keinerlei Hinweise darauf, daß es lüge oder phantasiere, sondern auch in sexueller Hinsicht eine besondere Erregtheit oder ein besonderes Interesse nicht exploriert wurden, konnte durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung (Z 5) eines von mehreren Indizien für die Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung der Claudia M*** abgeleitet werden (US 9/10, 11).Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. S*** hinwieder, wonach bei der Untersuchung des Mädchens nicht nur keinerlei Hinweise darauf, daß es lüge oder phantasiere, sondern auch in sexueller Hinsicht eine besondere Erregtheit oder ein besonderes Interesse nicht exploriert wurden, konnte durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung (Ziffer 5,) eines von mehreren Indizien für die Richtigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Darstellung der Claudia M*** abgeleitet werden (US 9/10, 11).
Gleiches gilt für den guten persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von der genannten Zeugin gewann (US 10); der gegen die darauf bezogene Urteilsbegründung erhobene Beschwerdeeinwand (Z 5) ist - ganz abgesehen davon, daß die in jenem Zusammenhang relevierte Passage (US 8) die Zeugin Ingrid M*** betrifft - jedenfalls deswegen nicht zielführend, weil sich ein derartiger Eindruck in aller Regel nicht vollständig mit Worten erfassen und rational begründen läßt, dementsprechend aber auch seinem Wesen gemäß keiner weiteren beweismäßigen Grundlage bedarf.Gleiches gilt für den guten persönlichen Eindruck, den das Erstgericht von der genannten Zeugin gewann (US 10); der gegen die darauf bezogene Urteilsbegründung erhobene Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,) ist - ganz abgesehen davon, daß die in jenem Zusammenhang relevierte Passage (US 8) die Zeugin Ingrid M*** betrifft - jedenfalls deswegen nicht zielführend, weil sich ein derartiger Eindruck in aller Regel nicht vollständig mit Worten erfassen und rational begründen läßt, dementsprechend aber auch seinem Wesen gemäß keiner weiteren beweismäßigen Grundlage bedarf.
Die Mängelrüge geht demnach in jede Richtung hin fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt jedoch ist die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gegen die Schuldsprüche zum Faktum A.I./B. insofern, als der Angeklagte bei der Beschwerdeansicht, seine erste Aufforderung an Claudia M*** zu einem Oralverkehr sei als straflose bloße Vorbereitungshandlung zu beurteilen, von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, er habe mit dieser Aufforderung nicht auf eine noch für denselben Tag geplante Tatausführung abgezielt; hat doch das Schöffengericht dementgegen unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß er die Unmündige damit zur sofortigen Begehung der Unzuchtshandlungen zu veranlassen trachtete, indem er seine Erlaubnis, um die sie ihn bat, mit einer Freundin reiten gehen zu dürfen, zunächst von ihrer vorherigen Mitwirkung am Oralverkehr abhängig machte, und daß er sich erst nach der mittlerweiligen Heimkehr ihrer Schwester mit ihrer nunmehrigen, in Wahrheit bloß vorgetäuschten Zusage, ihm am nächsten Tag willfährig zu sein, begnügte (US 6). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können indessen nur durch einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.Die Mängelrüge geht demnach in jede Richtung hin fehl. Nicht gesetzmäßig ausgeführt jedoch ist die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gegen die Schuldsprüche zum Faktum A.I./B. insofern, als der Angeklagte bei der Beschwerdeansicht, seine erste Aufforderung an Claudia M*** zu einem Oralverkehr sei als straflose bloße Vorbereitungshandlung zu beurteilen, von der urteilsfremden Prämisse ausgeht, er habe mit dieser Aufforderung nicht auf eine noch für denselben Tag geplante Tatausführung abgezielt; hat doch das Schöffengericht dementgegen unmißverständlich als erwiesen angenommen, daß er die Unmündige damit zur sofortigen Begehung der Unzuchtshandlungen zu veranlassen trachtete, indem er seine Erlaubnis, um die sie ihn bat, mit einer Freundin reiten gehen zu dürfen, zunächst von ihrer vorherigen Mitwirkung am Oralverkehr abhängig machte, und daß er sich erst nach der mittlerweiligen Heimkehr ihrer Schwester mit ihrer nunmehrigen, in Wahrheit bloß vorgetäuschten Zusage, ihm am nächsten Tag willfährig zu sein, begnügte (US 6). Materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können indessen nur durch einen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Mit dem weiteren Einwand schließlich, die ihm angelasteten Aufforderungen an Claudia M*** zur Unzucht (A.I. und II./B.) hätten jeweils "überhaupt nicht zu einer Tatausführung dienen" können, weil während seiner ersten derartigen Äußerung ihre jüngere Schwester in die Wohnung gekommen sei und vor dem Haus ihre Freundin sowie deren Mutter auf sie gewartet hätten, weil ferner am folgenden Tag die kurzfristige Rückkehr ihres Bruders zu erwarten gewesen sei und weil demgemäß in beiden Fällen die Gefahr der Entdeckung bestanden hätte, reklamiert der Beschwerdeführer der Sache nach zu beiden Fakten eine absolute Untauglichkeit des Versuchs (§ 15 Abs 3 StGB). Diese Rechtsansicht ist freilich verfehlt, weil die bloße Gefahr der Entdeckung einer Tat oder der Betretung des Täters bei ihrer Begehung keineswegs zur Folge hat, daß ihre Ausführung unter keinen Umständen möglich wäre.Mit dem weiteren Einwand schließlich, die ihm angelasteten Aufforderungen an Claudia M*** zur Unzucht (A.I. und römisch zwei./B.) hätten jeweils "überhaupt nicht zu einer Tatausführung dienen" können, weil während seiner ersten derartigen Äußerung ihre jüngere Schwester in die Wohnung gekommen sei und vor dem Haus ihre Freundin sowie deren Mutter auf sie gewartet hätten, weil ferner am folgenden Tag die kurzfristige Rückkehr ihres Bruders zu erwarten gewesen sei und weil demgemäß in beiden Fällen die Gefahr der Entdeckung bestanden hätte, reklamiert der Beschwerdeführer der Sache nach zu beiden Fakten eine absolute Untauglichkeit des Versuchs (Paragraph 15, Absatz 3, StGB). Diese Rechtsansicht ist freilich verfehlt, weil die bloße Gefahr der Entdeckung einer Tat oder der Betretung des Täters bei ihrer Begehung keineswegs zur Folge hat, daß ihre Ausführung unter keinen Umständen möglich wäre.
Soweit aber der Angeklagte solcherart die Richtigkeit jener Urteilsfeststellungen in Zweifel zu ziehen trachtet, nach denen er mit seinen inkriminierten Aufforderungen zur Unzucht jeweils auf eine unmittelbar darauffolgende Tatausführung abgezielt hat, vermag er aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken dagegen (Z 5 a) nicht zu erwecken.Soweit aber der Angeklagte solcherart die Richtigkeit jener Urteilsfeststellungen in Zweifel zu ziehen trachtet, nach denen er mit seinen inkriminierten Aufforderungen zur Unzucht jeweils auf eine unmittelbar darauffolgende Tatausführung abgezielt hat, vermag er aus den Akten resultierende erhebliche Bedenken dagegen (Ziffer 5, a) nicht zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 207 Abs 1 StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, daß seine strafbare Handlung im Faktum A. beim Versuch geblieben ist, und sein Geständnis zum Faktum F. als mildernd, sein getrübtes Vorleben, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Wiederholung des Unzuchtsversuchs und (obgleich nicht bis zur Vollendung) auch des Diebstahls hingegen als erschwerend. Eine bedingte Strafnachsicht zog es im Hinblick auf sein Vorleben und auf seinen Lebenswandel nicht in Betracht.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins, 207, Absatz eins, StGB zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es den Umstand, daß seine strafbare Handlung im Faktum A. beim Versuch geblieben ist, und sein Geständnis zum Faktum F. als mildernd, sein getrübtes Vorleben, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Wiederholung des Unzuchtsversuchs und (obgleich nicht bis zur Vollendung) auch des Diebstahls hingegen als erschwerend. Eine bedingte Strafnachsicht zog es im Hinblick auf sein Vorleben und auf seinen Lebenswandel nicht in Betracht.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung sowie die Verhängung einer "teilbedingten Strafe" oder die Gewährung bedingter Strafnachsicht "zur Gänze" anstrebt, erweist sich gleichfalls als nicht zielführend.
Zwar ist dem Berufungswerber einzuräumen, daß sein strafbares Verhalten auch in den Fakten B., C. und F.II. beim Versuch geblieben ist, doch entspricht sein Wohlverhalten innerhalb eines Zeitraums von (nunmehr) rund neunzehn Monaten seit den abgeurteilten Straftaten keineswegs schon den Voraussetzungen des § 34 Z 18 StGB. Sein Geständnis zum Diebstahl aber hat ihm das Schöffengericht ohnehin als mildernd zugute gehalten.Zwar ist dem Berufungswerber einzuräumen, daß sein strafbares Verhalten auch in den Fakten B., C. und F.II. beim Versuch geblieben ist, doch entspricht sein Wohlverhalten innerhalb eines Zeitraums von (nunmehr) rund neunzehn Monaten seit den abgeurteilten Straftaten keineswegs schon den Voraussetzungen des Paragraph 34, Ziffer 18, StGB. Sein Geständnis zum Diebstahl aber hat ihm das Schöffengericht ohnehin als mildernd zugute gehalten.
Sachgemäßes Abwägen der darnach aktuellen Strafzumessungsgründe führt zum Ergebnis, daß das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe trotz der (nunmehr korrigierten) unvollständigen Erfassung der Milderungsumstände im Hinblick auf seine acht sowohl in bezug auf seine Sittlichkeitsdelinquenz als auch in Ansehung seiner Gewalttätigkeit und seiner Eigentumsgefährlichkeit (in verschiedener Häufigkeit) einschlägigen, zum Teil empfindlichen Vorstrafen sowie auf die von ihm hier zu verantwortende Deliktshäufung innerhalb des bis zu fünf Jahren reichenden Freiheitsstraf-Rahmens mit fünfzehn Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen hat.
Ebenso hat es die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 1 StGB), sei es auch nur in bezug auf einen Teil der Strafe (§ 43 a Abs 2 oder Abs 3 StGB), mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention mit Recht abgelehnt, weil darnach ungeachtet dessen, daß er im vorliegenden Verfahren bereits fünf Monate in Untersuchungshaft angehalten wurde, nicht anzunehmen ist, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Ebenso hat es die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB), sei es auch nur in bezug auf einen Teil der Strafe (Paragraph 43, a Absatz 2, oder Absatz 3, StGB), mit Rücksicht auf das Vorleben des Angeklagten aus Gründen der Spezialprävention mit Recht abgelehnt, weil darnach ungeachtet dessen, daß er im vorliegenden Verfahren bereits fünf Monate in Untersuchungshaft angehalten wurde, nicht anzunehmen ist, daß die bloße Androhung des Strafvollzuges allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Auch der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.