Indem die Beschwerde die Urteilsfeststellungen nur teilweise wiedergibt, dabei aber die im Kontext für die rechtliche Beurteilung des Diebstahlvorsatzes entscheidenden, wiederholten Konstatierung (bereits spruchmäßig US 2, weiters US 6 f, insbesondere jedoch US 6:
"Beide Angeklagte stiegen durch die eingeschlagene Terrassentür in das Haus ein und begaben sich sodann in die Garage") verschweigt, unterlegt sie dem daran anschließenden, von der Beschwerde solchermaßen aus dem Sinnzusammenhang gelösten Satz ("Beide Angeklagte handelten dann jeweils mit dem Vorsatz, sich das Fahrzeug unrechtmäßig zuzueignen ...") einen urteilsfremden Inhalt. Auf dieser von ihr unvollständig berücksichtigten Tatsachengrundlage argumentiert sie, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Sachwegnahme lediglich darauf gerichtet gewesen sei, das Fahrzeug für die Fahrt nach Vorarlberg zu verwenden, demnach bloß auf den unbefugten Gebrauch des PKW's. Der Bereicherungsvorsatz sei erst später gefasst worden. Dies geht jedoch an den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit vorbei.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt indes ein striktes Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt sowie den darauf gegründeten Nachweis, das Erstgericht habe dieses Tatsachensubstrat rechtsirrig beurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 1 StPO mangels gesetzmäßiger Ausführung bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mangels gesetzmäßiger Ausführung bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Entgegen dem in einer vom Verteidiger gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung vertretenen Standpunkt ist nur bei gesetzmäßiger Ausführung eiens materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b, c und 10 StPO - ohne Rücksicht auf die Strafdrohungen der aktuellen Urteilstaten - ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO).Entgegen dem in einer vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Standpunkt ist nur bei gesetzmäßiger Ausführung eiens materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, b, c und 10 StPO - ohne Rücksicht auf die Strafdrohungen der aktuellen Urteilstaten - ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).