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Entscheidung 15 Os 82/00×

Entscheidung 15 Os 82/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os82/00

Entscheidungsdatum

29.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bernhard H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bernhard H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. April 2000, GZ 6 römisch fünf r 634/00-39, und über dessen Beschwerde gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Günter Pi***** enthält, wurde Bernhard H***** (zu 1.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (zu 2.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - am 19. Februar 2000 in Hartberg gemeinsam mit Günter Pi***** dem Nachlass nach Gertraud P***** den (nicht zum Verkehr zugelassenen) PKW der Marke Mazda 626 im Wert von ca 8.000 S durch Einbruch, nämlich durch Eintreten einer Balkontür und Eindringen in die Garage, mit unrechtmäßigem Zueignungsvorsatz weggenommen (2.).

Diesen Schuldspruch (2.) bekämpft der Angeklagte H***** mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die jedoch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Beschwerde die Urteilsfeststellungen nur teilweise wiedergibt, dabei aber die im Kontext für die rechtliche Beurteilung des Diebstahlvorsatzes entscheidenden, wiederholten Konstatierung (bereits spruchmäßig US 2, weiters US 6 f, insbesondere jedoch US 6:

"Beide Angeklagte stiegen durch die eingeschlagene Terrassentür in das Haus ein und begaben sich sodann in die Garage") verschweigt, unterlegt sie dem daran anschließenden, von der Beschwerde solchermaßen aus dem Sinnzusammenhang gelösten Satz ("Beide Angeklagte handelten dann jeweils mit dem Vorsatz, sich das Fahrzeug unrechtmäßig zuzueignen ...") einen urteilsfremden Inhalt. Auf dieser von ihr unvollständig berücksichtigten Tatsachengrundlage argumentiert sie, aus den Feststellungen ergebe sich, dass der Vorsatz zum Zeitpunkt der Sachwegnahme lediglich darauf gerichtet gewesen sei, das Fahrzeug für die Fahrt nach Vorarlberg zu verwenden, demnach bloß auf den unbefugten Gebrauch des PKW's. Der Bereicherungsvorsatz sei erst später gefasst worden. Dies geht jedoch an den Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit vorbei.

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes verlangt indes ein striktes Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt sowie den darauf gegründeten Nachweis, das Erstgericht habe dieses Tatsachensubstrat rechtsirrig beurteilt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO mangels gesetzmäßiger Ausführung bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Graz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Entgegen dem in einer vom Verteidiger gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung vertretenen Standpunkt ist nur bei gesetzmäßiger Ausführung eiens materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, b, c und 10 StPO - ohne Rücksicht auf die Strafdrohungen der aktuellen Urteilstaten - ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anzuberaumen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Anmerkung

E58598 15D00820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00082..0629.000

Dokumentnummer

JJT_20000629_OGH0002_0150OS00082_0000000_000