Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) reklamiert, das Erstgericht habe bei Abfassung des Urteils nicht verwertet, dass die Zeugin Dagmar G***** unter anderem ausgesagt habe, der Angeklagte habe lediglich begonnen, sie auszuziehen, und sie habe sich dann selbst weiter ausgezogen. Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte, dass die Zeugin angab, sie habe nach seiner Äußerung, er wolle mit ihr schlafen, was sie ablehnte, und nachdem er sie an den Haaren gepackt, in eine Sitzgarnitur gestoßen und begonnen hatte, sie auszuziehen, auf Grund seines Verhaltens große Angst vor ihm gehabt. Deshalb, so sagte sie aus, „ließ ich es zu, ohne mich weiter zu wehren" (S 211 iVm S 31 f). Sie habe ihm erklärt, dass sie „das nicht will". Körperlich gewehrt habe sie sich deswegen nicht, weil sie gewusst habe, dass er stärker sei. Er habe angefangen, sie auszuziehen, dann habe sie sich selbst ausgezogen. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Ein diesbezügliches Missverständnis schließe sie aus (S 217).Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert, das Erstgericht habe bei Abfassung des Urteils nicht verwertet, dass die Zeugin Dagmar G***** unter anderem ausgesagt habe, der Angeklagte habe lediglich begonnen, sie auszuziehen, und sie habe sich dann selbst weiter ausgezogen. Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte, dass die Zeugin angab, sie habe nach seiner Äußerung, er wolle mit ihr schlafen, was sie ablehnte, und nachdem er sie an den Haaren gepackt, in eine Sitzgarnitur gestoßen und begonnen hatte, sie auszuziehen, auf Grund seines Verhaltens große Angst vor ihm gehabt. Deshalb, so sagte sie aus, „ließ ich es zu, ohne mich weiter zu wehren" (S 211 in Verbindung mit S 31 f). Sie habe ihm erklärt, dass sie „das nicht will". Körperlich gewehrt habe sie sich deswegen nicht, weil sie gewusst habe, dass er stärker sei. Er habe angefangen, sie auszuziehen, dann habe sie sich selbst ausgezogen. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Ein diesbezügliches Missverständnis schließe sie aus (S 217).
Das in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelöste Aussagedetail hatte nicht die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern. Es war daher nicht erörterungsbedürftig (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 409). Demnach kann von einer der Sache nach eingewendeten Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) keine Rede sein.Das in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelöste Aussagedetail hatte nicht die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern. Es war daher nicht erörterungsbedürftig vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). Demnach kann von einer der Sache nach eingewendeten Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Rede sein.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bezieht sich nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und dessen Vergleich mit dem angewendeten Gesetz, sondern - unter eigenständiger Würdigung der Aussage der Zeugin - auf das von den Konstatierungen entfernte Vorbringen, der Angeklagte habe keine Gewalt angewendet und „auch nicht durch Drohung ihr gegenüber mit Gefahr gegen Leib und Leben genötigt" (vgl dagegen US 5 f). Nicht dem Urteilssachverhalt entsprechend wird der Rechtsrüge weiters die Auffassung zu Grunde gelegt, es „konnte davon ausgegangen werden, dass sie mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen ist" (vgl dagegen abermals US 5 f).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezieht sich nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und dessen Vergleich mit dem angewendeten Gesetz, sondern - unter eigenständiger Würdigung der Aussage der Zeugin - auf das von den Konstatierungen entfernte Vorbringen, der Angeklagte habe keine Gewalt angewendet und „auch nicht durch Drohung ihr gegenüber mit Gefahr gegen Leib und Leben genötigt" vergleiche dagegen US 5 f). Nicht dem Urteilssachverhalt entsprechend wird der Rechtsrüge weiters die Auffassung zu Grunde gelegt, es „konnte davon ausgegangen werden, dass sie mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen ist" vergleiche dagegen abermals US 5 f).
Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht an der Verfahrensordnung orientiert, die bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten an den getroffenen Konstatierungen verlangt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.