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Entscheidung 15 Os 82/05f×

Entscheidung 15 Os 82/05f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os82/05f

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl G***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Mai 2005, GZ 22 Hv 64/05m-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden angefochtenen Urteil wurde Karl G*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB aF (1.) schuldig erkannt. Danach hat er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Frühjahr 2001 in Deutschlandsberg Dagmar G***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, indem er sie im Nackenbereich an den Haaren nahm, gewaltsam in das Wohnzimmer und dann auf die Sitzbank stieß, sowie durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, nämlich durch die Äußerung, „Entweder du schläfst mit mir oder ich tue dir weh!", zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert, das Erstgericht habe bei Abfassung des Urteils nicht verwertet, dass die Zeugin Dagmar G***** unter anderem ausgesagt habe, der Angeklagte habe lediglich begonnen, sie auszuziehen, und sie habe sich dann selbst weiter ausgezogen. Mit diesem Vorbringen übergeht der Angeklagte, dass die Zeugin angab, sie habe nach seiner Äußerung, er wolle mit ihr schlafen, was sie ablehnte, und nachdem er sie an den Haaren gepackt, in eine Sitzgarnitur gestoßen und begonnen hatte, sie auszuziehen, auf Grund seines Verhaltens große Angst vor ihm gehabt. Deshalb, so sagte sie aus, „ließ ich es zu, ohne mich weiter zu wehren" (S 211 in Verbindung mit S 31 f). Sie habe ihm erklärt, dass sie „das nicht will". Körperlich gewehrt habe sie sich deswegen nicht, weil sie gewusst habe, dass er stärker sei. Er habe angefangen, sie auszuziehen, dann habe sie sich selbst ausgezogen. Sie habe klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Ein diesbezügliches Missverständnis schließe sie aus (S 217).

Das in der Beschwerde aus dem Zusammenhang gelöste Aussagedetail hatte nicht die Eignung, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu verändern. Es war daher nicht erörterungsbedürftig vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). Demnach kann von einer der Sache nach eingewendeten Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Rede sein.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bezieht sich nicht auf die Gesamtheit des im Urteil festgestellten Sachverhalts und dessen Vergleich mit dem angewendeten Gesetz, sondern - unter eigenständiger Würdigung der Aussage der Zeugin - auf das von den Konstatierungen entfernte Vorbringen, der Angeklagte habe keine Gewalt angewendet und „auch nicht durch Drohung ihr gegenüber mit Gefahr gegen Leib und Leben genötigt" vergleiche dagegen US 5 f). Nicht dem Urteilssachverhalt entsprechend wird der Rechtsrüge weiters die Auffassung zu Grunde gelegt, es „konnte davon ausgegangen werden, dass sie mit der Vornahme des Geschlechtsverkehrs einverstanden gewesen ist" vergleiche dagegen abermals US 5 f).

Damit erweist sich die Rechtsrüge als nicht an der Verfahrensordnung orientiert, die bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe striktes Festhalten an den getroffenen Konstatierungen verlangt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78294 15Os82.05f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00082.05F.0825.000

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0150OS00082_05F0000_000