Entscheidung 15 Os 82/07h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen David M***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13. Februar 2007, GZ 10 Hv 3/07y-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen David M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 13. Februar 2007, GZ 10 Hv 3/07y-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde David M***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall SMG und der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde David M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall SMG schuldig erkannt.
Gegen das Urteil meldete der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an (ON 8), führte jedoch in der Folge nur jenes der Berufung aus, ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (ON 12).
Rechtliche Beurteilung
Die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wäre bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war (§ 285a Z 2 StPO).Die nicht ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde wäre bereits von der Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückzuweisen gewesen, weil auch bei ihrer Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet worden war (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Sie war daher bei nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung resultiert (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Sie war daher bei nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung resultiert (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E85233
15Os82.07h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00082.07H.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20070808_OGH0002_0150OS00082_07H0000_000