Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 82/25k×

Entscheidung 15 Os 82/25k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os82/25k

Entscheidungsdatum

10.09.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. in der Strafsache gegen * K* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. März 2025, GZ 72 Hv 15/25i-104.2, sowie über dessen Beschwerde gegen einen gleichzeitig gefassten Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins,), 130 Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall), 15 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in ihre Wohnstätten teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, und zwar

A./ mit * G* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)

römisch drei./ zwischen 15. und 24. Oktober 2024 * E* Modeschmuck und ein Parfüm in unbekanntem Wert, indem sie den Schlosszylinder ihrer Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehten;

römisch vier./ zwischen 22. und 25. Oktober 2024 * T* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie den Schlosszylinder seiner Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;

römisch fünf./ am 23. Oktober 2024 * C* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss ihrer Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;

römisch sechs./ am 23. Oktober 2024 * S* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss seiner Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;

römisch sieben./ am 23. Oktober 2024 * O* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss ihrer Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;

römisch acht./ am 25. Oktober 2024 * Tr* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss seiner Wohnungstüre mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;

römisch neun./ am 25. Oktober 2024 Gewahrsamsträgern von W* Gegenstände in unbekanntem Wert, indem sie das Zylinderschloss der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung mit einem Rollgabelschlüssel abdrehen wollten, wobei es beim Versuch geblieben ist;

B./ alleine

römisch eins./ am 25. August 2023 * L* einen Bargeldbetrag in Höhe von 2.000 Euro, indem er auf unbekannte Weise in ihre Wohnung eindrang.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen vom Angeklagten K* aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

[4] Die Mängelrüge behauptet, der Ausspruch des Schöffengerichts über die entscheidenden Tatsachen wäre undeutlich bzw mit sich selbst im Widerspruch (Ziffer 5, erster und dritter Fall), erstattet jedoch bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO), indem sie argumentiert, betreffend A./III./ bis römisch neun./ des Schuldspruchs lasse die Observation durch Polizeibeamte, als die Angeklagten mehrere Wohnhäuser oder Stiegenhäuser betraten, „nach der Lebenserfahrung nicht unbedingt einen Schluss auf die zu begründenden Tatsachen zu“ und es wäre „ein logischer Zusammenhang kaum erkennbar“.

[5] Im Übrigen ist die Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berücksichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Der Rechtsmittelwerber lässt jedoch die Erwägungen der Tatrichter außer Acht, dass nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen die Spuren auf den abgerissenen Zylinderschlössern zu A./III./ bis römisch acht./ des Schuldspruchs mit dem bei ihm sichergestellten Rollgabelschlüssel übereinstimmten (US 10).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00082.25K.0910.000

Im RIS seit

17.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2025

Dokumentnummer

JJT_20250910_OGH0002_0150OS00082_25K0000_000