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Entscheidung 15 Os 82/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os82/94

Entscheidungsdatum

26.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck gegen Dr.Christian P***** wegen des Verbrechens des Amtsmißbrauchs nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB anhängigen Strafsache über die Beschwerde des Anzeigers und Subsidiarantragstellers Dr.Viktor A***** gegen die Verfügung des Obersten Gerichtshofes vom 5.Mai 1994, AZ 15 Ns 6/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Einspruch gegen den Bescheid des Schreibens vom Obersten Gerichtshof, GZ 15 Ns 6/94 vom 5.5.94" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der im Spruch näher bezeichneten Verfügung des Obersten Gerichtshofes wurde die am 21.April 1994 beim Höchstgericht eingelangte Eingabe des Einschreiters Dr.Viktor A***** vom 19.April 1994 samt Beilagen, die ihrem Inhalt nach einerseits einen Antrag auf Ablehnung des "Innsbrucker Ratskammer-Richterkreises" wegen Befangenheit (Paragraph 74, Absatz eins, StPO) darstellte, andererseits einen Antrag auf "Delegierung des Ratskammerverfahrens" an ein nicht näher bezeichnetes Gericht (Paragraph 62, StPO) enthielt, zur weiteren Behandlung (durch die zuständigen Gerichtsorgane) an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck übermittelt.

Mit dem vorliegenden (als "Einspruch" überschriebenen) Rechtsmittel bekämpft der Einschreiter die genannte Verfügung des Obersten Gerichtshofes.

Gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG ist der Oberste Gerichtshof oberste Instanz in Zivil- und in Strafsachen; gegen seine Entscheidungen ist demnach ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Der als Beschwerde aufzufassende "Einspruch" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E36067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00082.9404.0526.0

Dokumentnummer

JJT_19940526_OGH0002_0150OS00082_9400004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung