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Entscheidung 15 Os 83/00×

Entscheidung 15 Os 83/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os83/00

Entscheidungsdatum

10.08.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr.Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 8. März 2000, GZ 13 römisch fünf r 344/99-139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Werner B***** wurde des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt, weil er am 5. Juli 1999 in Krems an der Donau bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich in Polyesterharz eingegossenes Kokain, in einer die Grenzmenge um das mehr als das 25-fache übersteigenden Menge von

2.230 Gramm Reinsubstanz aus Kolumbien nach Österreich eingeführt hat.

Die dagegen aus Ziffer 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zielführend.

Rechtliche Beurteilung

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich liege lediglich Versuch vor, verfehlt mangels Darlegung, weshalb das (nach unbestrittener vollendeter Ausfuhr des Suchtgiftes aus Kolumbien) zusätzliche Verhalten des Täters beim alternativen Mischdelikt der Ein- bzw Ausfuhr von Suchtgift, das einer weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, für die Subsumtion erheblich sei, seine prozessordnungsgemäße Darstellung vergleiche EvBl 1985/67, 13 Os 134/93).

Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Erstgericht mit der Annahme, "dass die Menge das rund 6-fache der übergroßen Menge betrug und der Angeklagte dadurch die Gefährdung äußerst vieler Menschen verschuldete", als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB verstoßen, darf doch die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schon im Hinblick auf das Gebot des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben (Mayerhofer StGB5 Paragraph 32, Rz 25b und die dort zitierte Judikatur, 15 Os 182/96).

Zu Recht wird im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen der bezügliche Einwand im Rahmen der Berufung vorgebracht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.

Anmerkung

E58926 15D00830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0150OS00083..0810.000

Dokumentnummer

JJT_20000810_OGH0002_0150OS00083_0000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung