Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10), bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich liege lediglich Versuch vor, verfehlt mangels Darlegung, weshalb das (nach unbestrittener vollendeter Ausfuhr des Suchtgiftes aus Kolumbien) zusätzliche Verhalten des Täters beim alternativen Mischdelikt der Ein- bzw Ausfuhr von Suchtgift, das einer weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, für die Subsumtion erheblich sei, seine prozessordnungsgemäße Darstellung (vgl EvBl 1985/67, 13 Os 134/93).Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), bei der Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich liege lediglich Versuch vor, verfehlt mangels Darlegung, weshalb das (nach unbestrittener vollendeter Ausfuhr des Suchtgiftes aus Kolumbien) zusätzliche Verhalten des Täters beim alternativen Mischdelikt der Ein- bzw Ausfuhr von Suchtgift, das einer weiteren Begehungsart des Deliktes entspricht, für die Subsumtion erheblich sei, seine prozessordnungsgemäße Darstellung vergleiche EvBl 1985/67, 13 Os 134/93).
Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider hat das Erstgericht mit der Annahme, "dass die Menge das rund 6-fache der übergroßen Menge betrug und der Angeklagte dadurch die Gefährdung äußerst vieler Menschen verschuldete", als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB verstoßen, darf doch die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des § 28 Abs 4 Z 3 SMG schon im Hinblick auf das Gebot des § 32 Abs 3 StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben (Mayerhofer StGB5 § 32 Rz 25b und die dort zitierte Judikatur, 15 Os 182/96).Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider hat das Erstgericht mit der Annahme, "dass die Menge das rund 6-fache der übergroßen Menge betrug und der Angeklagte dadurch die Gefährdung äußerst vieler Menschen verschuldete", als erschwerend nicht gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB verstoßen, darf doch die beträchtliche Überschreitung der "Übermenge" des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schon im Hinblick auf das Gebot des Paragraph 32, Absatz 3, StGB, die Strafe auch nach der Größe der Gefährdung zu bemessen, nicht unberücksichtigt bleiben (Mayerhofer StGB5 Paragraph 32, Rz 25b und die dort zitierte Judikatur, 15 Os 182/96).
Zu Recht wird im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen der bezügliche Einwand im Rahmen der Berufung vorgebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm mit § 285a Z 2) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß § 285i StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird daher gemäß Paragraph 285 i, StPO der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben.