Der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) kommt Berechtigung zu. Im Ergebnis wird darin nämlich zutreffend kritisiert, das Erstgericht habe die Urteilsfeststellung, Peter L***** habe zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass durch seine Tathandlung ein Großbrand (eine Feuersbrunst) entstehen könnte (US 5 f, 9), nur unzureichend und undeutlich (der Sache nach: unvollständig - vgl hiezu EvBl 1972/17; Mayerhofer StPO E 57 ff und Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 43 je zu § 281 Z 5) begründet, weil es entscheidungswesentliche Teile der Angeklagtenverantwortung, des Gutachtens des Brandsachverständigen und die örtlichen Gegebenheiten des Tatorts außer Acht gelassen hat. Deshalb ergeben sich aus den Akten auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs.Der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) kommt Berechtigung zu. Im Ergebnis wird darin nämlich zutreffend kritisiert, das Erstgericht habe die Urteilsfeststellung, Peter L***** habe zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass durch seine Tathandlung ein Großbrand (eine Feuersbrunst) entstehen könnte (US 5 f, 9), nur unzureichend und undeutlich (der Sache nach: unvollständig - vergleiche hiezu EvBl 1972/17; Mayerhofer StPO E 57 ff und Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 43 je zu Paragraph 281, Ziffer 5,) begründet, weil es entscheidungswesentliche Teile der Angeklagtenverantwortung, des Gutachtens des Brandsachverständigen und die örtlichen Gegebenheiten des Tatorts außer Acht gelassen hat. Deshalb ergeben sich aus den Akten auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs.
Die Tatrichter lehnten die zentrale Verantwortung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung, wonach er nichts anderes als eine Sachbeschädigung, jedenfalls keinen Brand habe verursachen wollen, lediglich mit dem Hinweis ab, er habe seinerzeit bei der korrekt durchgeführten Vernehmung vor den Sicherheitsbehörden - im Gegensatz zur Hauptverhandlung - ausgesagt, die Räumlichkeiten verlassen zu haben, als die Flammen ca 30 cm Höhe aufwiesen. Aus seinen ursprünglichen Angaben - so argumentieren sie weiter - ergebe sich aber nicht nur das Motiv, sondern auch inhaltlich die entsprechende subjektive Tatseite, die den Feststellungen zugrunde zu legen waren (US 7).
Solcherart ist das Erstgericht seiner im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht nicht auszureichend nachgekommen. Da das entscheidende Kriterium bei Beantwortung der Frage, ob der Täter das Verbrechen der Brandstiftung oder das Vergehen der Sachbeschädigung zu verantworten hat, im Vorsatz, also auf der subjektiven Tatseite, zu suchen ist, kommt der diesbezüglichen Verantwortung ganz besondere Bedeutung zu, zumal vorliegend dagegensprechende Beweise fehlen. Deshalb wäre das Schöffengericht verpflichtet gewesen, sich in den Entscheidungsgründen ausführlich und vollständig mit den gesamten, den Urteilsfeststellungen konträren, nur eine Sachbeschädigung indizierenden Einlassungen des Angeklagten auseinanderzusetzen. Hat dieser doch sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung stets mit Nachdruck behauptet, er habe durch seine Handlung bloß einen geringen Sachschaden, aber keinesfalls einen größeren Brand verursachen wollen.Solcherart ist das Erstgericht seiner im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten Begründungspflicht nicht auszureichend nachgekommen. Da das entscheidende Kriterium bei Beantwortung der Frage, ob der Täter das Verbrechen der Brandstiftung oder das Vergehen der Sachbeschädigung zu verantworten hat, im Vorsatz, also auf der subjektiven Tatseite, zu suchen ist, kommt der diesbezüglichen Verantwortung ganz besondere Bedeutung zu, zumal vorliegend dagegensprechende Beweise fehlen. Deshalb wäre das Schöffengericht verpflichtet gewesen, sich in den Entscheidungsgründen ausführlich und vollständig mit den gesamten, den Urteilsfeststellungen konträren, nur eine Sachbeschädigung indizierenden Einlassungen des Angeklagten auseinanderzusetzen. Hat dieser doch sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung stets mit Nachdruck behauptet, er habe durch seine Handlung bloß einen geringen Sachschaden, aber keinesfalls einen größeren Brand verursachen wollen.
Darüber hinaus bemängelt die Beschwerde auch zu Recht die unzureichende Erörterung des Gutachtens des Brandexperten, dem zufolge am Tatort Verpackungsmaterial, Zeitungen etc nur sehr spärlich vorhanden und die Fenster geschlossen waren, die spezifische Ausstattung der beiden Räume eine Ausbreitung des Brandes sehr unwahrscheinlich machten, die beiden Brandherde überblickbar und für sich eingegrenzt waren (S 185). Diese Tatsachen sind nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht von Bedeutung, freilich nicht in dem Sinn, wie sie die Subsumtionsrüge für ihren Rechtsstandpunkt auslegt.
Die vom Angeklagten geltend gemachten formalen Begründungsmängel sowie die von ihm anhand der Aktenlage aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen machen die Urteilsaufhebung und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, weil nicht auszuschließen ist, dass - hätte das Tatgericht diese Beweise vollständig berücksichtigt - es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - ohne dass es eines Eingehens auf den zudem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO bedurfte (Mayerhofer aaO § 285e E 2; 15 Os 128, 129/99 uam) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen, diese auch mit ihrer Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO, auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - ohne dass es eines Eingehens auf den zudem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO bedurfte (Mayerhofer aaO Paragraph 285 e, E 2; 15 Os 128, 129/99 uam) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen, diese auch mit ihrer Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO, auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Sollte das Tatgericht im erneuerten Verfahren abermals zu einem Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB gelangen, wird es diesen nicht nur formal mängelfrei und tragfähig zu begründen, sondern auch zur relevierten Frage des absolut oder nur relativ untauglichen Versuchs Stellung zu nehmen haben.Sollte das Tatgericht im erneuerten Verfahren abermals zu einem Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB gelangen, wird es diesen nicht nur formal mängelfrei und tragfähig zu begründen, sondern auch zur relevierten Frage des absolut oder nur relativ untauglichen Versuchs Stellung zu nehmen haben.