Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik S***** der Verbrechen (I) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und (II) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB sowie der Vergehen (III) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und (IV) der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat Dominik S*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, in Volders und anderen OrtenMit dem angefochtenen Urteil wurde Dominik S***** der Verbrechen (römisch eins) des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und (römisch zwei) der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen (römisch drei) der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB und (römisch vier) der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat Dominik S*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, in Volders und anderen Orten
„I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden, nämlich in einem Betrag von 510.000 Euro, am Vermögen schädigten, und zwar:
1. im Dezember 2003 den Dr. Ahmet G***** durch die Vortäuschung, er werde den Betrag binnen drei Monaten, maximal einem Jahr, mit Zinsen zurückzahlen, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 200.000 Euro;
2. am 15. Jänner 2004 den Martin U***** durch die Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit bzw der Vortäuschung, er werde ihm das Motorrad Harley Davidson Fatboy laut Kaufvertrag übergeben, zur Zahlung von 15.000 Euro;
3. im Februar 2005 die Ingrid W***** durch die Vortäuschung, er sei willens und fähig, den Mietzins zu bezahlen, zur Überlassung des Hauses, Schaden zumindest 4.500 Euro;
4. am 1. Juni 2004 den Robert W***** durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit verbunden mit der Behauptung, er werde den Betrag am 3. Juni 2004 samt der Provision von 1.500 Euro zurückzahlen, zur Gewährung eines Darlehens von 40.000 Euro;
5. im Frühjahr 2004 den Christian H***** durch die Vortäuschung, er werde den Geldbetrag in kurzer Frist, längstens bis 14. Mai 2004 zurückzahlen, zur Gewährung eines Privatdarlehens von insgesamt 80.000 Euro;
6. am 17. März 2004 den Mag. Peter K***** durch die Vortäuschung, er werde ihm bereits am nächsten Tag den Betrag zurückzahlen, zur Gewährung eines Privatdarlehens von zumindest 13.000 Euro:
7. am 30. April 2004 den Hans B***** durch die Vortäuschung, er werde den Betrag bis längstens 7. Mai 2004 zurückzahlen, zur Gewährung eines Privatdarlehens von 10.000 Euro;
8. im April 2004 den Thomas S***** durch die Vortäuschung, er werde den Betrag in kurzer Zeit zurückzahlen, zur Gewährung eines Privatdarlehens in Höhe von 30.000 Euro;
9. im Mai 2004 den Helmut S***** durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung eines Privatdarlehens von 10.000 Euro;
10. im Frühjahr 2004 den Klaus V***** durch die Vortäuschung, er werde die Beträge jeweils binnen kurzer Zeit zurückzahlen, zur Gewährung von Privatdarlehen im Gesamtbetrag von 85.000 Euro;
11. im Juli 2004 Verantwortliche des T***** durch die Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Vermittlung eines Hotelaufenthaltes im Wert von 2.510 Euro;
12. am 20. Jänner 2004 die Brigitte D***** durch die Vorgabe, er werde den Betrag binnen angemessener Frist zurückzahlen, zur Gewährung eines Darlehens in Teilbeträgen im Gesamtwert von 20.000 Euro;"
...
III. „zu einem unerhobenen Zeitpunkt nach Juni 2003 in Wattens ein ihm anvertrautes Gut, nämlich das im Eigentum der Firma B***** AG stehende Fahrzeug Mercedes S 320 in einem unerhobenen, jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Wert, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern."römisch drei. „zu einem unerhobenen Zeitpunkt nach Juni 2003 in Wattens ein ihm anvertrautes Gut, nämlich das im Eigentum der Firma B***** AG stehende Fahrzeug Mercedes S 320 in einem unerhobenen, jedenfalls 3.000 Euro übersteigenden Wert, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern."