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Entscheidung 15 Os 83/22b×

Entscheidung 15 Os 83/22b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os83/22b

Entscheidungsdatum

18.10.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Mag. Buttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. Mai 2022, GZ 37 Hv 15/22w-82, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R*

mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, vierter Fall StGB sowie zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster und vierter Fall StGB (A./I./1./ und A./XII./2./),

mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, StGB sowie nach Paragraph 206, Absatz 2 und Absatz 3, vierter Fall StGB (A./I./2./),

zweier Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2013/116 (A./I./3./),

mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A./I./4./, römisch zwei./1./, römisch drei./1./, römisch vier./1./, römisch fünf./1./, römisch sechs./1./, römisch sieben./1./, römisch acht./2./, römisch neun./1./, römisch zehn./1./, römisch elf./1./, römisch zwölf./1./, römisch dreizehn./1./, römisch vierzehn./1./),

mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (A./I./5./, A./II./2./, A./III./2./, A./IV./2./, A./V./2./, A./VI./2./, A./VII./2./, A./VIII./3./, A./IX./2./, A./X./2./, A./XI./2./, A./XII./3./, A./XIII./2./, A./XIV./2./),

des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (A./VIII./1./),

sowie mehrerer Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B./I./1./ und 2./) und nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB (B./II./) schuldig erkannt.

[2] Für die – im Urteil beschriebenen (US 2 bis US 10) – Taten wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sowie gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen das Einweisungserkenntnis richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Eine Bekämpfung der Gefährlichkeitsprognose nach Ziffer 11, zweiter Fall kommt dann in Betracht, wenn deren gesetzliche Kriterien verkannt werden oder die Prognosetat verfehlt als solche mit schweren Folgen beurteilt wird (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980).

[5] Zur Gefährlichkeitsprognose stellten die Tatrichter fest, dass nach der Person des Angeklagten, seinem Zustand – insbesondere der psychischen Erkrankung (Pädophilie nach ICD-10 F 65.4) und noch nicht erfolgter stabiler Therapiemaßnahmen – und nach der Art der Taten eine hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass der Angeklagte neuerlich unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen würde (US 17, 30). Welche über diese – in Anschlag gebrachten – in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen hinausgehenden „konkreten Urteilsannahmen für das Vorliegen der konkreten Prognosen“ erforderlich sein sollten, legt die Rüge nicht dar.

[6]           Mit dem Vorbringen, der Angeklagte sei einsichtig und therapiewillig, er bereue seine Taten zutiefst, sodass eine positive Verhaltensprognose gegeben sei, spricht die Beschwerde nur einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 [insbes T11], RS0118581 [T14]).

[7] Entgegen der weiteren Kritik der Beschwerde wurden auch die zu befürchtenden Prognosetaten, nämlich „insbesondere Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs sowie sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie Vergehen pornografischer Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz eins und Absatz 3, StGB“ (US 17) ausreichend konkret beschrieben. Soweit die Beschwerde hiefür „eindeutige Sachverhaltsannahmen zur Prognosetat“ und eine Berücksichtigung des über den Angeklagten verhängten Tätigkeitsverbots einfordert, macht sie neuerlich ein Berufungsvorbringen geltend.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E136521

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0150OS00083.22B.1018.000

Im RIS seit

16.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2022

Dokumentnummer

JJT_20221018_OGH0002_0150OS00083_22B0000_000