Die Beschwerde ist unbegründet.
Die unter Verweisung auf die Begründung der Vorentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz (ON 15 und ON 16 im photokopierten Akt ON 294, in denen die belastenden Umstände ausführlich und aktengetreu dargelegt werden) besonders hervorgehobenen Beweisgrundlagen, nämlich die Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, die Ergebnisse der Voruntersuchung, Beziehungen zu einer mutmaßlichen kriminellen Organisation sowie die gegen Harald W***** erhobene Anklageschrift, tragen die für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche qualifizierte Verdachtslage.
Dies erkennt zwar auch die Beschwerde, wendet aber dagegen ein, diese sogenannten "Berichte bzw Aktenvermerke und Zwischenberichte der Suchtgiftgruppe" reichten hiefür nicht aus; die darin aufgestellten Behauptungen seien durch keine Beweisergebnisse konkretisiert, zumal Harald W***** die von ihm dem verdeckten Ermittler gegenüber angeblich gemachten, den Beschuldigten belastenden Äußerungen in seinen Vernehmungen bestritten habe, dessen Lebensgefährtin Michaela H***** den Beschuldigten W***** nicht kenne und ihn auch auf einem Lichtbild nicht erkannt habe, der angebliche Kokainvorrat in der Wohnung nicht gefunden worden sei, keine Kontakte zu verdächtigen Gruppen bestünden und weder Blut- noch Harnproben vorlägen.
Solcherart nimmt der Beschwerdeführer jedoch bloß den von ihm selbst gewürdigten Beweiswert der objektiv gegen ihn sprechenden Beweismittel vorweg zu seinen Gunsten in Anspruch, verkennt dabei aber, daß die Beweiswürdigung (§ 258 StPO) - sollte Anklage erhoben werden - ausschließlich Aufgabe des Schöffengerichtes ist, der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.Solcherart nimmt der Beschwerdeführer jedoch bloß den von ihm selbst gewürdigten Beweiswert der objektiv gegen ihn sprechenden Beweismittel vorweg zu seinen Gunsten in Anspruch, verkennt dabei aber, daß die Beweiswürdigung (Paragraph 258, StPO) - sollte Anklage erhoben werden - ausschließlich Aufgabe des Schöffengerichtes ist, der im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgegriffen werden darf.
Entgegen dem verfehlten und teilweise mißverständlich argumentierenden Beschwerdestandpunkt bezeichnet das Oberlandesgericht aber auch jene bestimmten Tatsachen (gewerbsmäßige, wiederholte Weitergabe großer Kokainmengen; Äußerung des Harald W***** dem verdeckten Ermittler gegenüber, beliebige Mengen über seinen Mittelsmann verschaffen zu können; Verbindung zu einer mutmaßlichen kriminellen Organisation, die unter anderem Suchtgiftgeschäfte großen Ausmaßes betreibt; mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB und eine Vorstrafe wegen § 16 Abs 1 SGG), welche insgesamt die Gefahr indizieren, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO), oder eine solche gleichartige Straftat, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (Z 3 lit c leg. cit).Entgegen dem verfehlten und teilweise mißverständlich argumentierenden Beschwerdestandpunkt bezeichnet das Oberlandesgericht aber auch jene bestimmten Tatsachen (gewerbsmäßige, wiederholte Weitergabe großer Kokainmengen; Äußerung des Harald W***** dem verdeckten Ermittler gegenüber, beliebige Mengen über seinen Mittelsmann verschaffen zu können; Verbindung zu einer mutmaßlichen kriminellen Organisation, die unter anderem Suchtgiftgeschäfte großen Ausmaßes betreibt; mehrere einschlägige Vorstrafen wegen Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und eine Vorstrafe wegen Paragraph 16, Absatz eins, SGG), welche insgesamt die Gefahr indizieren, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm nunmehr angelastete strafbare Handlung (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO), oder eine solche gleichartige Straftat, deretwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (Ziffer 3, Litera c, leg. cit).
Demnach wurde Heinrich W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Demnach wurde Heinrich W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.