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Entscheidung 15 Os 84/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/02

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gerhard S***** und Hubert O***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22. Jänner 2002, GZ 14 Hv 1071/01p-25, sowie über die Beschwerde des Angeklagten S***** gegen den gleichzeitig gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet. Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard S***** und Hubert O***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Nacht zum 7. Juni 2001 in Ebensee anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch, und zwar in den an der Hauptstraße Nr 30 gelegenen Kebab-Stand, indem sie zunächst eine Fensterscheibe einschlugen und anschließend das Verkaufsfenster aufzwängten, der Türkan Ö***** (S 47) Alkoholika und Wechselgeld im Betrag von ca 2.500 S (= 181,68 EUR) weggenommen und durch versuchtes Aufbrechen der Eingangstüre zum Gastlokal "Kernkeller" dem Michael Wimmer Gegenstände unbekannter Art wegzunehmen versucht haben, wobei dieses Vorhaben infolge Unvermögenheit scheiterte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten S***** aus Ziffer 5 und 5 a sowie vom Angeklagten O***** aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind offenbar unbegründet.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten S***** zuwider findet die gerügte Konstatierung, wonach jedenfalls kein Alkoholisierungsgrad vorlag, der die Angeklagten im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit beeinträchtigt hätte (US 4 dritter Absatz), eine zureichende Begründung in der Tatsache, dass die Erkenntnisrichter mangels verlässlicher Anhaltspunkte weder die exakte Menge des genossenen Alkohols noch den genauen Alkoholisierungsgrad der Täter festzustellen vermochten (abermals US 4 dritter Absatz) und ihren Verantwortungen (mit Ausnahme, die Tatnacht gemeinsam verbracht zu haben) mit empirisch einwandfreier Argumentation keinen Glauben schenkten (US 5 f). Zudem haben sich die Angeklagten im Verfahren nie mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet. Es bedurfte daher keiner weitergehenden Erörterung dieses Themas in den Gründen. Auch zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, wie sie der Beschwerdeführer in einer nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung anregt, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.

Dass der geplante Einbruch in den "Kernkeller" infolge Unvermögenheit an der Tatumsetzung scheiterte und die Angeklagten den Tatort unverrichteter Dinge verließen, konnte das Erstgericht formell fehlerfrei auf die Beobachtungen der Tatzeugin Sonja B***** (US 6 in Verbindung mit S 53, 201 ff) sowie auf die durch sicherheitsbehördliche Erhebungen objektivierten Spuren an der Eingangstüre (US 5 dritter Absatz in Verbindung mit S 3 ff, 43 f und ZV Josef N***** S 207 ff) stützen. Die Frage des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch stand - zumal die Angeklagten auch diesbezüglich jeglichen Schuldvorwurf von sich wiesen - während des gesamten Verfahrens nie zur Debatte, weshalb das Tatgericht nicht gehalten war, im Urteil auf die - dem Neuerungsverbot zuwider - erst in der Beschwerde nur substratlos angedeutete Rücktrittsproblematik näher einzugehen.

Der weitere Einwand, die subjektive Tatseite hinsichtlich beider Delikte sei offenbar unzureichend begründet, versagt, weil er sich nur auf einen resümierenden Satz der erstgerichtlichen Erwägungen bezieht, aber die dazu korrespondierenden weiteren Urteilsgründe (US 4 f und 7) schlichtweg übergeht.

Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an.

Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen seine von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen subjektiven und objektiven Beweise einschließlich der Verantwortung der Angeklagten und des persönlich gewonnenen Eindrucks (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) festgestellte sowie zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der Lebenserfahrung begründete Mittäterschaft an den beiden teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstählen zu wecken. Dabei waren sie - weil die Strafprozessordnung keine festen Beweisregeln kennt, wie sie der Beschwerde vorzuschweben scheinen - nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach ihrer Überzeugung einzelne Verantwortungsteile zu glauben, andere jedoch als unglaubwürdig abzulehnen und aus Tatsachen denkmögliche Schlussfolgerungen zu ziehen.

Soweit auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten O***** im Wesentlichen inhaltsgleich wie jene des Angeklagten S***** die Urteilsfeststellung über den die Zurechnungsunfähigkeit nicht bewirkenden Alkoholisierungsgrad (US 4 dritter Absatz) als nicht begründet bezeichnet, genügt der Hinweis auf die diesen Beschwerdepunkt des Mitangeklagten erledigenden Ausführungen. Die von Michael W***** am Vormittag des 7. Juni 2001 vor der Sicherheitsbehörde zu Protokoll gegebene Beobachtung, wonach "Gerhard [S*****] gestern gegen Mitternacht schwerstens betrunken bei ihm im Lokal gewesen sei" (S 49), steht in dieser Form der gerügten Urteilskonstatierung nicht entgegen, weshalb sich das Tatgericht - im Sinne des Gebotes nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - damit in den Gründen nicht auseinandersetzen musste.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von den Angeklagten dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerungen, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen der Angeklagten und über die implizierte Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten S***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E66454 15Os84.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0150OS00084.02.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0150OS00084_0200000_000