Die dagegen vom Angeklagten S***** aus Z 5 und 5a sowie vom Angeklagten O***** aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind offenbar unbegründet.Die dagegen vom Angeklagten S***** aus Ziffer 5 und 5 a sowie vom Angeklagten O***** aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind offenbar unbegründet.
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten S***** zuwider findet die gerügte Konstatierung, wonach jedenfalls kein Alkoholisierungsgrad vorlag, der die Angeklagten im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit beeinträchtigt hätte (US 4 dritter Absatz), eine zureichende Begründung in der Tatsache, dass die Erkenntnisrichter mangels verlässlicher Anhaltspunkte weder die exakte Menge des genossenen Alkohols noch den genauen Alkoholisierungsgrad der Täter festzustellen vermochten (abermals US 4 dritter Absatz) und ihren Verantwortungen (mit Ausnahme, die Tatnacht gemeinsam verbracht zu haben) mit empirisch einwandfreier Argumentation keinen Glauben schenkten (US 5 f). Zudem haben sich die Angeklagten im Verfahren nie mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet. Es bedurfte daher keiner weitergehenden Erörterung dieses Themas in den Gründen. Auch zu einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 10 StPO, wie sie der Beschwerdeführer in einer nach § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung anregt, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten S***** zuwider findet die gerügte Konstatierung, wonach jedenfalls kein Alkoholisierungsgrad vorlag, der die Angeklagten im Sinne einer Zurechnungsunfähigkeit beeinträchtigt hätte (US 4 dritter Absatz), eine zureichende Begründung in der Tatsache, dass die Erkenntnisrichter mangels verlässlicher Anhaltspunkte weder die exakte Menge des genossenen Alkohols noch den genauen Alkoholisierungsgrad der Täter festzustellen vermochten (abermals US 4 dritter Absatz) und ihren Verantwortungen (mit Ausnahme, die Tatnacht gemeinsam verbracht zu haben) mit empirisch einwandfreier Argumentation keinen Glauben schenkten (US 5 f). Zudem haben sich die Angeklagten im Verfahren nie mit Zurechnungsunfähigkeit verantwortet. Es bedurfte daher keiner weitergehenden Erörterung dieses Themas in den Gründen. Auch zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, wie sie der Beschwerdeführer in einer nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung anregt, sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.
Dass der geplante Einbruch in den "Kernkeller" infolge Unvermögenheit an der Tatumsetzung scheiterte und die Angeklagten den Tatort unverrichteter Dinge verließen, konnte das Erstgericht formell fehlerfrei auf die Beobachtungen der Tatzeugin Sonja B***** (US 6 iVm S 53, 201 ff) sowie auf die durch sicherheitsbehördliche Erhebungen objektivierten Spuren an der Eingangstüre (US 5 dritter Absatz iVm S 3 ff, 43 f und ZV Josef N***** S 207 ff) stützen. Die Frage des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch stand - zumal die Angeklagten auch diesbezüglich jeglichen Schuldvorwurf von sich wiesen - während des gesamten Verfahrens nie zur Debatte, weshalb das Tatgericht nicht gehalten war, im Urteil auf die - dem Neuerungsverbot zuwider - erst in der Beschwerde nur substratlos angedeutete Rücktrittsproblematik näher einzugehen.Dass der geplante Einbruch in den "Kernkeller" infolge Unvermögenheit an der Tatumsetzung scheiterte und die Angeklagten den Tatort unverrichteter Dinge verließen, konnte das Erstgericht formell fehlerfrei auf die Beobachtungen der Tatzeugin Sonja B***** (US 6 in Verbindung mit S 53, 201 ff) sowie auf die durch sicherheitsbehördliche Erhebungen objektivierten Spuren an der Eingangstüre (US 5 dritter Absatz in Verbindung mit S 3 ff, 43 f und ZV Josef N***** S 207 ff) stützen. Die Frage des (freiwilligen) Rücktritts vom Versuch stand - zumal die Angeklagten auch diesbezüglich jeglichen Schuldvorwurf von sich wiesen - während des gesamten Verfahrens nie zur Debatte, weshalb das Tatgericht nicht gehalten war, im Urteil auf die - dem Neuerungsverbot zuwider - erst in der Beschwerde nur substratlos angedeutete Rücktrittsproblematik näher einzugehen.
Der weitere Einwand, die subjektive Tatseite hinsichtlich beider Delikte sei offenbar unzureichend begründet, versagt, weil er sich nur auf einen resümierenden Satz der erstgerichtlichen Erwägungen bezieht, aber die dazu korrespondierenden weiteren Urteilsgründe (US 4 f und 7) schlichtweg übergeht.
Die behaupteten formellen Begründungsmängel haften daher dem bekämpften Urteil nicht an.
Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen seine von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen subjektiven und objektiven Beweise einschließlich der Verantwortung der Angeklagten und des persönlich gewonnenen Eindrucks (§ 258 Abs 2 StPO) festgestellte sowie zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der Lebenserfahrung begründete Mittäterschaft an den beiden teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstählen zu wecken. Dabei waren sie - weil die Strafprozessordnung keine festen Beweisregeln kennt, wie sie der Beschwerde vorzuschweben scheinen - nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach ihrer Überzeugung einzelne Verantwortungsteile zu glauben, andere jedoch als unglaubwürdig abzulehnen und aus Tatsachen denkmögliche Schlussfolgerungen zu ziehen.Nach Prüfung der gesamten Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen seine von den Tatrichtern in einer kritischen Gesamtschau aller erhobenen subjektiven und objektiven Beweise einschließlich der Verantwortung der Angeklagten und des persönlich gewonnenen Eindrucks (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) festgestellte sowie zureichend und ohne Verstoß gegen Grundsätze logischen Denkens und der Lebenserfahrung begründete Mittäterschaft an den beiden teils vollendeten, teils versuchten Einbruchsdiebstählen zu wecken. Dabei waren sie - weil die Strafprozessordnung keine festen Beweisregeln kennt, wie sie der Beschwerde vorzuschweben scheinen - nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, nach ihrer Überzeugung einzelne Verantwortungsteile zu glauben, andere jedoch als unglaubwürdig abzulehnen und aus Tatsachen denkmögliche Schlussfolgerungen zu ziehen.
Soweit auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten O***** im Wesentlichen inhaltsgleich wie jene des Angeklagten S***** die Urteilsfeststellung über den die Zurechnungsunfähigkeit nicht bewirkenden Alkoholisierungsgrad (US 4 dritter Absatz) als nicht begründet bezeichnet, genügt der Hinweis auf die diesen Beschwerdepunkt des Mitangeklagten erledigenden Ausführungen. Die von Michael W***** am Vormittag des 7. Juni 2001 vor der Sicherheitsbehörde zu Protokoll gegebene Beobachtung, wonach "Gerhard [S*****] gestern gegen Mitternacht schwerstens betrunken bei ihm im Lokal gewesen sei" (S 49), steht in dieser Form der gerügten Urteilskonstatierung nicht entgegen, weshalb sich das Tatgericht - im Sinne des Gebotes nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO - damit in den Gründen nicht auseinandersetzen musste.Soweit auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten O***** im Wesentlichen inhaltsgleich wie jene des Angeklagten S***** die Urteilsfeststellung über den die Zurechnungsunfähigkeit nicht bewirkenden Alkoholisierungsgrad (US 4 dritter Absatz) als nicht begründet bezeichnet, genügt der Hinweis auf die diesen Beschwerdepunkt des Mitangeklagten erledigenden Ausführungen. Die von Michael W***** am Vormittag des 7. Juni 2001 vor der Sicherheitsbehörde zu Protokoll gegebene Beobachtung, wonach "Gerhard [S*****] gestern gegen Mitternacht schwerstens betrunken bei ihm im Lokal gewesen sei" (S 49), steht in dieser Form der gerügten Urteilskonstatierung nicht entgegen, weshalb sich das Tatgericht - im Sinne des Gebotes nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO - damit in den Gründen nicht auseinandersetzen musste.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von den Angeklagten dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerungen, gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der von den Angeklagten dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerungen, gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen der Angeklagten und über die implizierte Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) des Angeklagten S***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die zudem erhobenen Berufungen der Angeklagten und über die implizierte Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) des Angeklagten S***** das Oberlandesgericht Linz zuständig ist (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).