Die gegen die Anordnung auf Erlassung des Haftbefehls gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten erweist sich zwar als zulässig, verfehlt jedoch ihr Ziel.
Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde zugeordneten Anwendungsbereiches (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nämlich insgesamt deutlich auf solche die persönliche Freiheit im Sinn des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1998, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die - wie hier- effektiv zum Tragen gekommen sind (vgl 12 Os 144/98, 13 Os 105/00, 11 Os 68/02).Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde zugeordneten Anwendungsbereiches (Paragraphen eins und 2 GRBG) stellt nämlich insgesamt deutlich auf solche die persönliche Freiheit im Sinn des Artikel 5, Absatz eins, EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1998,, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die - wie hier- effektiv zum Tragen gekommen sind vergleiche 12 Os 144/98, 13 Os 105/00, 11 Os 68/02).
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat sich nach den - im Akteninhalt gedeckten - Grundlagen der angefochtenen Entscheidung der bei Prüfung der Haftgründe zugrundeliegende Sachverhalt seit der Enthaftung des Angeklagten relevant verändert. Diese stützte das Oberlandesgericht auf Erhebungen der Bundespolizeidirektion Salzburg, wonach Mohamed Lassaad B***** wieder mobil sei, die Christian D***** Klinik jederzeit verlassen könne, sich bei einer Exkollegin seiner Frau nach dieser erkundigt habe, weiters den Wahrnehmungen der dieses bestätigenden Ehefrau über die zweimaligen Nachforschungen des Angeklagten am 12. April 2003 nach dem Aufenthalt der Gattin, ebenso, dass er in Begleitung zweier Männer zwar mit einem PKW unterwegs war, jedoch bei der Verhandlung mit dem Rollstuhl vorgeführt wurde. Eine vom Beschwerdegericht zusätzlich eingeholte Auskunft der Sicherheitsbehörde hatte zusätzlich ergeben, dass seine Mobilität mit Krücken gegeben ist und er auch bereits in der Lage war, sich bei der tunesischen Botschaft in Wien sein Visum verlängern zu lassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Kriseninterventionsstation an der Christian D***** Klinik in Salzburg, wo er in stationärer Behandlung steht, jederzeit verlassen kann. Zutreffend geht der angefochtene Beschluss bei Annahme der Veränderung der sachverhaltsmäßigen Grundlage zur Beurteilung des Haftgrundes der Tatbegehungs- bzw Tatausführungsgefahr, gestützt auf obige Komponenten im Einklang mit den Gesetzen der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechend, unter Berücksichtigung des der angeklagten Tat zugrundeliegenden Partnerschaftskonflikts und der psychischen Labilität des Angeklagten (stationäre Behandlung in einer Kriseninterventionsstation) sowie seine Aggressionsneigung, begründet davon aus, dass unter den vorangeführten Gegebenheiten das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei nur für sehr kurze Strecken im ebenen Gelände in der Lage, sich auch mit Hilfe einer Krücke fortzubewegen, weicht von der Aktenlage ab. Das weitere Vorbringen, das Landesgericht Salzburg lasse offen, weshalb beim Beschwerdeführer eine Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr vorliegen solle, stellt ebensowenig auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ab wie die nicht näher aufgeführte Behauptung, eine Erkundigung des Beschwerdeführers bei einer Freundin der Ehefrau stelle keinen vorwerfbaren Verdachtsmoment dar. Im Hinblick auf den Nichtausschluss des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Ausschlussgrund betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr bzw der Argumentation zu deren Ersetzbarkeit einzugehen (Hager-Holzweber § 2 GRBG E 25, 13 Os 109/02, 15 Os 50/03 uva).Die Beschwerdeargumentation, der Angeklagte sei nur für sehr kurze Strecken im ebenen Gelände in der Lage, sich auch mit Hilfe einer Krücke fortzubewegen, weicht von der Aktenlage ab. Das weitere Vorbringen, das Landesgericht Salzburg lasse offen, weshalb beim Beschwerdeführer eine Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr vorliegen solle, stellt ebensowenig auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses ab wie die nicht näher aufgeführte Behauptung, eine Erkundigung des Beschwerdeführers bei einer Freundin der Ehefrau stelle keinen vorwerfbaren Verdachtsmoment dar. Im Hinblick auf den Nichtausschluss des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich bei Prüfung der Frage einer Grundrechtsverletzung auch auf den weiteren Ausschlussgrund betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr bzw der Argumentation zu deren Ersetzbarkeit einzugehen (Hager-Holzweber Paragraph 2, GRBG E 25, 13 Os 109/02, 15 Os 50/03 uva).
Da somit durch den angefochtenen Beschluss eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat, konnte der Grundrechtsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war sohin ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da somit durch den angefochtenen Beschluss eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat, konnte der Grundrechtsbeschwerde kein Erfolg beschieden sein. Sie war sohin ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.