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Entscheidung 15 Os 84/06a×

Entscheidung 15 Os 84/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/06a

Entscheidungsdatum

07.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. Mai 2006, GZ 22 Hv 37/06t-47, und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten gegen den gemeinsam mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günter P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 2005 in Graz Herbert Sch***** durch Versetzen mehrerer wuchtiger Faustschläge in das Gesicht eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des linken Augenhöhlenbogens absichtlich zugefügt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge, nämlich die Erblindung des linken Auges zur Folge hatte.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Urteil enthalte „keine (ausreichenden) Feststellungen darüber", ob es dem Angeklagten „gerade darauf angekommen ist, Herbert Sch***** eine schwere Verletzung zuzufügen", vernachlässigt dabei jedoch die Urteilskonstatierungen, denen zufolge die Faustschläge des Angeklagten ins Gesicht seines Opfers „von der Absicht getragen" waren, „seinem Kontrahenten schwere Verletzungen am Körper zuzufügen" (US 5) und legt nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen aus Sicht der Beschwerde zu treffen gewesen wären.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) begehrt die Unterstellung der Tat nach Paragraph 85, (ersichtlich gemeint: Ziffer eins,) StGB, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum die eben zitierten Feststellungen zur Absicht (US 5) nicht geeignet seien, einen Schuldspruch nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu tragen.

Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Ziffer 5,) behauptet, die Vorverurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung „bzw die dieser zugrunde liegende Handlung in der Vergangenheit" könne kein Indiz für die subjektive Tatseite des Angeklagten zum nunmehrigen Tatzeitpunkt darstellen" und eine Erblindung sei laut Sachverständigengutachten keine typische Folge eines Faustschlags gegen das Auge, macht sie keine Begründungsmängel geltend, sondern kritisiert in Verkennung des Paragraph 258, Absatz 2, StPO die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Im Übrigen kann im Strafverfahren alles, was nach den Kriterien logischen Denkens geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 10; Fabrizy StPO9 Paragraph 258, Rz 7). Ein - von der Beschwerde der Sache nach gleichfalls intendiertes - Beweisverwertungsverbot für den Inhalt von Vorstrafakten ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen oder Grundrechtsbestimmungen ableitbar vergleiche WK-StPO Paragraph 246, Rz 109; Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 52 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81935 15Os84.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00084.06A.0907.000

Dokumentnummer

JJT_20060907_OGH0002_0150OS00084_06A0000_000