Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet, das Urteil enthalte „keine (ausreichenden) Feststellungen darüber", ob es dem Angeklagten „gerade darauf angekommen ist, Herbert Sch***** eine schwere Verletzung zuzufügen", vernachlässigt dabei jedoch die Urteilskonstatierungen, denen zufolge die Faustschläge des Angeklagten ins Gesicht seines Opfers „von der Absicht getragen" waren, „seinem Kontrahenten schwere Verletzungen am Körper zuzufügen" (US 5) und legt nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen aus Sicht der Beschwerde zu treffen gewesen wären.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet, das Urteil enthalte „keine (ausreichenden) Feststellungen darüber", ob es dem Angeklagten „gerade darauf angekommen ist, Herbert Sch***** eine schwere Verletzung zuzufügen", vernachlässigt dabei jedoch die Urteilskonstatierungen, denen zufolge die Faustschläge des Angeklagten ins Gesicht seines Opfers „von der Absicht getragen" waren, „seinem Kontrahenten schwere Verletzungen am Körper zuzufügen" (US 5) und legt nicht dar, welche weitergehenden Feststellungen aus Sicht der Beschwerde zu treffen gewesen wären.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) begehrt die Unterstellung der Tat nach § 85 (ersichtlich gemeint: Z 1) StGB, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum die eben zitierten Feststellungen zur Absicht (US 5) nicht geeignet seien, einen Schuldspruch nach § 87 Abs 1 und Abs 2 Z 2 StGB zu tragen.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) begehrt die Unterstellung der Tat nach Paragraph 85, (ersichtlich gemeint: Ziffer eins,) StGB, legt aber nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, warum die eben zitierten Feststellungen zur Absicht (US 5) nicht geeignet seien, einen Schuldspruch nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StGB zu tragen.
Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Z 5) behauptet, die Vorverurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung „bzw die dieser zugrunde liegende Handlung in der Vergangenheit" könne kein Indiz für die subjektive Tatseite des Angeklagten zum nunmehrigen Tatzeitpunkt darstellen" und eine Erblindung sei laut Sachverständigengutachten keine typische Folge eines Faustschlags gegen das Auge, macht sie keine Begründungsmängel geltend, sondern kritisiert in Verkennung des § 258 Abs 2 StPO die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Soweit die Beschwerde (der Sache nach aus Ziffer 5,) behauptet, die Vorverurteilung des Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung „bzw die dieser zugrunde liegende Handlung in der Vergangenheit" könne kein Indiz für die subjektive Tatseite des Angeklagten zum nunmehrigen Tatzeitpunkt darstellen" und eine Erblindung sei laut Sachverständigengutachten keine typische Folge eines Faustschlags gegen das Auge, macht sie keine Begründungsmängel geltend, sondern kritisiert in Verkennung des Paragraph 258, Absatz 2, StPO die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Im Übrigen kann im Strafverfahren alles, was nach den Kriterien logischen Denkens geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 10; Fabrizy StPO9 § 258 Rz 7). Ein - von der Beschwerde der Sache nach gleichfalls intendiertes - Beweisverwertungsverbot für den Inhalt von Vorstrafakten ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen oder Grundrechtsbestimmungen ableitbar (vgl WK-StPO § 246 Rz 109; Schmoller, WK-StPO § 3 Rz 52 f).Im Übrigen kann im Strafverfahren alles, was nach den Kriterien logischen Denkens geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen, als Beweismittel herangezogen werden (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 246, Rz 10; Fabrizy StPO9 Paragraph 258, Rz 7). Ein - von der Beschwerde der Sache nach gleichfalls intendiertes - Beweisverwertungsverbot für den Inhalt von Vorstrafakten ist weder dem Gesetz zu entnehmen, noch aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen oder Grundrechtsbestimmungen ableitbar vergleiche WK-StPO Paragraph 246, Rz 109; Schmoller, WK-StPO Paragraph 3, Rz 52 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO dazu erstatteten Äußerung der Verteidigung - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.