Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die zum Schuldspruch I. erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), die das Nichtvorliegen der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit behauptet, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus (US 8), wonach sich die Angeklagte durch die Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigte, und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung.Die zum Schuldspruch römisch eins. erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die das Nichtvorliegen der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit behauptet, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus (US 8), wonach sich die Angeklagte durch die Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigte, und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung.
Der - auf eine vereinzelte Literaturmeinung gestützte - Einwand, die im Vergleich zur Haupteinnahmequelle bloß geringfügigen Nebeneinnahmen durch die Straftat(en) würden zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nicht genügen (Z 10), geht nicht von der Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen aus, wonach die Angeklagte angesichts ihrer tristen Einkommens- und Vermögenssituation beschloss, sich die von ihr benötigten Kleidungsstücke und anderen Gebrauchsgegenstände durch Diebstähle zu besorgen (US 7). Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die Diebsbeute eines Tages in einem Gesamtwert von über 160 Euro angesichts eines Einkommens aus Arbeitslosenunterstützung von 600 Euro monatlich (wobei rund 400 Euro monatlich für den Erwerb von Suchtgift verbraucht wird) als geringfügig zu qualifizieren wäre. Das Vorbringen schließlich, der aus der - zugestandenen - Drogensucht resultierende erhöhte Geldbedarf und die tristen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ließen einen Schluss auf die innere Tatseite nicht zu (inhaltlich Z 5), lässt außer Acht, dass die Tatrichter beweiswürdigend auch noch die wiederholten Angriffe (innerhalb kurzer Zeit), die massiven einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie die Einlassung der Angeklagten selbst (S 371) in ihre diesbezüglichen - mängelfreien - Erwägungen einbezogen haben. Soweit damit aber der vom Erstgericht aus diesen Prämissen gezogene Schluss kritisiert wird, erweist sich der Einwand als - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung.Der - auf eine vereinzelte Literaturmeinung gestützte - Einwand, die im Vergleich zur Haupteinnahmequelle bloß geringfügigen Nebeneinnahmen durch die Straftat(en) würden zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nicht genügen (Ziffer 10,), geht nicht von der Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen aus, wonach die Angeklagte angesichts ihrer tristen Einkommens- und Vermögenssituation beschloss, sich die von ihr benötigten Kleidungsstücke und anderen Gebrauchsgegenstände durch Diebstähle zu besorgen (US 7). Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die Diebsbeute eines Tages in einem Gesamtwert von über 160 Euro angesichts eines Einkommens aus Arbeitslosenunterstützung von 600 Euro monatlich (wobei rund 400 Euro monatlich für den Erwerb von Suchtgift verbraucht wird) als geringfügig zu qualifizieren wäre. Das Vorbringen schließlich, der aus der - zugestandenen - Drogensucht resultierende erhöhte Geldbedarf und die tristen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ließen einen Schluss auf die innere Tatseite nicht zu (inhaltlich Ziffer 5,), lässt außer Acht, dass die Tatrichter beweiswürdigend auch noch die wiederholten Angriffe (innerhalb kurzer Zeit), die massiven einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie die Einlassung der Angeklagten selbst (S 371) in ihre diesbezüglichen - mängelfreien - Erwägungen einbezogen haben. Soweit damit aber der vom Erstgericht aus diesen Prämissen gezogene Schluss kritisiert wird, erweist sich der Einwand als - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die von der Beschwerdeführerin zu Schuldspruchfaktum II. vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) finden sich auf US 10. Danach hielt es die Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, die einschreitende Polizeibeamtin H***** durch Gewalt, nämlich indem sie ihr einen Stoß gegen den Arm versetzte, an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Visitierung und Festnahme, zu hindern. Welche Feststellungen darüber hinaus zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.Die von der Beschwerdeführerin zu Schuldspruchfaktum römisch zwei. vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 10. Danach hielt es die Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, die einschreitende Polizeibeamtin H***** durch Gewalt, nämlich indem sie ihr einen Stoß gegen den Arm versetzte, an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Visitierung und Festnahme, zu hindern. Welche Feststellungen darüber hinaus zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
Mit dem Vorbringen, es ergäbe sich bereits „indiziell aus der Beweiswürdigung, dass die Angeklagte in keiner Weise vor Augen hatte, H***** an einer Amtshandlung zu hindern", wird lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter einer unter diesem Aspekt unzulässigen Kritik unterzogen, ein materieller Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dargetan.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.