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Entscheidung 15 Os 84/07b×

Entscheidung 15 Os 84/07b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/07b

Entscheidungsdatum

06.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. September 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gabriele K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2007, GZ 72 Hv 60/07f-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Gabriele K***** zu römisch eins. des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB und zu römisch zwei. des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 269, Absatz eins,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 2. März 2007 in Wien

römisch eins. gewerbsmäßig in mehreren Angriffen Gewahrsamsträgern der im Urteil genannten Unternehmen ebendort näher bezeichnete Bekleidungsartikel, Bücher sowie ein Kartenspiel in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz weggenommen sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

römisch zwei. sich, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol und Valiumtabletten in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und im Rausch der Polizeibeamtin H*****, die im Begriff stand, sie festzunehmen, einen Stoß gegen deren rechten Arm versetzt, sohin eine Beamtin mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, mithin eine Handlung begangen, die ihr außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zugerechnet würde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die zum Schuldspruch römisch eins. erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die das Nichtvorliegen der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit behauptet, geht nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus (US 8), wonach sich die Angeklagte durch die Begehung derartiger Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen beabsichtigte, und verfehlt solcherart den tatsächlichen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung.

Der - auf eine vereinzelte Literaturmeinung gestützte - Einwand, die im Vergleich zur Haupteinnahmequelle bloß geringfügigen Nebeneinnahmen durch die Straftat(en) würden zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nicht genügen (Ziffer 10,), geht nicht von der Gesamtheit der erstgerichtlichen Annahmen aus, wonach die Angeklagte angesichts ihrer tristen Einkommens- und Vermögenssituation beschloss, sich die von ihr benötigten Kleidungsstücke und anderen Gebrauchsgegenstände durch Diebstähle zu besorgen (US 7). Im Übrigen legt die Rüge nicht dar, weshalb die Diebsbeute eines Tages in einem Gesamtwert von über 160 Euro angesichts eines Einkommens aus Arbeitslosenunterstützung von 600 Euro monatlich (wobei rund 400 Euro monatlich für den Erwerb von Suchtgift verbraucht wird) als geringfügig zu qualifizieren wäre. Das Vorbringen schließlich, der aus der - zugestandenen - Drogensucht resultierende erhöhte Geldbedarf und die tristen finanziellen Verhältnisse der Angeklagten ließen einen Schluss auf die innere Tatseite nicht zu (inhaltlich Ziffer 5,), lässt außer Acht, dass die Tatrichter beweiswürdigend auch noch die wiederholten Angriffe (innerhalb kurzer Zeit), die massiven einschlägigen und rückfallsbegründenden Vorstrafen sowie die Einlassung der Angeklagten selbst (S 371) in ihre diesbezüglichen - mängelfreien - Erwägungen einbezogen haben. Soweit damit aber der vom Erstgericht aus diesen Prämissen gezogene Schluss kritisiert wird, erweist sich der Einwand als - unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässige - Bekämpfung der Beweiswürdigung.

Die von der Beschwerdeführerin zu Schuldspruchfaktum römisch zwei. vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 10. Danach hielt es die Angeklagte zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch damit ab, die einschreitende Polizeibeamtin H***** durch Gewalt, nämlich indem sie ihr einen Stoß gegen den Arm versetzte, an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Visitierung und Festnahme, zu hindern. Welche Feststellungen darüber hinaus zur rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes notwendig sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

Mit dem Vorbringen, es ergäbe sich bereits „indiziell aus der Beweiswürdigung, dass die Angeklagte in keiner Weise vor Augen hatte, H***** an einer Amtshandlung zu hindern", wird lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter einer unter diesem Aspekt unzulässigen Kritik unterzogen, ein materieller Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dargetan.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Verteidigers, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85350 15Os84.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0150OS00084.07B.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20070906_OGH0002_0150OS00084_07B0000_000