Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 84/19w×

Entscheidung 15 Os 84/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/19w

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leitner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ruslan I***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. März 2019, GZ 54 Hv 1/19i-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ruslan I***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. November 2018 in W*****

römisch eins./ Hasan T***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mehrere Faustschläge in das Gesicht und, als er am Boden lag, gegen den Oberkörper versetzte, wodurch dieser neben mehreren Prellungen, Hämatomen und Schürfwunden einen mehrfachen Nasenbeinbruch sowie zwei Rippenbrüche und eine Rissquetschwunde unterhalb der Unterlippe erlitt;

römisch zwei./ Cuma Ö***** am Körper zu verletzen versucht, indem er mit der Faust auf ihn einschlug, wobei dieser ausweichen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der eine Unvollständigkeit der Gründe relevierenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Ö*****, der Angeklagte sei auf ihn los gegangen (US 6 f), mit dem von der medizinischen Gutachterin attestierten Nasenbeinbruch des T***** aus dem Jahre 2013 (US 5) und den Beschädigungen am Hemd des Angeklagten (US 6) auseinandergesetzt. Ebenso haben sie die Verantwortung des Angeklagten – so auch die Behauptung, dass T***** nach dem ersten Schlag ohnmächtig geworden sei (US 4) – in ihre Erwägungen einbezogen, diese aber nicht für glaubwürdig erachtet (US 6).

Ob der Angeklagte auf die beiden Opfer zugekommen (so Ö***** ON 40 S 8) oder T***** zum Angeklagten gegangen ist (so T***** ON 40 S 13), war, – weil keine erhebliche Tatsache betreffend – nicht gesondert erörterungsbedürftig.

Dass die Polizeibeamten vor Ort keine weiteren Zeugen befragten oder „zumindest deren Daten aufnahmen“, vermag kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) darzustellen. Im Übrigen wäre es dem – anwaltlich vertretenen – Angeklagten auch unbenommen geblieben, in der Hauptverhandlung zweckdienliche Beweisanträge zu stellen.

Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter in Übereinstimmung mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen aus der Vielzahl der Angriffe, den gezielten wuchtigen Faustschlägen gegen sensible Körperregionen und der Massivität der Verletzungen ab (US 7 f). Weshalb diese Beweiswürdigung logisch nicht nachvollziehbar sein sollte, bleibt unerfindlich. Auch mit dem Hinweis darauf, dass in der Anklageschrift (ON 27) davon ausgegangen wurde, der Angeklagte habe die Tat unter Verwendung eines „stumpfkantigen Gegenstandes“ begangen vergleiche dazu die Erwägungen des Erstgerichts auf US 5), wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es neben der Konstatierung, dass es dem Angeklagten beim Versetzen der Faustschläge darauf ankam, T***** [...] eine schwere Körperverletzung […] zuzufügen (US 3), noch Feststellungen „zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf das Grunddelikt“ bedurft hätte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E126139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00084.19W.0911.000

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190911_OGH0002_0150OS00084_19W0000_000