Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der eine Unvollständigkeit der Gründe relevierenden Kritik der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Ö*****, der Angeklagte sei auf ihn los gegangen (US 6 f), mit dem von der medizinischen Gutachterin attestierten Nasenbeinbruch des T***** aus dem Jahre 2013 (US 5) und den Beschädigungen am Hemd des Angeklagten (US 6) auseinandergesetzt. Ebenso haben sie die Verantwortung des Angeklagten – so auch die Behauptung, dass T***** nach dem ersten Schlag ohnmächtig geworden sei (US 4) – in ihre Erwägungen einbezogen, diese aber nicht für glaubwürdig erachtet (US 6).Entgegen der eine Unvollständigkeit der Gründe relevierenden Kritik der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) haben sich die Tatrichter mit der Aussage des Zeugen Ö*****, der Angeklagte sei auf ihn los gegangen (US 6 f), mit dem von der medizinischen Gutachterin attestierten Nasenbeinbruch des T***** aus dem Jahre 2013 (US 5) und den Beschädigungen am Hemd des Angeklagten (US 6) auseinandergesetzt. Ebenso haben sie die Verantwortung des Angeklagten – so auch die Behauptung, dass T***** nach dem ersten Schlag ohnmächtig geworden sei (US 4) – in ihre Erwägungen einbezogen, diese aber nicht für glaubwürdig erachtet (US 6).
Ob der Angeklagte auf die beiden Opfer zugekommen (so Ö***** ON 40 S 8) oder T***** zum Angeklagten gegangen ist (so T***** ON 40 S 13), war
– weil keine erhebliche Tatsache betreffend – nicht gesondert erörterungsbedürftig.Ob der Angeklagte auf die beiden Opfer zugekommen (so Ö***** ON 40 S 8) oder T***** zum Angeklagten gegangen ist (so T***** ON 40 S 13), war, – weil keine erhebliche Tatsache betreffend – nicht gesondert erörterungsbedürftig.
Dass die Polizeibeamten vor Ort keine weiteren Zeugen befragten oder „zumindest deren Daten aufnahmen“, vermag kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) darzustellen. Im Übrigen wäre es dem – anwaltlich vertretenen – Angeklagten auch unbenommen geblieben, in der Hauptverhandlung zweckdienliche Beweisanträge zu stellen.Dass die Polizeibeamten vor Ort keine weiteren Zeugen befragten oder „zumindest deren Daten aufnahmen“, vermag kein Begründungsdefizit im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) darzustellen. Im Übrigen wäre es dem – anwaltlich vertretenen – Angeklagten auch unbenommen geblieben, in der Hauptverhandlung zweckdienliche Beweisanträge zu stellen.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter in Übereinstimmung mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen aus der Vielzahl der Angriffe, den gezielten wuchtigen Faustschlägen gegen sensible Körperregionen und der Massivität der Verletzungen ab (US 7 f). Weshalb diese Beweiswürdigung logisch nicht nachvollziehbar sein sollte, bleibt unerfindlich. Auch mit dem Hinweis darauf, dass in der Anklageschrift (ON 27) davon ausgegangen wurde, der Angeklagte habe die Tat unter Verwendung eines „stumpfkantigen Gegenstandes“ begangen (vgl dazu die Erwägungen des Erstgerichts auf US 5), wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt.Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite leiteten die Tatrichter in Übereinstimmung mit den Kriterien logischen Denkens und allgemeinen Erfahrungssätzen aus der Vielzahl der Angriffe, den gezielten wuchtigen Faustschlägen gegen sensible Körperregionen und der Massivität der Verletzungen ab (US 7 f). Weshalb diese Beweiswürdigung logisch nicht nachvollziehbar sein sollte, bleibt unerfindlich. Auch mit dem Hinweis darauf, dass in der Anklageschrift (ON 27) davon ausgegangen wurde, der Angeklagte habe die Tat unter Verwendung eines „stumpfkantigen Gegenstandes“ begangen vergleiche dazu die Erwägungen des Erstgerichts auf US 5), wird kein Begründungsdefizit aufgezeigt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es neben der Konstatierung, dass es dem Angeklagten beim Versetzen der Faustschläge darauf ankam, T***** [...] eine schwere Körperverletzung […] zuzufügen (US 3), noch Feststellungen „zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf das Grunddelikt“ bedurft hätte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht argumentativ aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb es neben der Konstatierung, dass es dem Angeklagten beim Versetzen der Faustschläge darauf ankam, T***** [...] eine schwere Körperverletzung […] zuzufügen (US 3), noch Feststellungen „zur subjektiven Tatseite im Hinblick auf das Grunddelikt“ bedurft hätte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.