Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.
Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO ist – soweit hier von Interesse – das Verkennen der gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung der Gefährlichkeitsprognose. Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in § 21 StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gänzlich außer Acht gelassen wird (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980). Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose hingegen unterliegt einer Ermessensentscheidung des Gerichts und kann ausschließlich mit Berufung bekämpft werden (RIS-Justiz RS0113980 [T1]).Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO ist – soweit hier von Interesse – das Verkennen der gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung der Gefährlichkeitsprognose. Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gänzlich außer Acht gelassen wird (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980). Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose hingegen unterliegt einer Ermessensentscheidung des Gerichts und kann ausschließlich mit Berufung bekämpft werden (RIS-Justiz RS0113980 [T1]).
Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe sich zwar mit der Person des Betroffenen und seinem Zustand, nicht jedoch mit der gegenständlichen Tat auseinandergesetzt, hat das Schöffengericht die Art der
– festgestellten (US 3) – Anlasstat als Beurteilungskriterium angesprochen (US 5 vorletzter Absatz, US 6 zweiter und dritter Absatz) und in seine Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose einbezogen (US 4 vierter Absatz).Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe sich zwar mit der Person des Betroffenen und seinem Zustand, nicht jedoch mit der gegenständlichen Tat auseinandergesetzt, hat das Schöffengericht die Art der, – festgestellten (US 3) – Anlasstat als Beurteilungskriterium angesprochen (US 5 vorletzter Absatz, US 6 zweiter und dritter Absatz) und in seine Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose einbezogen (US 4 vierter Absatz).
Soweit die Staatsanwaltschaft argumentiert, aus dem Wohlverhalten seit der Tat könne – entgegen der tatrichterlichen Erwägung (US 7 erster Absatz) – keine günstige Prognose abgeleitet werden, wendet sie eine mangelhafte beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose ein und spricht solcherart lediglich einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 [T11, T12]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).