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Entscheidung 15 Os 84/20x×

Entscheidung 15 Os 84/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/20x

Entscheidungsdatum

08.09.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung des A***** K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juni 2020, GZ 91 Hv 12/20f-74, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Wien abgewiesen, A***** K***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, weil er am 14. Juni 2015 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoid wahnhaften Realitätsverzerrung als Folge einer Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum beruhte, W***** S***** Kh***** mit dem Tod gefährlich bedroht habe, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ein Klappmesser drohend in der Hand gehalten und W***** S***** Kh***** damit verfolgt habe.

Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen hat der Betroffene unter dem Einfluss seiner die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden psychischen Erkrankung durch die oben beschriebene Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB erfüllt und damit eine Anlasstat iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB begangen (US 6 zweiter Absatz). Eine hochgradige Wahrscheinlichkeit der Begehung einer Tat mit schweren Folgen könne jedoch – aus den im Urteil genannten Überlegungen – nicht angenommen werden (US 7 zweiter Absatz).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ihr Ziel verfehlt.

Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO ist – soweit hier von Interesse – das Verkennen der gesetzlichen Kriterien für die Ermessensentscheidung der Gefährlichkeitsprognose. Der Sanktionsausspruch ist dann nichtig, wenn im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose eine der in Paragraph 21, StGB genannten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gänzlich außer Acht gelassen wird (RIS-Justiz RS0118581, RS0113980). Der Inhalt der Gefährlichkeitsprognose hingegen unterliegt einer Ermessensentscheidung des Gerichts und kann ausschließlich mit Berufung bekämpft werden (RIS-Justiz RS0113980 [T1]).

Entgegen dem Vorbringen der Sanktionsrüge, das Erstgericht habe sich zwar mit der Person des Betroffenen und seinem Zustand, nicht jedoch mit der gegenständlichen Tat auseinandergesetzt, hat das Schöffengericht die Art der, – festgestellten (US 3) – Anlasstat als Beurteilungskriterium angesprochen (US 5 vorletzter Absatz, US 6 zweiter und dritter Absatz) und in seine Erwägungen zur Gefährlichkeitsprognose einbezogen (US 4 vierter Absatz).

Soweit die Staatsanwaltschaft argumentiert, aus dem Wohlverhalten seit der Tat könne – entgegen der tatrichterlichen Erwägung (US 7 erster Absatz) – keine günstige Prognose abgeleitet werden, wendet sie eine mangelhafte beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose ein und spricht solcherart lediglich einen Berufungsgrund an (RIS-Justiz RS0113980 [T11, T12]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E129142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00084.20X.0908.000

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Dokumentnummer

JJT_20200908_OGH0002_0150OS00084_20X0000_000