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Entscheidung 15 Os 84/92×

Entscheidung 15 Os 84/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/92

Entscheidungsdatum

10.09.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hadler als Schriftführer in der Strafsache gegen Raimund H***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 26.Februar 1992, GZ 35 römisch fünf r 57/92-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte darauf verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Raimund H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Salzburg vorsätzlich als Geschäftsführer der S***** GesmbH als geschäftsführender Komplementär der S***** GesmbH & Co KG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch unrichtige, weil zu niedrige Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, und zwar für den Zeitraum Februar 1982 bis einschließlich Jänner 1983 von insgesamt 1,193.026 S wissentlich bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a und 11 StPO gestützt wird.

Schon der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kommt Berechtigung zu.

Der verfahrensgegenständliche Verkürzungsbetrag basiert auf dem Ergebnis einer bei der im Spruch genannten GesmbH & Co KG vorgenommenen abgabenrechtlichen Betriebsprüfung. Dabei waren die Umsätze der KG für den Zeitraum Februar 1982 bis einschließlich Jänner 1983 unter Erstellung einer Mengenrechnung geschätzt worden.

Bereits anläßlich seiner Vernehmung vor dem Finanzamt Salzburg am 27. August 1984 hat der Angeklagte vorgebracht (S 53 f), zur Besicherung eines bei der S***** Sparkasse aufgenommenen Kredites für die Bezahlung der Löhne im Jänner 1983 vor dem 31.Jänner 1983 13 kg Silber, das aus eingeschmolzenem Schmuck, der Betriebsvermögen darstellte, stammte, an das erwähnte Geldinstitut verpfändet zu haben. Dieser Vorgang habe bei der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages keine Berücksichtigung gefunden. Auch im gerichtlichen Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung hat der Angeklagte darauf hingewiesen (S 120, 200 und 258 ff).

In der Hauptverhandlung am 26.Februar 1982 beantragte der Angeklagte unter anderem die Einvernahme eines informierten Vertreters der S***** Sparkasse zum Beweise, daß das zur Darlehensbesicherung verwendete (eingeschmolzene) Silber bei der (von der Finanzbehörde vorgenommenen) Schätzung keine Berücksichtigung gefunden habe, weiters die Einvernahme des Reinhard Z***** als Zeugen zum Beweis, daß das bei der S***** Sparkasse als Sicherheitsleistung hinterlegte (aus eingeschmolzenen Schmuckstücken gewonnene) Silber "nicht" aus der Produktion stammte (wobei es sich bei der Verwendung des Wortes "nicht" offensichtlich um eine Fehlformulierung handelt, denn aus dem weiteren Wortlaut: "wobei die eingeschmolzenen Schmuckstücke aus dem inkriminierten Zeitraum stammen" erhellt, daß dargetan werden soll, das Silber stamme aus der Produktion; siehe im übrigen auch S 259,261 und 291) sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens "aus dem Buchfach" (gemeint wohl: aus dem Schmuckfach) zum Nachweis, daß zur Produktion einer Silberschmelzmenge von 13 kg mindestens 18 kg Schmuckstücke, das sind ca. 15.000 Einzelstücke notwendig sind (S 288 f).

Mit diesen Beweisanträgen sollte zum einen die Unrichtigkeit der von der Finanzbehörde erstellten Mengenrechnung und zum anderen unter Beweis gestellt werden, daß die eine gerichtliche Zuständigkeit bedingende Wertgrenze von 1 Mio S in bezug auf verkürzte Umsatzsteuer unterschritten worden sei.

Diese Beweisanträge wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis "aus den im Urteil noch näher zu erläuternden Gründen" ab (S 291). In den Entscheidungsgründen (S 313 f) wird hiezu ausgeführt, es sei schlichtweg unerfindlich, inwiefern ein informierter Vertreter der S***** Sparkasse dazu Angaben machen könne, daß das zur Darlehensbesicherung verpfändete Silber bei der Schätzung keine Berücksichtigung gefunden habe, die Einvernahme des Zeugen Z***** sei entbehrlich, weil der Angeklagte angegeben habe, unter Mithilfe seines inzwischen verstorbenen Schwiegervaters allein ohne Kenntnis seiner Mitarbeiter die Schmuckstücke eingeschmolzen zu haben; überdies seien die Schmuckstücke erst zu einem Zeitpunkt eingeschmolzen worden, der außerhalb des inkriminierten Tatzeitraumes liegt, weshalb auch kein Gutachten eines Buchsachverständigen erforderlich sei; die Frage der Gerichtszuständigkeit aber sei eine Rechtsfrage.

Diese Begründung vermag die Ablehnung der begehrten Beweisaufnahmen nicht zu rechtfertigen: Der informierte Vertreter der S***** Sparkasse sollte nach dem klaren Sinn des Beweisantrages bekunden, daß zur Besicherung eines Kredites vom Angeklagten eingeschmolzenes Silber übergeben wurde, das aus Schmuckstücken stammte, die dem Angeklagten als der Besteuerung entzogen angelastet werden, was aus dem Gewicht des Silbers und dem Zeitpunkt der Übergabe erschlossen werden kann; das Erstgericht hat bei der Argumentation, der Angeklagte habe allein nur unter Mithilfe seines mittlerweile verstorbenen Schwiegervaters die Einschmelzung vorgenommen, die dem entgegenstehende Aussage der Zeugin H***** (ON 40), die in der Hauptverhandlung verlesen wurde (S 291), übergangen; letztlich läßt sich aus den teils widersprüchlichen Angaben des Angeklagten über die Kreditaufnahmen vergleiche S 258 und S 260) keineswegs die sichere Schlußfolgerung ziehen, daß die Einschmelzung - entgegen den bereits oben erwähnten anderslautenden Bekundungen des Angeklagten - erst nach dem 31.Jänner 1983 vorgenommen wurde.

Durch die Ablehnung der angeführten Beweisanträge wurden vielmehr Verfahrensgrundsätze hintangesetzt, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist.

Der von der Finanzbehörde errechnete Warenfehlbestand läßt in der Tat den Umstand, daß im Jänner 1983 Silberschmuck eingeschmolzen und belehnt wurde, völlig außer acht; stammt dieses Silber aber - wie der Beschwerdeführer bisher unwiderlegt behauptete - aus der laufenden Schmuckproduktion, dann wäre die errechnete Fehlmenge von 54.491 Stück vergleiche S 26) um die entsprechende Silberschmuckmenge zu reduzieren. Dies würde aber offensichtlich eine Unterschreitung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages von 1 Mio S und damit das Fehlen der gerichtlichen Zuständigkeit bewirken vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG). So gesehen kommt den relevierten Beweisumständen betreffend die Herkunft und die Menge des eingeschmolzenen Silberschmuckes entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Zu deren Klärung erweist sich die vom Angeklagten begehrte, vom Erstgericht aber zu Unrecht abelehnte Einvernahme des ehemaligen Angestellten Reinhard Z***** und eines informierten Vertreters der S***** Sparkasse ebenso geeignet wie die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Schmuckfach (im Beweisantrag ersichtlich im Ausdruck vergriffen oder infolge eines Hörfehlers unrichtig protokolliert:

Buchfach) zur Feststellung der Stückzahl jenes Silberschmucks, der vom Angeklagten eingeschmolzen und in der Folge zur Belehnung übergeben wurde.

Die den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigende Vorgangsweise des Schöffengerichtes bewirkt Urteilsnichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, sodaß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte nicht bedurfte.

Da demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war - übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen (Paragraph 285, e StPO).

Im erneuerten Verfahren wird überdies zu beachten sein, daß nach dem Inhalt der Anzeige des Finanzamtes Salzburg (S 15) für den Zeitraum nach dem 1.Jänner 1983 von der Kommanditgesellschaft keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, laut Anklagetenor aber auch für Jänner 1983 eine unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungabgegeben worden sein soll.

Anmerkung

E30495

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00084.9206.0910.0

Dokumentnummer

JJT_19920910_OGH0002_0150OS00084_9200006_000