Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB (I) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (II) und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Innsbruck
(zu I) am 21./22.Oktober 1992 dadurch, daß er Manfred T***** zu Boden riß, ihm mehrfache Faustschläge und Fußtritte versetzte und seine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von zumindest 400 S herausriß, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,(zu römisch eins) am 21./22.Oktober 1992 dadurch, daß er Manfred T***** zu Boden riß, ihm mehrfache Faustschläge und Fußtritte versetzte und seine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von zumindest 400 S herausriß, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
(zu II) am 21./22.Oktober 1992 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Blutspender- und Impfausweis, einen Pfand- und Reparaturschein sowie eine ärztliche Bestätigung des Manfred T***** mit dem Vorsatz zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, durch Wegwerfen unterdrückt, sowie(zu römisch zwei) am 21./22.Oktober 1992 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Blutspender- und Impfausweis, einen Pfand- und Reparaturschein sowie eine ärztliche Bestätigung des Manfred T***** mit dem Vorsatz zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, durch Wegwerfen unterdrückt, sowie
(zu III) am 25.August 1992 einen unbekannten Mann durch Versetzen von Schlägen und Tritten, die Blutungen im Gesicht und am Hinterkopf zur Folge gehabt haben, vorsätzlich am Körper verletzt.(zu römisch drei) am 25.August 1992 einen unbekannten Mann durch Versetzen von Schlägen und Tritten, die Blutungen im Gesicht und am Hinterkopf zur Folge gehabt haben, vorsätzlich am Körper verletzt.