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Entscheidung 15 Os 84/93×

Entscheidung 15 Os 84/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os84/93

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef L***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 26.März 1993, GZ 39 römisch fünf r 3371/92-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef L***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Innsbruck

(zu römisch eins) am 21./22.Oktober 1992 dadurch, daß er Manfred T***** zu Boden riß, ihm mehrfache Faustschläge und Fußtritte versetzte und seine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von zumindest 400 S herausriß, dem Genannten mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

(zu römisch zwei) am 21./22.Oktober 1992 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Blutspender- und Impfausweis, einen Pfand- und Reparaturschein sowie eine ärztliche Bestätigung des Manfred T***** mit dem Vorsatz zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, durch Wegwerfen unterdrückt, sowie

(zu römisch drei) am 25.August 1992 einen unbekannten Mann durch Versetzen von Schlägen und Tritten, die Blutungen im Gesicht und am Hinterkopf zur Folge gehabt haben, vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes bekämpft der Angeklagte mit einer eingangs irrig als "Berufungsausführung" bezeichneten, allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der aber Berechtigung nicht zukommt.

Erhebliche, aus den Akten sich ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen behauptet der Beschwerdeführer insofern, als

  • Strichaufzählung
    nicht feststehe, daß er bei der Tatausführung finanzielle Probleme gehabt habe,

  • Strichaufzählung
    im Beweisverfahren nicht hervorgekommen sei, daß er das am Rücken liegende Raubopfer auf den Bauch gedreht habe, um ihm aus der Gesäßtasche die Geldtasche zu ziehen,

  • Strichaufzählung
    unrichtig sei, daß das Opfer "unvermittelt" zu Boden gerissen worden sei und den Tathergang immer gleichlautend und lückenlos geschildert habe,

  • Strichaufzählung
    der Zeuge T***** keineswegs bereits bei der Polizei seine ursprüngliche Aussage, an der Tat wären mehrere Personen beteiligt gewesen, berichtigt habe und

  • Strichaufzählung
    daß daher der Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich Diebstahl und nicht Raub zu verantworten, zu folgen sei.

Zwar trifft es zu, daß der Polizeianzeige nicht zu entnehmen ist, Manfred T***** habe schon vor der Polizei seine ursprüngliche Aussage, es wären am Raub mehrere Personen beteiligt gewesen, dahin richtiggestellt, daß nur der Angeklagte die Raubtat begangen habe. Diese dem Erstgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit allein ist aber nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung zu erwecken, daß der Beschwerdeführer schon bei der Gewaltanwendung gegen Manfred T***** mit auf Sachwegnahme gerichtetem Vorsatz gehandelt hat, zumal die Tatrichter den insofern stets gleichlautenden Angaben des Raubopfers, der Angeklagte habe schon während der Gewaltanwendung geschrieen: "Wo ist die Geldtasche" bzw "Wo ist dein Geld" Glaubwürdigkeit zuerkannt und darauf ihre Überzeugung vom Raubvorsatz des Angeklagten gegründet haben.

Aber auch mit den weiteren Einwänden vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Der Sache nach unternimmt er vielmehr mit seinem Vorbringen insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Aussagen des Zeugen Manfred T*****, dem das Schöffengericht Glauben schenkte, und damit die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei der nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen.

Demgemäß ist zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E34912

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00084.9306.0617.0

Dokumentnummer

JJT_19930617_OGH0002_0150OS00084_9300006_000